AS 2008 5835
Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Verordnung über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV)
Änderung vom 12. November 2008
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Berg- und Alp-Verordnung vom 8. November 20061 wird wie folgt geändert:
1bis Die Kennzeichnung «Berg» darf auch verwendet werden für:
a. Milch: wenn die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch ausser- halb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt; b. Käse: wenn die Reifung ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt.
Art. 6 Zutaten
1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen die landwirtschaftlichen
Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen.
2 Landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer
Bergzone stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone verfügbar sind.
3 Sie müssen im Verzeichnis der Zutaten entsprechend gekennzeichnet werden. Ihr
Anteil darf nicht mehr als 10 Prozent der landwirtschaftlichen Zutaten, bezogen auf das Gewicht zum Zeitpunkt der Verarbeitung, betragen. Zucker und Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs werden nicht eingerechnet.
4 In einem Erzeugnis mit der Kennzeichnung «Berg» darf eine Zutat aus dem Söm-
merungsgebiet oder einer Bergzone nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesen Gebieten stammenden Zutat enthalten sein.
1 SR 910.19
2008-1550 5835
Berg- und Alp-Verordnung AS 2008
1bis Die Kennzeichnung «Alp» darf auch verwendet werden für:
a. Milch: wenn die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch ausser- halb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt; b. Käse: wenn die Reifung ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt.
Art. 9 Besondere Vorschriften für Alpprodukte
1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Alp» müssen die landwirtschaftlichen
Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet stammen.
2 Landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet stammen,
dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet verfügbar sind. Artikel 6 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.
3 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Alp» müssen die Anforderungen nach
Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20072 eingehal- ten werden. 4 Schlachttiere müssen im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert worden sein.
5 Die Schlachtung der Tiere kann ausserhalb des Sömmerungsgebiets erfolgen.
Art. 10 Abs. 2 2 Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist bei einer repräsentativen Auswahl der Betriebe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, die Erzeugnisse nach Artikel 1 direkt oder indirekt an die Verwender liefern, zu kontrol- lieren.
Art. 11 Bst. b und c Die Verwender müssen: b. eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeug- nisse liefern; c. die Kosten sämtlicher Kontrollen tragen, die im Rahmen der Zertifizierung durchgeführt werden;
Art. 12 Abs. 2
2 DieZertifizierungsstellen müssen in Zusammenarbeit mit dem Verwender ein
Konzept für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 10 Absatz 2 erstellen.
2 SR 910.133
Berg- und Alp-Verordnung AS 2008
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
12. November 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Berg- und Alp-Verordnung AS 2008