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AS 2006 4403

Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Verordnung über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV-V)

vom 25. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 17 Absatz 2, 29 Absatz 5 und 31 Absatz 5 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (SERVG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 An Exportgeschäfte gebundene Finanzierungsgeschäfte Die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) kann auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 SERVG auch versichern: a. Finanzierungsgeschäfte, die an Exportgeschäfte gebunden sind; b. die Lieferung von Waren und Geräten, die im Zusammenhang mit Export- geschäften ausgeführt werden.

Art. 2 Rückversicherungen Die SERV kann im Rahmen ihrer Tätigkeit Rückversicherungsverträge abschliessen.

Art. 3 Schweizerischer Ursprung oder schweizerischer Wertschöpfungsanteil

1 Eine Ware ist schweizerischen Ursprungs, wenn sie nach den Artikeln 6–9 der

Verordnung vom 4. Juli 19842 über die Ursprungsbeglaubigung in der Schweiz erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet wurde.

2 Ist eine Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Mindestanteil der

schweizerischen Wertschöpfung am Auftragswert des Exportgeschäfts 50 Prozent betragen. In Ausnahmefällen kann die SERV auf begründetes Gesuch hin eine Versicherung auch abschliessen, wenn dieser Mindestanteil unterschritten wird.

3 Als Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen Auftragswert des Exportvertrages

und ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen.

SR 946.101

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

Art. 4 Maximaler Deckungssatz

2 Für das Delkredererisiko gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d SERVG liegt

der maximale Deckungssatz bei 85 Prozent. Er kann auf höchstens 95 Prozent erhöht werden bei: a. staatlichen Schuldnerinnen; b. Banksicherheiten; c. guter Bonität oder einer besonderen Kreditwürdigkeit einer privaten Schuld- nerin, namentlich bei privaten Unternehmen, die öffentliche Aufgaben erfül- len (public utilities); d. an Exportgeschäfte gebundenen Finanzierungsgeschäften; e. international gemischten Exportgeschäften (Multisourcingprojekten) im Hin- blick auf die Haltung anderer Exportkreditversicherer; f. Rückversicherungen.

3 Die Versicherungsnehmerin kann keine Deckungsprozente zukaufen.

Art. 5 Subsidiarität

2 Sie kann marktfähige Risiken versichern, wenn der Versicherungsnehmerin keine

hinreichenden Versicherungsangebote zur Verfügung stehen.

3 Die Unterscheidung von marktfähigen und nicht marktfähigen Risiken orientiert

sich an der Praxis in der Europäischen Union.

2. Abschnitt: Antrags- und Prüfungsverfahren

Art. 6 Versicherungsantrag

1 Der Versicherungsantrag kann auf einzelne Versicherungsangebote der SERV

beschränkt werden.

2 Die SERV legt fest, inwiefern eine Risikoauswahl innerhalb von Versicherungs-

angeboten möglich ist.

Art. 7 Grundsätzliche Versicherungszusage

1 Die Antragstellerin kann vor Abschluss des Exportgeschäfts bei der SERV eine

grundsätzliche Versicherungszusage beantragen.

2 Mit der grundsätzlichen Versicherungszusage sichert die SERV zu, dass sie bei

nicht wesentlich veränderter Sach- und Rechtslage die beantragte Versicherung abschliessen wird.

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

3 Die grundsätzliche Versicherungszusage wird befristet. Die SERV kann sie auf

Antrag verlängern.

Art. 8 Informations- und Sorgfaltspflicht Die Antragstellerin ist verpflichtet: a. der SERV alle Informationen zu liefern, die für das Versicherungsgeschäft von Bedeutung sind, insbesondere Angaben zu Korruptions- und Umwelt- aspekten; b. den Sachverhalt vollständig und richtig darzustellen und Sachverhaltsände- rungen der SERV unverzüglich mitzuteilen.

Art. 9 Entscheidgrundlagen 1 Die SERV prüft den Antrag auf Grund der schriftlichen Angaben der Antragstelle- rin.

2 Sie kann verlangen, dass die Antragstellerin auf eigene Kosten Auskünfte oder

Gutachten beibringt, wenn die SERV dies für die Risikobeurteilung oder für die Prüfung der Unbedenklichkeit als erforderlich erachtet.

3 Sie kann Kosten für Entscheidgrundlagen, die sie selbst beschaffen muss, der

Antragstellerin ganz oder teilweise auferlegen.

3. Abschnitt: Abschluss der Versicherung

Art. 10 Zustandekommen des Versicherungsvertrages

1 Die SERV entscheidet über den Abschluss des Versicherungsvertrages, sobald das

Antrags- und Prüfungsverfahren abgeschlossen ist und die Versicherungsnehmerin den Abschluss des Grundgeschäftes (Exportgeschäft oder gebundenes Finanzie- rungsgeschäft) schriftlich mitgeteilt hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die SERV vor Abschluss des Grundgeschäfts entscheiden.

2 Die SERV kann beim Entscheid über den Antrag Risiken von der Versicherung

ausschliessen oder den Umfang der Versicherung beschränken. 3 Die SERV bestätigt die Annahme des Versicherungsantrags durch eine schriftliche Annahmeerklärung und die Zusendung des Versicherungsvertrages an die Versiche- rungsnehmerin.

4 Ist die SERV vom Antrag abgewichen oder hat sie die Versicherung mit Auflagen

oder Bedingungen versehen, so muss die Versicherungsnehmerin die Annahme innerhalb der von der SERV gesetzten Frist bestätigen. Nach ungenutztem Frist- ablauf ist die SERV nicht mehr an die Erklärung gebunden.

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

Art. 11 Prüfung der Verträge

1 Die SERV prüft die Verträge betreffend das versicherte Grundgeschäft nur in

begründeten Ausnahmefällen ausserhalb eines Versicherungsfalles. 2 Die Versicherungsnehmerin trägt die Risiken für allfällige Mängel im Vertrag des Grundgeschäfts (Dokumentenrisiko) sowie des anwendbaren Rechts und des verein- barten Gerichtsstands.

Art. 12 Währung

2 Er kann auf Antrag in einer Fremdwährung abgeschlossen werden. Die SERV

bestimmt die zugelassenen Fremdwährungen und die Voraussetzungen.

Art. 13 Inhalt des Versicherungsvertrages 1 Der Versicherungsvertrag stellt auf die schriftlichen Angaben der Versicherungs- nehmerin im Antragsverfahren ab. Sie werden zu Bestandteilen des Versicherungs- vertrages.

2 Der Versicherungsvertrag enthält insbesondere:

a. die Dokumentation des massgeblichen Sachverhalts; b. den Gegenstand der Deckung; c. die gedeckten Risiken; d. den Haftungszeitraum; e. den Höchsthaftungsbetrag; f. die Deckungseingriffs- und Weisungsrechte der SERV; g. die Entschädigungsvoraussetzungen; h. die Deckungssätze; i. die Pflichten der Versicherungsnehmerin und die Folgen von Pflichtverlet- zungen.

3 Die SERV legt für ihre Versicherungsprodukte allgemeine Geschäftsbedingungen

fest. Sie bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil.

4 Im Vertrag kann die Versicherungsnehmerin zu besonderen Überwachungs-

massnahmen für das versicherte Geschäft und zur Meldung des Verlaufs der Geschäftsabwicklung verpflichtet werden.

Art. 14 Änderungen der Verhältnisse

1 Die Versicherungsnehmerin muss der SERV wesentliche Änderungen der Grund-

lagen, auf denen der Versicherungsvertrag beruht, unverzüglich melden. 2 Muss der Versicherungsvertrag berichtigt oder angepasst werden, so findet Arti- kel 10 Absätze 3 und 4 sinngemäss Anwendung. Die Einzelheiten werden in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt.

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

4. Abschnitt: Prämien

Art. 15 Aufwands- und Versicherungsprämien

1 Die SERV erhebt:

a. Aufwandsprämien zur Abgeltung des Prüfungsaufwandes im Zusammen- hang mit Versicherungsanträgen; b. Versicherungsprämien als Gegenleistung für das versicherte Risiko.

2 Sie kann Vorschüsse verlangen.

Art. 16 Prämientarif

1 Der Prämientarif berücksichtigt das OECD-Länderrisikomodell und den Grundsatz

der Eigenwirtschaftlichkeit.

2 Er regelt insbesondere Grundsätze, Arten, Höhe, Zuschläge, Rabatte, Erhebung

sowie Rückerstattung der Prämien.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) genehmigt den Prämien-

tarif der SERV nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

5. Abschnitt: Versicherungsfall

Art. 17

1 Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich,

spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus.

2 Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 sind die Ansprüche gegen die SERV ver-

wirkt.

3 Besteht die Möglichkeit schadenabwendender oder –mindernder Restrukturierun-

gen, so kann die SERV zusätzliche Risiken, insbesondere zusätzliche Zinsen, nach- träglich versichern.

4 Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Versiche-

rungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend im individuellen Versicherungsvertrag festgelegt. Dies gilt namentlich für: a. die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls; b. das Entschädigungsverfahren; c. die Nachweispflichten; d. die Kostenbeteiligungsgrundsätze vor und nach Entschädigung; e. die Rechtsverfolgungszuständigkeiten und -pflichten; f. die Rechte der SERV betreffend den Einbezug von versicherten Forderun- gen in Umschuldungen und Restrukturierungen.

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

6. Abschnitt: Organisation der SERV

Art. 18 Wahl und Zusammensetzung des Verwaltungsrats 1 Das EVD erstellt ein Anforderungsprofil, das die für den Verwaltungsrat erforder- lichen fachlichen Kompetenzen festlegt.

2 Bei der Wahl des Verwaltungsrates berücksichtigt der Bundesrat das Anforde-

rungsprofil und sorgt für eine angemessene Vertretung der Bundesinteressen.

3 Amtszeitbeschränkung und Altersgrenze richten sich sinngemäss nach den Arti-

keln 15 und 16 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.

Art. 19 Revisionsstelle

1 Soweit das Gesetz keine Bestimmungen enthält, richten sich die Wahlvorausset-

zungen, die Amtsdauer und die Berichterstattung der Revisionsstelle sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle.

2 Der Verwaltungsrat kann dem Bundesrat Antrag auf Abberufung der Revisions-

stelle stellen.

3 Die Revisionsstelle wird nach Aufwand entschädigt.

Art. 20 Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement Der Verwaltungsrat kann Ausführungsbestimmungen zum Personalreglement erlas- sen.

7. Abschnitt: Finanzen

Art. 21 Rechnungslegung

1 Der Verwaltungsrat legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze der SERV

fest. Die entsprechenden Finanzhaushaltsbestimmungen des Bundes gelten als Mindestanforderung.

2 Die einzelnen Rechnungslegungsgrundsätze, ihre Änderungen und deren Auswir-

kungen sowie der Bezug zu anerkannten Rechnungslegungsstandards und die Refe- renzgrössen für Bewertungen sind im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen.

3 Rückstellungen werden nur für bestehende Verpflichtungen, die auf einem Ereig-

nis in der Vergangenheit beruhen, gebildet. 4 Die latenten Risiken der Geschäftstätigkeit der SERV, die in Zukunft zu Verpflich- tungen führen können, werden durch das Eigenkapital abgedeckt. Die Grundsätze zur Ermittlung des für die Gewährleistung einer nachhaltigen Risikofähigkeit der SERV notwendigen Eigenkapitals und die entsprechende Berechnung werden im Anhang der Jahresrechnung offengelegt.

3 SR 172.31

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

Art. 22 Versicherungsgeschäfte mit Delkredererisiko Die SERV erbringt den Nachweis gemäss Artikel 29 Absatz 2 SERVG durch Dar- stellung einer Spartenrechnung innerhalb der Jahresrechnung.

8. Abschnitt: Umschuldungen und Restrukturierungen

Art. 23 Umschuldungs- und Restrukturierungsabkommen

1 Bei Einbezug versicherter Forderungen in Umschuldungen und Restrukturierungen

nach Artikel 31 SERVG bestimmt die SERV die Weiterbehandlung der Gesamtfor- derung. Die Zuständigkeiten des Bundes bleiben vorbehalten.

2 In Umschuldungsabkommen nach Artikel 7 Absatz 1 SERVG oder bei Restruktu-

rierungen können Entschuldungen bis 100 Prozent vereinbart werden.

Art. 24 Abgeltung bei Umschuldungen

1 Abgeltungen nach Artikel 31 Absatz 4 SERVG werden in der Regel bei autono-

men Schuldenbehandlungen ausgerichtet. Der Bund richtet keine Abgeltung aus bei der Umsetzung von Schuldenbehandlungen, die vom Paris Club oder anderen ver- gleichbaren internationalen Vereinbarungen für Umschuldungen mit Schweizer Beteiligung empfohlen werden.

2 Die Abgeltung bemisst sich nach dem Ausmass, in dem das Schuldnerland stärker

von Schulden befreit wird, als es seine realistische Zahlungsfähigkeit rechtfertigt. Die SERV wird vor dem Schuldenbehandlungsentscheid angehört.

3 Die Abgeltung wird auf die SERV und die Versicherungsnehmerinnen im Verhält-

nis ihrer Anteile an den in die Schuldenbehandlung einbezogenen Forderungen aufgeteilt. 4 Entgehende Zinseinnahmen und allfällige Kosten, die bei einer vorzeitigen Rück- zahlung von Umschuldungsguthaben entstehen, werden nicht abgegolten.

Art. 25 Änderungen von Abkommen Das EVD kann Änderungen von Umschuldungsabkommen gemäss Artikel 7 Absatz 1 SERVG, die von beschränkter Tragweite sind, selbständig abschliessen.

9. Abschnitt: Aufsicht

Art. 26 Verpflichtungsrahmen

1 Der Verpflichtungsrahmen der SERV nach Artikel 33 Absatz 2 SERVG wird

periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. 2 Der Verwaltungsrat orientiert rechtzeitig über die Notwendigkeit einer Anpassung des Verpflichtungsrahmens.

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

Art. 27 Berichterstattung Der Verwaltungsrat erstattet dem EVD zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht über die Erfüllung der strategischen Ziele.

Art. 28 Versicherungen von besonderer Tragweite 1 Der Verwaltungsrat stellt durch frühzeitige Information des EVD sicher, dass der Bundesrat bei Versicherungen von besonderer Tragweite Anweisungen erteilen kann.

2 Von besonderer Tragweite sind Exportgeschäfte mit wesentlichen ökonomischen,

sozialen, ökologischen, entwicklungspolitischen oder anderen aussenpolitischen Auswirkungen.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

2. Verordnung des EVD vom 18. November 20025 über den Mindestanteil der

schweizerischen Wertschöpfung für Exportrisikogarantien;

3. Verordnung des EVD vom 1. Dezember 19986 über die Bezeichnung von

Währungen für eine zusätzliche Absicherung von Fremdwährungsgeschäf- ten;

4. Verordnung des EVD vom 19. August 20027 über die Zuteilung von Import-

ländern zu den Länderkategorien für Exportrisikogarantien;

5. Verordnung des EVD vom 8. März 19998 über die Erhebung von Gebühren

für Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirtschaft;

6. Verordnung des EVD vom 8. März 19999 über die Erhebung einer Mindest-

gebühr für Exportrisikogarantien.

4 AS 1998 1624, 2000 187 5 AS 2002 4347 6 AS 1999 617 7 AS 2002 2782, 2004 1269 8 AS 1999 1542 9 AS 1999 1543

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

Art. 30 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom 14. Juni 199910 für das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement: Art. 15a Die Schweizerische Exportrisikoversicherung Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom 16. Dezember 200511 (SERVG) geregelt.

2. Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200312:

Ingress … und die Artikel 24 Absatz 5 und 27 Absatz 3 des Exportrisikoversicherungsgesetzes vom 16. Dezember 200513, Art. 1 Bst. e Diese Verordnung gilt für: e. die Schweizerische Exportrisikoversicherung.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Die Rechte und Pflichten aus vor dem Inkrafttreten des SERVG verfügten Garan-

tien und Zusicherungen gemäss Artikel 38 SERVG gehen von Gesetzes wegen an die SERV über. Die SERV kann Auftragswerterhöhungen und weitere Änderungen zu bestehenden Garantien nach altem Recht gewähren.

2 Die SERV schliesst gestützt auf Zusagen, die unter dem bisherigen Recht vor-

behaltslos abgegeben worden sind und deren Befristung im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, auf Antrag einen Versicherungsver- trag im Umfang der Zusicherungen ab, sofern die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben. Sie behandelt diese Verträge gemäss dem Bundesgesetz vom

26. September 195814 über die Exportrisikogarantie, sofern die Versicherungsneh-

merin nicht den Abschluss des Vertrags nach neuem Recht beantragt.

Art. 32 Errichtung der SERV 1 Die Aktiven und Passiven sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a SERVG werden auf den 1. Januar 2007 übertragen.

2 Die SERV legt dem Bundesrat bis zum 30. September 2007 die Eröffnungsbilanz

per 1. Januar 2007 zur Genehmigung vor.

10 SR 172.216.1 11 SR 946.10 12 SR 172.220.12 13 SR 946.10 14 SR 946.11

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Schweizerische Exportrisikoversicherung AS 2006

Art. 33 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

25. Oktober 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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