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AS 2009 6431

Verordnung über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur

Verordnung über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur

vom 4. Dezember 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 20091 (MSG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 DieseVerordnung regelt den Museumsfonds der vom Bundesamt für Kultur

(BAK) direkt verwalteten Museen.

2 Vom BAK direkt verwaltet werden:

a. das Museum für Musikautomaten in Seewen; b. das Museo Vela in Ligornetto; c. das Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winter- thur.

Art. 2 Äufnung

1 Der Museumsfonds wird insbesondere durch folgende Einnahmen der Museen

geäufnet: a. Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden; b. Zuwendungen Dritter; c. Einnahmen aus dem Verkauf von Sammlungsgegenständen; d. Einnahmen aus dem Verkauf von Fundgegenständen; e. Einnahmen aus Eintritten; f. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen, die in einem engen Zusammen- hang mit den Aufgaben der Museen stehen und die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen; g. Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten; h. Zinserträge auf dem Guthaben des Museumsfonds.

2 Der Verkauf von Sammlungsgegenständen ist nur zur Finanzierung neuer Samm-

lungsankäufe möglich und bedarf der Zustimmung der Direktion des BAK.

SR 432.304 1 SR 432.30

2009-2735 6431

Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur AS 2009

Art. 3 Verwendung Die Mittel des Museumsfonds sind für Vorhaben zu verwenden, die in unmittel- barem Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Museen stehen. Sie werden den Museen zugewiesen, die sie erarbeitet haben.

Art. 4 Entnahmen 1 Für Entnahmen aus dem Museumsfonds ist der Leiter oder die Leiterin der Sektion Museen und Sammlungen des BAK zuständig.

2 Übersteigt eine einzelne Entnahme 100 000 Franken, so ist die Zustimmung der

Direktion des BAK einzuholen.

Art. 5 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des Museumsfonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwal-

tung separat verwaltet.

2 Die Verzinsung des Vermögens des Museumsfonds richtet sich nach Artikel 70

Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20062.

3 Die Zinserträge werden dem Museumsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

4. Dezember 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 611.01

6432