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AS 2009 5701

Verkehrsregelnverordnung

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Änderung vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Abs. 1 und 4

1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und

mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ord- nungsgemäss gesichert sind. 4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) ver- wendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 VTS2 zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesell- schaftswagen.

Art. 3b Abs. 1

1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von

Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 223 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen solchen Schutzhelm tragen.

Art. 5 Abs. 2 Bst. a

2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h

für: a. Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffent- lichen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;

2009-1733 5701

Verkehrsregelnverordnung AS 2009

Art. 61 Abs. 2 und 3

2 Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von

einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren: a. auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern; b. auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, wenn sie für land- wirtschaftliche Fahrten verwendet werden.

3 Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 86

Absatz 1 Buchstabe c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewil- ligten Plätze nicht ausreichen.

Art. 67 Abs. 8

8 Die nach den Absätzen 2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens

2 Prozent überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der

Fahrzeugkombinationen nach den Absätzen 1 und 3 eingehalten ist.

Art. 73 Abs. 5

5 Ladungen und Teile von Ladungen, die leicht abgeweht werden können, sind in

geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.

Art. 80 Abs. 1 Bst. c

1 Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 64–

67) sind nur zulässig: c. für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.

Art. 85 Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text

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Verkehrsregelnverordnung AS 2009

II Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

14. Oktober 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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