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AS 2006 5971

Beschluss Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz zur Änderung des Anhangs des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr

Originaltext

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr Beschluss Nr. 3/2006 des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz

Angenommen am 27. Oktober 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2006

Der Luftverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr1 (im Folgenden, als «das Abkommen» bezeichnet), insbesondere Artikel 23 Absatz 4, beschliesst:

Art. 1 Der Anhang des Abkommens wird entsprechend dem Anhang zu diesem Beschluss geändert.

Art. 2 Dieser Beschluss wird zusammen mit seinem Anhang im Amtsblatt der Europäi- schen Union und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Annahme des Beschlusses folgt, in Kraft.

Erstellt in Brüssel, am 27. Oktober 2006.

Für den Ausschuss Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft: Daniel Calleja Crespo Der Leiter der Schweizerischen Delegation: Raymond Cron

1 SR 0.748.127.192.68

2005-1586 5971

Luftverkehr. Beschluss Nr. 3/2006 Gemeinschaft/Schweiz AS 2006

Anhang

1. In Punkt 4 (Flugsicherheit) des Anhangs zu dem Abkommen wird Folgendes

hinzugefügt:

«Nr. 1592/2002 Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit2 (nachstehend: ‹die Verordnung›). Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zuge- wiesenen Zuständigkeiten. Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr aufgrund von Artikel 10 Absätze 2, 4 und 6, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung zugewiese- nen Zuständigkeiten. Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäss dem ersten Gedankenstrich des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die «Mitgliedstaaten» in Artikel 54 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG in dieser Bestimmung nicht für die Schweiz. Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertra- gen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte für andere Zwecke im Namen der Schweiz zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünf- ten erwachsenden Verpflichtungen. Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen: a) Artikel 9 wird wie folgt geändert: (i) In Absatz 1 werden nach den Worten ‹der Gemeinschaft› die Worte ‹oder der Schweiz› eingefügt; (ii) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Worten ‹die Gemeinschaft› die Worte ‹oder die Schweiz› eingefügt; (iii) Absatz 2 Buchstaben b und c werden gestrichen; (iv) Der folgende Absatz 3 wird eingefügt: «(3) Verhandelt die Gemeinschaft mit einem Drittland über den Abschluss eines Abkommens, in dem bestimmt wird, dass ein Mitgliedstaat oder die Agentur Bescheinigungen auf der Grundlage der von der Luftfahrtbehörde des betreffenden Drittlandes ausgestellten Bescheinigungen ausstellen kön- nen, bemüht sie sich darum, für die Schweiz ein Angebot für ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erreichen.

2 ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 1.

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Die Schweiz bemüht sich ihrerseits darum, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die denen der Gemeinschaft entsprechen.» b) Dem Artikel 20 wird folgender Absatz angefügt: «(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedin- gungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt wer- den.» c) Dem Artikel 21 wird folgender Absatz angefügt: «Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen der Europäischen Gemeinschaften an, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäss der Anlage zu Anhang A.»

d) In Artikel 28 wird am Ende von Absatz 2 Folgendes angefügt: «Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimm- rechts.»

e) Dem Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt: «(8) Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel: Dabei ist: S = der Teil des Haushalts der Agentur, der nicht durch die in Absatz 1 Buch- staben b und c genannten Gebühren und Entgelte abgedeckt ist. a = die Zahl der assoziierten Staaten c = der Beitrag der Schweiz zum ICAO-Haushalt C = der Gesamtbeitrag der EU –Mitgliedstaaten und der assoziierten Staaten zum ICAO-Haushalt.›

f) Dem Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt: «Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B dieses Anhangs niedergelegt.» g) Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durch- führungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnis-

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sen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben3 ausgedehnt: A/c - [HB-IGM] – Typ Gulfstream G-V-SP A/c - [HB-IIS, HB-IIY, HB-IMJ, HB-IVL, HB-IVZ, HB-JES] – Typ Gulfstream G-V A/c - [HB-IBX, HB-IKR, HB-IMY, HB-ITF, HB-IWY] – Typ Gulfstream G-IV A/c - [HB-XJF, HB-ZCW, HB-ZDF, HB-ZDO] – Typ MD 900»

«Nr. 1643/2003 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit4»

«Nr. 1701/2003 Verordnung der Kommission vom 24.September 2003 zur Anpassung von Artikel 6 der Verordnung (EG)Nr.1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit5»

«Nr. 104/2004 Verordnung der Kommission vom 22.Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit6»

3 ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

4 ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 7.

5 ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 5.

6 ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 20.

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Anhang A

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

Die hohen Vertragsparteien, in der Erwägung, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Inves- titionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften diese Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank im Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiun- gen geniessen, sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die diesem Vertrag beigefügt sind:

Kapitel I Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Gemeinschaften

Art. 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmassnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Art. 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich.

Art. 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstän- de sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen mög- lich ist, geeignete Massnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbe- darf grössere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Massnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

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Art. 4 Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

Art. 5 Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen.

Kapitel II Nachrichtenübermittlung und Ausweise

Art. 6 Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur.

Art. 7

1. Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und

Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise aner- kannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Massgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schliessen.

2. Artikel 6 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet jedoch weiterhin Anwendung auf diejeni- gen Mitglieder und Bediensteten der Organe, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Besitz des in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausweises sind, und zwar bis zur Anwendung von Absatz 1.

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Kapitel III Mitglieder des Europäischen Parlaments

Art. 8 Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmässigen oder sonstigen Beschränkungen. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle: a) seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; b) seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterun- gen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Art. 9 Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äusserung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Art. 10 Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments: a) steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Par- lamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, b) können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

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Kapitel IV Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen

Art. 11 Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Gemein- schaften teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu. Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Gemeinschaften.

Kapitel V Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften

Art. 12 Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften stehen im Hoheits- gebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu: a) Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber den Gemeinschaften und über die Zuständigkeit des Gerichtshofes für Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; b) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhalte- nen Familienmitglieder; c) die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewähr- ten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; d) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchs- gegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; e) das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedin-

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gungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder aus- zuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Art. 13 Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, wird zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäss den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Art. 14 Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienst- antritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erb- schaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unter- halten werden. Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteue- rung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Art. 15 Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fest.

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Art. 16 Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 ganz oder teilweise Anwendung finden. Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regel- mässigen Zeitabständen mitgeteilt.

Kapitel VI Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei den Europäischen Gemeinschaften beglaubigt sind

Art. 17 Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Gemeinschaften befin- det, gewährt den bei den Gemeinschaften beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen

Art. 18 Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausschliesslich im Interesse der Gemeinschaften gewährt. Jedes Organ der Gemeinschaften hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Gemeinschaften nicht zuwiderläuft.

Art. 19 Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Gemeinschaften und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Art. 20 Die Artikel 12−15 und 18 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

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Art. 21 Die Artikel 12−15 und 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes betreffend die Befrei- ung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unbe- rührt.

Art. 22 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Investitionsbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Massgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Art. 23 Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zent- ralbank bleiben hiervon unberührt. Die Europäische Zentralbank ist ausserdem von allen Steuern und sonstigen Abga- ben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förm- lichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Massgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Euro- päischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das Europäische Währungsinstitut. Bei seiner Auflösung oder Liquidation werden keine Abgaben erhoben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am achten April neunzehnhundertfünfundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften)

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Anlage zum Anhang A

Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen de Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz

1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befrei- ungen der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Protokoll» genannt) sind so verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern

(einschliesslich Mehrwertsteuer) Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens

100 Schweizer Franken beträgt (einschliesslich Steuern).

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbei- tet.

3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf

das Personal der Agentur In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates7 die einer gemeinschaftsinternen Steuer zugunsten der Ge- meinschaft unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge. Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 14 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1 dieser Anlage.

7 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur

Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Art. 12, 13 Abs. 2 und Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1749/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 13).

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Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglie- der, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und. sonstigen Bedienste- ten der Gemeinschaft angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialver- sicherungssystem der Schweiz beteiligen. Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 259/68 des Rates8 und der übrigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschliesslich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

8 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Febr. 1968 zur

Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermassnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7).

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Anhang B

Finanzkontrolle in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

Art. 1 Direkte Kommunikation Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung mit allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agen- tur oder der Gemeinschaft bezahlte Person oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen zu liefern haben.

Art. 2 Rechnungsprüfungen

1. Gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni

2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen

Gemeinschaften9 und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 23. Dezember

2002 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäss der Verordnung (EG, Euratom)

Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfi- nanzregelung für Einrichtungen gemäss Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften10 sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaft- liche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.

2. Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und

der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen —auch in elektronischer Form—, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente ausdrücklich festgelegt.

3. Der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften verfügt über dieselben

Rechte wie die Kommission.

4. Die Prüfungen können noch bis zu fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses

oder nach Massgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen und der gefassten Beschlüsse stattfinden.

9 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

10 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem

Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Art. 3 Kontrollen an Ort und Stelle

1. Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf

schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betref- fend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und ande- ren Unregelmässigkeiten11 durchzuführen.

2. Die Vorbereitung und Durchführung Kontrollen an Ort und Stelle durch die

Kommission erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundes- finanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundes- finanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegen- stand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen.

3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden konnen die Kontrollen

an Ort und Stelle gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt werden.

4. Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprü-

fung an Ort und Stelle widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kon- trolleuren der Kommission gemäss den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben an Ort und Stelle durchführen können.

5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie

möglich alle Tatsachen und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregel- mässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle an Ort und Stelle Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen zu unterrichten.

Art. 4 Information und Konsultation

1. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen

Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmässig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2. Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über

alle Tatsachen, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmässig- keit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Abschluss bezieht.

11 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

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Art. 5 Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informatio- nen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organe der Gemein- schaft, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer Funktion davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwen- det werden.

Art. 6 Verwaltungsrechtliche Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und Nr. 2342/2002 sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften12 zu administrativen Massnahmen und Sanktionen greifen.

Art. 7 Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Gel- tungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echt- heit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizeri- schen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.

12 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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