AS 2008 1913
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (FKV)
Änderung vom 16. April 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 9. März 20071 über Frequenzmanagement und Funkkonzes- sionen wird wie folgt geändert:
Art. 10a Voraussetzungen für das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen
1 Funkanlagen dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren technischen Schnitt-
stellen-Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 20022 über Fernmeldeanlagen erstellt und betrieben werden.
2 Programmierbare Funkanlagen dürfen nur für diejenigen Frequenzen programmiert
werden, die in der Konzession beschrieben oder deren Gebrauch von der Kon- zessionspflicht ausgenommen sind. Alle programmierten Frequenzen gelten als benutzte Frequenzen.
II Diese Änderung tritt am 15. Mai 2008 in Kraft.
16. April 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova