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AS 2010 2833

Mehrwertsteuerverordnung

Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV)

Änderung vom 18. Juni 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20091 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 14 Einleitungssatz Als unternehmerisch und damit steuerbar gelten Leistungen eines Gemeinwesens, die nicht hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe g MWSTG sind. Nament- lich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur:

Art. 27 zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 34 Abs. 2 Bst. c und 3 Bst. a Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 35 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 44 Abs. 1 Bst. b

1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:

b. Bankengold nach Artikel 178 Absätze 2 Buchstabe a und 3 der Edelmetall- kontrollverordnung vom 8. Mai 19342;

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Mehrwertsteuerverordnung AS 2010

Art. 49 Als Medikamente gelten: a. nach Artikel 9 Absatz 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20003 (HMG) zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel- Vormischungen sowie die entsprechenden galenisch fertigen Produkte; b. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 2 HMG keiner Zulassung bedürfen, mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Voll- blut; c. verwendungsfertige Arzneimittel, die nach Artikel 9 Absatz 4 HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben; d. nicht zugelassene verwendungsfertige Arzneimittel nach Artikel 36 Absätze 1–3 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober

20014 sowie nach Artikel 7 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August

20045.

Art. 62 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 74 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 109 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 129 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 165 Bst. a Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung sind nicht anwendbar bei: a. nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen;

3 SR 812.21 4 SR 812.212.1 5 SR 812.212.27

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II

18. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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