AS 2005 483
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht
Änderung vom 25. November 2004
Das Bundesgericht verordnet:
I Das Reglement vom 14. Dezember 19781 für das Schweizerische Bundesgericht wird wie folgt geändert:
Art. 23 Zusammensetzung, Abstimmung
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Bundesgerichtspräsidenten, den Präsi-
denten der öffentlichrechtlichen Abteilungen, der beiden Zivilabteilungen und des Kassationshofes. 2 Führt der Bundesgerichtspräsident keinen Abteilungsvorsitz, gilt für Abstimmun- gen folgende Regelung: Stimmen der Bundesgerichtspräsident und der Präsident der Abteilung, welcher der Bundesgerichtspräsident angehört, gleich, zählen ihre Stim- men als eine Stimme. Stimmen sie verschieden und sind die Stimmen gleichgeteilt, gibt diejenige des Bundesgerichtspräsidenten den Ausschlag.
II Diese Änderung tritt sofort in Kraft.
25. November 2004 Im Namen des Bundesgerichts
Der Präsident: Heinz Aemisegger Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin
1 SR 173.111.1
2004-2809 483
Reglement für das Schweizerische Bundesgericht AS 2005
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