Lexipedia

AS 2005 4777

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)

Änderung vom 17. Juni 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Septembe 20041, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 20. März 19982 über die Schweizerischen Bundesbahnen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 5

5 Die innerhalb des Zahlungsrahmens finanzierten Investitionen dienen in erster

Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erforder- nissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weitergehende Inves- titionen können über Sonderfinanzierungen des Bundes und der Kantone sicher- gestellt oder ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung geregelt werden.

Art. 20 Abs. 4

4 Die Leistungsvereinbarung regelt den maximal zulässigen Umfang der Mittel-

aufnahme beim Bund. Sie bestimmt überdies, ob und in welchem Umfang bedingt rückzahlbare Darlehen des Bundes mit nicht reinvestierten Abschreibungsmitteln zurückbezahlt werden können.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

Ständerat, 17. Juni 2005 Nationalrat, 17. Juni 2005 Der Präsident: Bruno Frick Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann

Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) | Lexipedia | Lexipedia