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Verordnung über Fernmeldedienste
Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Änderung vom 13. September 2006
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste (FDV) wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 5
5 Erfüllt keine Bewerberin die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Ent-
scheidungskriterien oder stellt sich heraus, dass die Wettbewerbsbedingungen bei der Ausschreibung nicht gewahrt wurden, insbesondere wenn nur eine Bewerbung vorliegt, so bezeichnet die Konzessionsbehörde eine Konzessionärin zur Sicherstel- lung der Grundversorgung. Die bezeichnete Konzessionärin kann einen Beitrag fordern.
Art. 17 Abs. 2
2 Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversor-
gung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.
Art. 18 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
1 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
3 Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, d. h. sie müs- sen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), die international anerkannten Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungs- legungsvorschriften anzuwenden.
1 SR 784.101.1
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Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b, cbis, d, f und g und Abs. 2
1 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, während der ganzen Dauer
der Konzession folgende Dienste zu erbringen (Art. 16 FMG): a. öffentlicher Telefondienst: Dienst, der den Teilnehmerinnen und Teilneh- mern das Führen von nationalen und internationalen Telefongesprächen in Echtzeit sowie Telefaxverbindungen ermöglicht; b. Zusatzdienste: Sperren abgehender Verbindungen; cbis. Datenübertragungsdienst; d. Aufgehoben f. Dienste für Hörbehinderte: Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungs- dienstes; diese Dienste müssen rund um die Uhr verfügbar sein; g. Verzeichnis und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Teilnehmereinträgen in den Ver- zeichnissen aller Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und Bereit- stellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr.
2 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundver-
sorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmoni- sierten Normen.
Art. 20 Anschluss 1 Die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt zu erbringen.
2 Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, im Innern der Wohn- und
Geschäftsräume der Teilnehmerin oder des Teilnehmers einen der folgenden Anschlüsse gemäss deren oder dessen Wahl bereitzustellen: a. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefon- nummer sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt; b. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem zwei Sprachkanäle, drei Telefon- nummern sowie ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes gehören und der die Datenübertragung über Schmalband erlaubt; c. einen festen Netzabschlusspunkt, zu dem ein Sprachkanal, eine Telefon- nummer, ein Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes und ein Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 600/100 kbit/s gehören; wenn der Anschluss aus technischen oder ökono- mischen Gründen die Bereitstellung eines solchen Breitband-Internetzu- ganges nicht erlaubt und kein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedin- gungen auf dem Markt verfügbar ist, kann der Leistungsumfang in Aus- nahmefällen reduziert werden.
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3 Das Bundesamt bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netz-
abschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.
Art. 21 Abs. 1bis 1bis Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.
Art. 25 Abs. 1 1 Die Dienste der Grundversorgung (Art. 19 Abs. 1) werden im Jahresdurchschnitt in allen Teilen des Konzessionsgebiets nach folgenden Qualitätskriterien beurteilt: a. betreffend die Anschlüsse:
4. Reparaturzeit;
b. betreffend den öffentlichen Telefondienst:
4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüber-
lastung oder Netzfehlern,
5. Abrechnungsgenauigkeit;
c. betreffend den Datenübertragungsdienst und die Telefaxverbindungen:
3. Abrechnungsgenauigkeit;
d. betreffend die übrigen Pflichten:
2. Anzahl betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen.
Art. 26 Abs. 1, 2, 3 und 3bis
1 Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
a. Anschluss (Art. 20 Abs. 2):
1. einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des
Anschlusses,
2. 23.45 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a
definierten Anschluss,
3. 40 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b defi-
nierten Anschluss,
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4. 69 Franken pro Monat für den in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c defi-
nierten Anschluss, b. nationale Verbindungen zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute; c. Zuschlag für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle: 19 Rappen pro angebrochene Minute, ausschliesslich der Anrufe auf die Nummer 143 sowie an den Transkriptionsdienst, für die ein einmaliger Zuschlag von
50 Rappen (inkl. Mehrwertsteuer) pro Anruf verlangt wird;
d. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 19 Abs. 1 Bst. f), ver- rechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.
2 und 3 Aufgehoben
3bis Ist die Einführung eines nach der Verbindungsdauer berechneten Zuschlags für die Benutzung einer öffentlichen Sprechstelle nicht mit vertretbarem Aufwand technisch realisierbar, so kann ein einmaliger Zuschlag von 50 Rappen (inkl. Mehr- wertsteuer) pro Anruf verlangt werden.
Art. 32 Aufgehoben
Art. 33 Abs. 5 und 7
5 Die Konzessionärin schiesst den jährlichen Beitrag vor. Der Vorschuss wird zu
einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.
7 Reicht die Grundversorgungskonzessionärin die verlangten Informationen nicht
innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 34 Abs. 2 und 5
2 Die Konzessionärinnen von Fernmeldediensten stellen dem Bundesamt die Anga-
ben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April und erst- mals im Jahr 2009 zu.
5 Bezahlt eine säumige Konzessionärin die von ihr geschuldeten Beträge nicht
innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.
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Art 60 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer von ihrer Fernmeldedienstanbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungserstellung folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungsstellung verwendet werden: …
Art. 85 Aufgehoben
Art. 87 Grundversorgungskonzession Die Grundversorgungskonzession nach bisherigem Recht bleibt bis zum 31. Dezem- ber 2007 in Kraft.
II 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 10. Oktober 2006 in Kraft.
2 Die Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, cbis, d, f und g, Artikel 20, 21 Absatz 1bis, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absätze 1 und 3bis treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
13. September 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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