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AS 2006 4487

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO)

Änderung vom 30. August 2006 Vom Bundesrat genehmigt am 18. Oktober 2006

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verordnet:

I Die Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom

28. April 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 2 2 Fehlen diese Angaben, so fordert das Institut die einzahlende Person auf, ihm den Zweck der Zahlung schriftlich mitzuteilen. Kommt die Person der Aufforderung nicht bis zu dem vom Institut angegebenen Termin nach, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 6 Abs. 2 2 Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Instituts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Art. 7 Abs. 1 1 Wird die Gebühr nicht bis zum angegebenen Termin in voller Höhe bezahlt, so gilt die Zahlung als nicht ausgeführt.

Art. 8 Aufgehoben

Art. 8a Abs. 2

2 Die Reduktion darf 40 Prozent der ursprünglich geschuldeten Gebühr nicht über-

steigen und höchstens 200 Franken betragen.

1 SR 232.148

2006-2390 4487

Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum AS 2006

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

30. August 2006 Im Namen des

Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum Der Direktor: Roland Grossenbacher Der Präsident des Institutsrates: Klaus Hug

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Anhang (Art. 2 Abs. 1) I. Gebühren für Marken Artikel Gegenstand Fr.

Art. 28 Abs. 3 MSchG2 Hinterlegungsgebühr 550.– Art. 18 Abs. 1 MSchV3 Art. 18 Abs. 2 MSchV Klassengebühr 100.– Art. 18a MSchV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung 400.– Art. 43 MSchG Gebühr für die Genehmigung einer Änderung des Reglements 100.– Art. 31 Abs. 2 MSchG Widerspruchsgebühr 800.– Art. 10 Abs. 2 MSchG Verlängerungsgebühr 700.– Art. 26 Abs. 4 MSchV Art. 26 Abs. 5 MSchV – zusätzliche Gebühr 100.– Art. 35 MSchV Gebühr für teilweise Löschung der Markenein- tragung (Einschränkung des Waren- und Dienst- leistungsverzeichnisses) für jede Marke 100.– Art. 17a MSchV Weiterbehandlungsgebühr 200.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Nationale Gebühr für ein Gesuch um inter- Art. 47 Abs. 4 MSchV nationale Registrierung 200.– Art. 45 Abs. 2 MSchG Individuelle Gebühr für die Benennung der Art. 8 Abs. 7 MMP4 Schweiz – für drei Klassen 450.– – für jede weitere Klasse 50.– für die Erneuerung – für drei Klassen 600.– – für jede weitere Klasse 50.–

2 SR 232.11 3 SR 232.111 4 SR 0.232.112.4

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II. Gebühren für Design Artikel Gegenstand Fr.

Art. 17 Abs. 1 DesV5 Eintragungsgebühr Art. 19 Abs. 2 DesG6 – Grundgebühr für die erste Schutzperiode Art. 17 Abs. 2 (1.–5. Jahr) Bst. a DesV – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammel- hinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.– Art. 17 Abs. 2 – Veröffentlichungsgebühr für jede zusätzliche 20.– Bst. b DesV Abbildung ab der zweiten Art. 21 Abs. 3 DesV Schutzverlängerungsgebühr – für die zweite Schutzperiode (6.–10. Jahr), die dritte Schutzperiode (11.–15. Jahr), die vierte Schutzperiode (16.–20. Jahr) und die fünfte Schutzperiode (21.–25. Jahr) je: – für ein einzeln hinterlegtes Design oder das erste Design einer Sammelhinterlegung 200.– – für jedes weitere Design einer Sammel- hinterlegung 100.– höchstens jedoch 700.– Art. 21 Abs. 3 DesV – Zuschlagsgebühr bei Zahlung nach Ablauf der Schutzperiode 100.– Art. 31 Abs. 2 DesG Weiterbehandlungsgebühr 200.–

5 SR 232.121 6 SR 232.12

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III. Gebühren für Erfindungspatente Artikel Gegenstand Fr.

Art. 138 Abs. 1 Anmeldegebühr 200.– Bst. b PatG7 Art. 17a Abs. 1 Bst. a PatV8 Art. 21 Abs. 3bis Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 Abs. 1 PatV Art. 118 Abs. 1 Bst. a PatV Art. 124 Abs. 1 PatV Art. 17a Abs. 1 Anspruchsgebühr vom elften Patentanspruch an, Bst. b PatV für jeden Patentanspruch 50.– Art. 21 Abs. 3bis Bst. a PatV Art. 47 Bst. b PatV Art. 49 PatV Art. 51 Abs. 4 PatV Art. 139 Abs. 2 PatG Recherchengebühr 1200.– Art. 17a Abs. 2 Bst. a PatV Art. 21 Abs. 3bis Bst. b PatV Art. 55 Abs. 1 PatV Art. 60 Abs. 1 und 3 PatV Art. 121 PatV Art. 125 Abs. 3 und 4 PatV Art. 17a Abs. 2 Vorprüfungsgebühr 600.– Bst. b PatV Art. 21 Abs. 3bis Bst. b PatV Art. 61 Abs. 1 PatV Art. 17a Abs. 1 Prüfungsgebühr 500.– Bst. c PatV Art. 61a PatV

7 SR 232.14 8 SR 232.141

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Artikel Gegenstand Fr.

Art. 17a Abs. 1 Jahresgebühr Bst. e PatV – ab dem 7. Jahr nach der Anmeldung bis zum Art. 18–18d PatV 20. Jahr nach der Anmeldung, jährlich 310.– Art. 18 Abs. 3 PatV – Zuschlag 100.– Art. 18a Abs. 3 PatV – für das 5. und 6. Jahr nach der Anmeldung, Art. 18c Abs. 3 PatV jährlich 100.– Art. 19a Abs. 4 PatV Art. 118 Abs. 2 PatV Art. 130 Abs. 2 und 3 PatV Art. 46a Abs. 2 PatG Weiterbehandlungsgebühr 200.– Art. 15 Abs. 2 PatV Wiedereinsetzungsgebühr 500.– Art. 63 Abs. 2 PatV Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Sachprüfung 200.– Art. 96 Abs. 3 PatV Gebühr für die Behandlung einer Erklärung teilweisen Verzichts 500.– Art. 140h PatG Anmeldegebühr für ergänzende Schutz- zertifikate 2500.– Art. 140h PatG Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate Art. 127l–127m PatV für das 1. Jahr bis zum 5. Jahr, jährlich 310.– Art. 140h Abs. 3 PatG – Zuschlag 100.– Art. 133 Abs. 2 PatG Übermittlungsgebühr 100.– Art. 121 Abs. 1 PatV

IV. Gebühren für Topographien Artikel Gegenstand Fr.

Art. 14 Abs. 2 ToG9 Anmeldegebühr 450.–

9 SR 231.2

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V. Verschiedene Kanzleigebühren Gegenstand Fr.

Beglaubigungen durch Bundeskanzlei Kosten Kopien sowie Behandlung besonderer Anträge und Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 2, nach Zeitaufwand – pro angebrochene Zeiteinheit von 5 Minuten 15.– Zuschlag bei dringlichen Aufträgen bis zu 50 % der geschuldeten Gebühr

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