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AS 2009 3697

Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg

Bundesgesetz über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 6. November 20082 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 20083, beschliesst:

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie auf der republikanischen Seite im Spanischen Bürgerkrieg.

Art. 2 Geltungsbereich Dieses Gesetz erfasst alle Personen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wur- den, weil sie im Spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite an Kampf- handlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.

Art. 3 Rehabilitierung

1 Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.

2 Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes

oder der Kantone, wenn diese eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe verhängt haben: a. im Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2; b. wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen.

SR 321.1

2008-2880 3697

Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg. BG AS 2009

Art. 4 Rechtsfolgen Die Rehabilitierung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung für verhängte Sanktionen oder indirekte Folgen der Strafurteile oder Verwaltungs- entscheide.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe- rendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Nationalrat, 20. März 2009 Ständerat, 20. März 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2009 unbenützt abgelaufen.4

2 Es tritt gemäss seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. September 2009 in Kraft.

10. Juli 2009 Bundeskanzlei

4 BBl 2009 1987

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