AS 2006 5689
Reglement des EHB-Rates über das Personal des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung
Reglement des EHB-Rates über das Personal des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Personalreglement)
vom 22. September 2006 vom Bundesrat genehmigt am 8. November 2006
Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG) und auf Artikel 16 der EHB-Verordnung vom 14. September 20052, erlässt folgendes Reglement:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Arbeitsverhältnisse am Eidgenössischen Hochschul-
institut für Berufsbildung (EHB).
2 Soweit dieses Reglement keine besondere Regelung enthält, gelten die Ausfüh-
rungsbestimmungen zum BPG.
Art. 2 Personalpolitik 1 Die Direktorin oder der Direktor des EHB setzt die personalpolitischen Grundsätze des Bundes um, indem sie oder er insbesondere: a. die Anstellungs- und Personalpolitik des EHB nach den Grundsätzen der Personalpolitik des Bundes ausrichtet; b. periodische Veranstaltungen zu Schwerpunktthemen durchführt; c. Kurse und Schulungen für das Personal anbietet. 2 Sie oder er berichtet dem EHB-Rat periodisch über die personalpolitischen Ziele, Instrumente und Massnahmen sowie über den Stand der Umsetzung.
SR 412.106.141
2006-2729 5689
EHB-Personalreglement AS 2006
2. Abschnitt: Arbeitsort, Arbeitszeit und spezielle Tätigkeiten
Art. 3 Arbeitszeit, Arbeitsort und Ferien 1 Die Arbeitszeit ist an den Sitzen der Regionalinstitute zu leisten. Ausgenommen sind auswärtige Tätigkeiten im Auftrag des EHB.
2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB ordnet ein Kontrollsystem an, mit dem
die Arbeitszeit zu belegen ist.
3 Inbegründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direktor einen anderen
Arbeitsort bewilligen. Sie oder er legt dazu Richtlinien fest. 4 Das im Unterricht tätige Personal bezieht seine Ferien in der unterrichtsfreien Zeit. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der Direktorin oder des Direktors.
Art. 4 Anrechnung von Unterrichtszeiten und speziellen Tätigkeiten 1 Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt für den Unterricht der Angebote nach den Artikeln 6–8 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005, wie viel Arbeitszeit anrechenbar ist. Dabei trägt sie oder er dem mit dem Unterricht verbun- denen Aufwand Rechnung. 2 Sie oder er erlässt Richtlinien, in welchem zeitlichen Umfang spezielle Tätigkeiten als Arbeitszeit angerechnet werden. Spezielle Tätigkeiten sind namentlich die Betreuung und Korrektur von umfangreicheren schriftlichen Qualifikationsarbeiten, Unterrichtsbesuche, die Begleitung von Studienwochen oder die aufwändige Ent- wicklung von Bildungsangeboten.
3. Abschnitt: Funktionsbezeichnungen
Art. 5 Grundsätze
1 Am EHB dürfen ausschliesslich Funktionsbezeichnungen nach diesem Reglement
verwendet werden. Die Funktionsbezeichnungen dürfen in den Amtssprachen sowie in Englisch verwendet werden. Andere Bezeichnungen oder Sprachen sind nicht gestattet.
2 Die Funktionsbezeichnungen werden im Arbeitsvertrag festgehalten. Sie dürfen
nur verwendet werden, solange das Arbeitsverhältnis mit dem EHB besteht.
Art. 6 Dozentinnen und Dozenten im Unterricht Dozentinnen und Dozenten, welche am EHB als qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptsächlich in der Lehre tätig sind, tragen die Bezeichnung «Dozentin (Senior Lecturer) am EHB» oder «Dozent (Senior Lecturer) am EHB».
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Art. 7 Dozentinnen und Dozenten in der Forschung Dozentinnen und Dozenten, welche am EHB als qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptsächlich in der Forschung tätig sind, tragen die Bezeichnung «Forschungsverantwortliche (Senior Researcher) am EHB» oder «Forschungsverantwortlicher (Senior Researcher) am EHB».
Art. 8 Dozentinnen und Dozenten in Entwicklung und Dienstleistungen Dozentinnen und Dozenten, welche am EHB als qualifizierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptsächlich in den Bereichen Entwicklung und Dienstleistungen tätig sind, tragen die Bezeichnung «Projektverantwortliche (Senior Project Manager) am EHB» oder «Projektverantwortlicher (Senior Project Manager) am EHB».
Art. 9 Dozentinnen und Dozenten mit Professorentitel
1 Die Direktorin oder der Direktor des EHB kann dem EHB-Rat Dozentinnen und
Dozenten zur Ernennung zur Professorin oder zum Professor am EHB vorschlagen.
2 Die Ernennung setzt voraus, dass die Dozentin oder der Dozent:
a. über eine abgeschlossene Hochschulausbildung mit Promotion, eine metho- disch-didaktische Befähigung sowie mehrjährige Berufserfahrung verfügt; b. sich über eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Publikatio- nen und namhafte Forschungsergebnisse ausweist; und c. unbefristet und mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent am EHB angestellt ist. 3 Die Anzahl der Dozentinnen und Dozenten mit Professorentitel am Institut darf die Obergerenze von neun nicht überschreiten.
Art. 10 Lehrbeauftragte in der Forschung
1 Der EHB-Rat kann renommierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler als
Lehrbeauftragte für die Betreuung spezieller Forschungsprojekte an das EHB beru- fen.
2 Voraussetzung für eine solche Berufung ist, dass die betreffende Person:
a. die Anforderungen an den Professorenstatus gemäss Artikel 9 Absatz 2 erfüllt; und b. hauptamtlich an einer Hochschule oder Forschungsinstitution tätig ist. 3 Die Berufung erfolgt für eine befristete Dauer von höchstens zwei Jahren und für ein Pensum von höchstens 20 Prozent. Die Berufung kann nach Ablauf der Frist erneuert werden.
4 Der EHB-Rat kann den Lehrbeauftragten auf Antrag der Direktorin oder des
Direktors des EHB für die Dauer ihrer Berufung die Bezeichnung «Forschungs- professorin (Research Professor) am EHB» oder «Forschungsprofessor (Research Professor) am EHB» verleihen.
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Art. 11 Andere Lehrbeauftragte
1 Andere Personen, die am EHB unterrichten und im Jahresschnitt einen Beschäfti-
gungsgrad von weniger als 50 Prozent aufweisen, tragen die Bezeichnung «Lehrbe- auftragte (Guest Lecturer) am EHB» oder «Lehrbeauftragter (Guest Lecturer) am EHB».
2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB kann ihnen im Einzelfall die Bezeich-
nung «Dozentin am EHB» oder «Dozent am EHB» zuerkennen, sofern sie die Vor- aussetzungen nach Artikel 22 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005 erfül- len.
Art. 12 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Artikel 23 der EHB-Verordnung vom 14. September 2005 in Lehr- und Forschungsprojekten sowie in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Rahmenverordnung vom
20. Dez. 20003 zum Bundespersonalgesetz), tragen die Bezeichnung «wissenschaft-
liche Mitarbeiterin (Lecturer/Researcher/Project Manager) am EHB» oder «wissen- schaftlicher Mitarbeiter (Lecturer/Researcher/Project Manager) am EHB».
4. Abschnitt:
Befristete Arbeitsverhältnisse für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 13
1 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden höchstens für sechs
Jahre angestellt. 2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB kann die befristeten Arbeitsverhältnisse in begründeten Ausnahmefällen verlängern.
5. Abschnitt: Aufbau und Erhaltung der Kompetenz
Art. 14 Kompetenzerhaltung 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am EHB haben die Pflicht, die nötige fachliche und didaktische Kompetenz in ihrem Aufgabengebiet durch kontinuierliche Weiter- bildung auf dem aktuellen Stand zu halten.
2 Die Vorgesetzten entscheiden in gemeinsamer Absprache mit den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern über Umfang und Zeitpunkt der notwendigen Weiterbildungs- massnahmen.
3 SR 172.220.11
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Art. 15 Personalentwicklung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am EHB haben das Recht, sich in angemessenem
Rahmen zur persönlichen Entwicklung weiterzubilden.
2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB schafft im Rahmen der betrieblichen
Möglichkeiten die nötigen Rahmenbedingungen und regelt die Einzelheiten.
3 Das EHB kann sich nach Massgabe des Nutzens für den Betrieb an den Kosten der
Personalentwicklungsmassnahmen beteiligen oder dafür bezahlte Arbeitszeit zur Verfügung stellen. Die Direktorin oder der Direktor des EHB legt dazu Richtlinien fest.
Art. 16 Forschungssemester
1 Wer am EHB in Lehre oder Forschung und Entwicklung tätig, unbefristet und
mindestens zu einem Pensum von 50 Prozent angestellt ist, kann nach sechs Dienst- jahren der Direktorin oder dem Direktor die Gewährung eines Forschungssemesters beantragen. Beim Schweizerischen Institut für Berufspädagogik (SIBP) verbrachte Dienstjahre werden angerechnet. Die Direktorin oder der Direktor bestimmt die Einzelheiten.
2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB bewilligt das Gesuch, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind; b. im Gesuch der Nutzen für das EHB glaubwürdig dargelegt wird; c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen überzeugenden Forschungs- plan vorlegt; und d. die Ressourcensituation des EHB die Gewährung des Forschungssemesters zulässt. 3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Forschungsergebnisse in einem Schlussbericht angemessen zu dokumentieren.
4 Während des Forschungssemesters werden 80 Prozent des bisherigen Lohnes
ausbezahlt. Es entstehen keine Ferienansprüche.
Art. 17 Rückerstattung beanspruchter Leistungen des EHB 1 Wer früher als drei Jahre nach Ende eines Forschungssemesters oder einer Perso- nalentwicklungsmassnahme aus eigenem Willen das Arbeitsverhältnis mit dem EHB auflöst, hat den während des Forschungssemesters oder der Dauer der Massnahme bezogenen Lohn beziehungsweise die Kostenbeiträge des Arbeitgebers im folgenden Umfang zurückzuerstatten: a. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im ersten Jahr: zu 90 Prozent; b. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Jahr: zu 60 Prozent; c. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im dritten Jahr: zu 30 Prozent.
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2 Als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbei- ter gelten namentlich Kündigung, vorzeitige Pensionierung und wesentliche Reduk- tion des Beschäftigungsgrades. Erfolgt sie aus gesundheitlichen Gründen, so kann die Direktorin oder der Direktor des EHB von der Rückerstattung ganz oder teilwei- se absehen. 3 Absatz 1 ist auch anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis infolge Verschuldens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters im Sinne von Artikel 31 der Bundespersonalver- ordnung vom 3. Juli 20014 aufgelöst wird.
4 Wird nach Bezug eines Forschungssemesters innerhalb der in der Bewilligung
gesetzten Frist ein mangelhafter oder überhaupt kein Schlussbericht vorgelegt, so verfügt die Direktorin oder der Direktor des EHB die ganze oder teilweise Rück- erstattung des bezogenen Lohnes.
6. Abschnitt:
Gebrauch von Mitteln des EHB für Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts
Art. 18 Abgeltungspflicht
1 Verwenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des EHB Mittel des EHB für eine
Tätigkeit ausserhalb des EHB oder zu privaten Zwecken, so haben sie den Gebrauch dieser Mittel zu vollen Kosten abzugelten.
2 Die Verwendung von Mitteln des EHB im Sinne von Absatz 1 ist der oder dem
Vorgesetzten anzumelden.
Art. 19 Kostenansätze
1 Das Ressourcenmanagement bestimmt und veröffentlicht jährlich die mittleren
Vollkostenansätze namentlich für: a. einzelne Personalkategorien; b. Sekretariatsdienste; c. Büroarbeitsplätze; d. den Gebrauch spezifischer IT-Anlagen und Drucker; e. die Bibliotheksbenutzung; f. Verbindungskosten der Telekommunikation; g. Fotokopien.
2 Sind keine Kostenansätze nach Absatz 1 verfügbar, so bestimmt das Ressourcen-
management die Kosten im Einzelfall.
4 SR 172.220.111.3
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Art. 20 Abrechnung
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche dem EHB Abgeltungen schulden, rei-
chen ihrer vorgesetzten Stelle mindestens semesterweise eine Abrechung ein. 2 Wird keine Abrechnung eingereicht, so legt die vorgesetzte Stelle die Abgeltung nach Ermessen fest.
3 Das EHB kann geschuldete Abgeltungen vom Lohn abziehen.
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 21 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
22. September 2006 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Stefan C. Wolter Der Sekretär des Rates: Josef Kuhn
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