AS 2009 83
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen)
Übersetzung1
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin über das Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen (Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen)
Abgeschlossen in Paris am 12. Januar 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20082 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. Juli 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. November 2008
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Staaten und die Europäische Gemeinschaft, die dieses Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin unterzeichnet haben, in Anbetracht wissenschaftlicher Entwicklungen auf dem Gebiet des Klonens von Säugetieren, insbesondere durch Embryoteilung und Kerntransfer, eingedenk des Fortschritts, den manche Klonierungstechniken an sich für den wis- senschaftlichen Kenntnisstand und seine medizinischen Anwendungen bringen können, in der Erwägung, dass das Klonen von menschlichen Lebewesen technisch möglich werden kann, in der Erkenntnis, dass eine Embryoteilung auf natürliche Weise zustande kommen und manchmal zur Geburt genetisch identischer Zwillinge führen kann, in der Erwägung, dass jedoch die Instrumentalisierung menschlicher Lebewesen durch die bewusste Erzeugung genetisch identischer menschlicher Lebewesen gegen die Menschenwürde verstösst und somit einen Missbrauch von Biologie und Medi- zin darstellt, in Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten medizinischer, psychologischer und sozialer Art, die eine solche bewusste biomedizinische Praxis für alle Beteiligten mit sich bringen könnte, in Anbetracht des zwecks des Übereinkommens über Menschenrechte und Bio- medizin3, insbesondere des Grundsatzes in Artikel 1, der den Schutz der Würde und der Identität aller menschlichen Lebewesen zum Ziel hat, sind wie folgt übereingekommen:
SR 0.810.21
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2009 83).
2 AS 2009 81 3 SR 0.810.2
2001-1535 83
Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen AS 2009
Art. 1 (1) Verboten ist jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebe- wesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebe- wesen genetisch identisch ist. (2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «menschliches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen ‹genetisch identisch› ist» ein mensch- liches Lebewesen, das mit einem anderen menschlichen Lebewesen dasselbe Kern- genom gemeinsam hat.
Art. 2 Von den Bestimmungen dieses Protokolls darf nicht nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens abgewichen werden.
Art. 3 Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzarti- kel zu dem Übereinkommen; alle Bestimmungen des Übereinkommens sind ent- sprechend anzuwenden.
Art. 4 Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichner des Übereinkommens zur Unterzeich- nung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeich- ner kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht zuvor oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Art. 5 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeit- abschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 4 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein. (2) Für jeden Unterzeichner, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Art. 6 (1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, welcher dem Überein- kommen beigetreten ist, auch diesem Protokoll beitreten. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim General- sekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach ihrer Hinterlegung folgt.
Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen AS 2009
Art. 7 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den General- sekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit- abschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 8 Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates, der Europäischen Gemeinschaft, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen worden ist: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 5 und 6; d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Proto- koll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 12. Januar 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats über- mittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Erarbeitung dieses Protokolls teilgenommen haben, jedem zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat und der Europäischen Gemeinschaft beglau- bigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Zusatzprotokoll über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen AS 2009
Geltungsbereich am 1. November 2008 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Bulgarien 30. Oktober 2006 1. Februar 2007 Estland 8. Februar 2002 1. Juni 2002 Georgien 22. November 2000 1. März 2001 Griechenland 22. Dezember 1998 1. März 2001 Island 12. Oktober 2004 1. Februar 2005 Kroatien 28. November 2003 1. März 2004 Litauen 17. Oktober 2002 1. Februar 2003 Moldau 26. November 2002 1. März 2003 Portugal 13. August 2001 1. Dezember 2001 Rumänien 24. April 2001 1. August 2001 Schweiz 24. Juli 2008 1. November 2008 Slowakei 22. Oktober 1998 1. März 2001 Slowenien 5. November 1998 1. März 2001 Spanien 24. Januar 2000 1. März 2001 Tschechische Republik 22. Juni 2001 1. Oktober 2001 Ungarn 9. Januar 2002 1. Mai 2002 Zypern 20. März 2002 1. Juli 2002