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AS 2006 4833

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)

vom 8. November 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung mit den Begriffen «Berg» und «Alp»

von pflanzlichen und tierischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von pflanz- lichen und tierischen verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 2 Sie gilt ausschliesslich für in der Schweiz produzierte Erzeugnisse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 2 Kennzeichnung mit «Berg» oder «Alp»

1 Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 sowie in

Geschäftspapieren oder Werbung im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen dürfen die folgenden Begriffe und davon abgeleitete Bezeichnungen nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind:

Deutsch Französisch Italienisch Romanisch

a. Berg montagne montagna muntogna b. Alp alpage alpe alp

2 Nicht den Anforderungen dieser Verordnung untersteht die Kennzeichnung mit

dem Begriff «Alpen», wenn dieser sich offensichtlich auf die Alpen als geografi- sches Gebiet bezieht.

SR 910.19 1 SR 910.1

2006-2312 4833

Berg- und Alp-Verordnung AS 2006

Art. 3 Zertifizierung

1 Die Kennzeichnung «Berg» oder «Alp» darf nur verwendet werden, wenn die

Einhaltung der Anforderungen zertifiziert wurde. 2 Nicht zertifizierungspflichtig sind Sömmerungsbetriebe und Betriebe, die Direkt- verkauf von betriebseigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und auf dem Betrieb verarbeiteten betriebseigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreiben.

Art. 4 Verwendung der Kennzeichnung «Berg»

1 Die Kennzeichnung «Berg» darf verwendet werden für:

a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Sömmerungsgebiet oder in einer Bergzone nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezem- ber 19982 erzeugt werden; b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und im Sömmerungsgebiet oder einer ganz oder teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde verarbeitet werden. 2 Bei verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 Buchstabe a hergestellt und in einem anderen Gebiet als nach Absatz 1 Buchstabe b verarbeitet werden, kann für Rohstoffe die Kennzeich- nung «Berg» verwendet werden, wenn diese Rohstoffe die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

3 Absatz 2 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 5 Futtermittel Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömme- rungsgebiet oder einer Bergzone stammen.

Art. 6 Zutaten

1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen die landwirtschaftlichen

Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen.

2 Landwirtschaftliche Zutaten pflanzlichen Ursprungs sowie Naturdärme für die

Wurstherstellung, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stam- men, dürfen verwendet werden, sofern sie in der Zutatenliste entsprechend gekenn- zeichnet werden. Ihr Anteil darf nicht mehr als 10 Prozent der landwirtschaftlichen Zutaten, bezogen auf das Gewicht zum Zeitpunkt der Verarbeitung, betragen. Zucker und Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs werden nicht eingerechnet.

2 SR 912.1

Berg- und Alp-Verordnung AS 2006

Art. 7 Besondere Vorschriften für die Fleischproduktion

1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen die Schlachttiere min-

destens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder in einer Bergzone verbracht haben.

2 Die Tiere dürfen ausserhalb des Sömmerungsgebiets oder einer Bergzone

geschlachtet werden, wenn die Schlachtung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Verlassen des Sömmerungsgebiets oder der Bergzone erfolgt.

Art. 8 Verwendung der Kennzeichnung «Alp»

1 Die Kennzeichnung «Alp» (z.B. «Alpkäse», «Käse von der Alp») darf verwendet

werden für: a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember

19983 erzeugt werden;

b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und im Sömmerungsgebiet verar- beitet werden. 2 Bei verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 Buchstabe a hergestellt werden, jedoch nicht im Söm- merungsgebiet verarbeitet werden, kann für Rohstoffe die Kennzeichnung «Alp» verwendet werden, wenn diese Rohstoffe die Voraussetzungen von Absatz 1 Buch- stabe a erfüllen.

3 Absatz 2 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 9 Besondere Vorschriften für Alpprodukte

1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Alp» müssen die Anforderungen nach

Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben f und g der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20004 eingehalten werden. 2 Schlachttiere müssen im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert worden sein.

3 Die Schlachtung der Tiere kann ausserhalb des Sömmerungsgebiets erfolgen.

4 Landwirtschaftliche Zutaten pflanzlichen Ursprungs, sowie Naturdärme für die

Wurstherstellung, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet stammen, dürfen verwendet werden, sofern sie in der Zutatenliste entsprechend gekennzeichnet werden. Arti- kel 6 Absatz 2 gilt sinngemäss.

3 SR 912.1 4 SR 910.133

Berg- und Alp-Verordnung AS 2006

Art. 10 Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle 1 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist in Betrieben, welche die Kennzeichnungen «Berg» oder «Alp» für Endprodukte verwenden (Verwender), mindestens einmal alle zwei Jahre durch eine vom Verwender beauftragte Zertifizie- rungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle zu kontrollieren. 2 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist bei einer repräsentativen Auswahl der Betriebe, welche die Rohstoffe an die Verwender liefern (Lieferanten), zu kontrollieren.

3 Die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit möglich, auf bestehende

privatrechtliche und öffentlichrechtliche Kontrollen abzustimmen.

4 Die Zertifizierungsstelle meldet Unregelmässigkeiten den zuständigen Kantons-

behörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt).

Art. 11 Pflichten der Verwender Die Verwender müssen: a. eine Buchhaltung führen; b. eine Liste der Lieferanten führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern; c. die Kosten der bei ihren Lieferanten vorgenommenen Kontrollen tragen; d. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Ver- ordnung erzeugt wurden, erforderlich sind; e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirt- schaftsräumen sowie Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren und alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.

Art. 12 Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 für ihre Tätigkeit nach dieser Verord- nung: a. in der Schweiz akkreditiert sein; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.

5 SR 946.512

Berg- und Alp-Verordnung AS 2006

Art. 13 Vollzug

1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung

nach der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Sie melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Un-

regelmässigkeiten. 3 Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19986 wird wie folgt geändert: Art. 29 Aufgehoben

Art. 15 Übergangsbestimmungen

1 Erzeugnisse mit Kennzeichnungen, die am 1. Januar 2007 schon verwendet wur-

den, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 hergestellt und abgegeben werden.

2 Am 31. Dezember 2008 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöp-

fung abgegeben werden.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

6 SR 910.91

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