AS 2008 299
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Mauritius über den Luftlinienverkehr
Abkommen vom 14. November 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Mauritius über den Luftlinienverkehr
SR 0.748.127.195.54; AS 1983 122
Änderung des Abkommens Abgeschlossen am 10. April 1997 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. September 1997
Anhang
Linienpläne Linienplan I Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs- linien betreiben kann:
Punkte in der Schweiz Zwischenlandepunkte Punkte in Mauritius Punkte über Mauritius hinaus
Jeder Punkt Athen Ein Punkt Kein Punkt Kairo Khartum Ein Punkt in Saudi-Arabien oder am Golf Entebbe Ein Punkt in Tansania Seychellen
2007-0488 299
Luftlinienverkehr. Abk. mit Mauritius AS 2008
Linienplan II Strecken, auf denen das von Mauritius bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
Punkte in Mauritius Zwischenlandepunkte Punkte in der Schweiz Punkte über die Schweiz hinaus
Mauritius Seychellen Zwei Punkte Zwei Punkte in Bombay Europa Ein Punkt am Golf Ein Punkt in Tansania Nairobi oder Entebbe Mogadischu Addis Abeba Khartum Kairo Zwei Punkte in Europa
Anmerkungen:
1. Die Punkte auf jeder der festgelegten Strecken können nach Belieben der
bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden. 2. Die Punkte auf jeder der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden, vorausgesetzt, dass die betreffende Linie auf einer einigermassen direkten Strecke betrieben wird.
3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede der vereinbarten Linien auf dem
Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4. Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht aufgeführte Punkte unter der Bedin-
gung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Ver- tragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.