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AS 2006 2609

Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank

Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank

Änderung vom 31. März 2006

Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 2006

Der Bankrat der Schweizerischen Nationalbank beschliesst:

I Das Organisationsreglement vom 14. Mai 20041 der Schweizerischen Nationalbank wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3

3 Der Geschäftskreis des III. Departements umfasst: Finanzmärkte, Asset Manage-

ment, Risikomanagement, Operatives Bankgeschäft, Informatik.

Art. 7 Zweigniederlassung und Vertretungen

1 Die SNB hat:

a. eine Zweigniederlassung in Genf; b. Vertretungen in Basel, Lausanne, Lugano, Luzern und St. Gallen.

2 Die Zweigniederlassung der SNB besorgt den Bargeldverkehr in ihrer Region. Sie

untersteht dem II. Departement.

3 Zusammen mit den Sitzen und der Zweigniederlassung besorgen die Vertretungen

der SNB die Wirtschaftsbeobachtung und die Informationsvermittlung in ihrer Region. Die dafür zuständigen Delegierten für regionale Wirtschaftskontakte unter- stehen dem I. Departement.

Art. 10 Abs. 2 Bst. c und e

2 Zusätzlich zu den im Artikel 42 Absatz 2 NBG genannten Aufgaben obliegen dem

Bankrat: c. die Beurteilung des Risikomanagements und die Überwachung von dessen Umsetzung; e. die Genehmigung des jährlichen Bankbudgets, wobei neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von über 5 Millionen Franken bzw. wiederkehrenden Kosten von über 1 Million Franken pro Jahr in einer separaten Vorlage zu unterbreiten sind, sowie der jährlichen Budgetabrechnung;

1 SR 951.153

2006-1063 2609

Organisationsreglement der Schweizerischen Nationalbank AS 2006

Art. 12 Abs. 2

2 Er unterstützt den Bankrat in der Beurteilung und Überwachung des Risiko-

managements und des Anlageprozesses. Die Aufgaben des Risikoausschusses wer- den in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 15 Abs. 1 und 3

1 Das Direktorium übermittelt dem Bankrat quartalsweise die veröffentlichten

Zwischenergebnisse beziehungsweise Eckwerte des Jahresergebnisses mit Kurz- kommentar. 3 Ferner orientiert es den Bankrat regelmässig über die Wirtschaftslage, die Lage an den Finanzmärkten, die Geld- und Währungspolitik, die Stabilität des Finanzsystems und die Anlage der Aktiven.

Art. 22 Abs. 2 Bst. b und c

2 Dem erweiterten Direktorium obliegen folgende Aufgaben:

b. die Verabschiedung der strategischen Projekte und Personalplanung; c. die Vorberatung des jährlichen Bankbudgets, wobei neue Vorhaben mit einmaligen Kosten von über 5 Millionen Franken bzw. wiederkehrenden Kosten von über 1 Million Franken pro Jahr in einer separaten Vorlage unterbreitet werden, sowie der jährlichen Budgetabrechnung;

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

31. März 2006 Schweizerische Nationalbank

Der Präsident des Bankrates: Hansueli Raggenbass Die Vizepräsidentin des Bankrates: Ruth Lüthi

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