AS 2010 3223
Lärmschutz-Verordnung
Lärmschutz-Verordnung (LSV)
Änderung vom 30. Juni 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni-
kation (UVEK) legt fest:
Art. 8 Abs. 1
1 Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen
der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirt- schaftlich tragbar ist.
Art. 17 Abs. 6
6 Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a. bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020; b. bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016; c. bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August
20062 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d. bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.
Art. 30 Die Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht erschlossen waren, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.
1 SR 814.41 2 AS 2006 3693
2009-2929 3223
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
Art. 37 Abs. 1 1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätzen und militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen hält die Vollzugsbehörde die nach Artikel 36 ermittelten Lärm- immissionen in je einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).
Art. 45 Abs. 3 und 5
3 Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7–9 und
12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16–18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beur- teilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37, 37a und 40) sorgt: a. bei Eisenbahnanlagen:
1. das UVEK, soweit die Vorschriften Eisenbahngrossprojekte nach dem
Anhang zum Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19573 betreffen und im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens vollzogen werden,
2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Verkehr;
b. bei zivilen Flugplätzen:
1. das UVEK, soweit die Vorschriften Bauten und Anlagen nach Arti-
kel 37 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19484 betreffen, die dem Betrieb eines Flughafens dienen und im Rahmen eines Plange- nehmigungsverfahrens vollzogen werden,
2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
c. bei Nationalstrassen:
1. das UVEK, soweit die Vorschriften im Rahmen eines Plangenehmi-
gungsverfahrens vollzogen werden,
2. in den anderen Fällen das Bundesamt für Strassen;
d. bei Anlagen der Landesverteidigung: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport; e. bei elektrischen Anlagen:
1. das Bundesamt für Energie in den Fällen, in denen das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19025 Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte,
2. in den anderen Fällen das ESTI;
f. bei Seilbahnanlagen nach Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20066: das Bundesamt für Verkehr.
3 SR 742.101 4 SR 748.0 5 SR 734.0 6 SR 743.01
3224
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
5 Bei Nationalstrassen sorgt das UVEK auch für den Vollzug der Vorschriften über
Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15). Dabei koordiniert es den Vollzug der Vorschriften mit den Schallschutzmassnahmen, die von den Kantonen angeordnet werden.
Art. 45a Nationale Übersicht über die Lärmbelastung Das Bundesamt für Umwelt führt eine nationale Übersicht über die Lärmbelastung. Es veröffentlicht eine georeferenzierte Darstellung der Lärmbelastung insbesondere für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm sowie für den Lärm von militärischen Waf- fen-, Schiess- und Übungsplätzen. Es aktualisiert diese Darstellung mindestens alle fünf Jahre.
Art. 48 Aufgehoben
Art. 48a Abs. 2
2 Die Beitragszusicherungen nach Absatz 1 erlöschen am 1. Januar 2015, wenn bis
dahin: a. die projektierten Massnahmen noch nicht ausgeführt wurden; oder b. die Kosten für die ausgeführten Massnahmen dem Bundesamt für Umwelt noch nicht in Rechnung gestellt wurden.
II
2 Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 9 gemäss Beilage.
3225
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
III Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20087 wird wie folgt geän- dert:
Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige
Zugangs-
Georeferenzdaten Download-Dienst Stelle
ÖREB Kataster (SR 510.62
Identifikator Art. 8 Abs. 1)
berechtigungsstufe [Fachstelle des Bundes]
Lärmbelastungskarten – SR 814.41 BAFU A 120 nationale Übersicht Art. 45a SR 814.01 Art. 44 Lärmbelastungskataster SR 814.41 BAZL A 176 für zivile Flugplätze Art. 37, 45 [BAFU] SR 814.01 Art. 44 Lärmbelastungskataster für SR 814.41 VBS A 177 militärische Waffen-, Art. 37, 45 [BAFU] Schiess- und Übungsplätze SR 814.01 Art. 44
IV Diese Änderung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
30. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 SR 510.620
3226
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
Anhang 2 (Art. 38 Abs. 3)
Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte
Ziff. 2
Für die Messgeräte, die zur Messung der Lärmimmissionen verwendet werden, gelten die Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20068 und der entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departements.
8 SR 941.210
3227
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
Anhang 5 (Art. 40 Abs. 1)
Titel
Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Flugplätze
2 Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW
durchgeführt werden.
3228
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
Anhang 7 (Art. 40 Abs. 1)
Titel
Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen
1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm ziviler Schiess-
anlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegte Ziele geschossen wird.
2 Dieauf den zivilen Schiessanlagen eingesetzten Hand- oder Faustfeuerwaffen
werden folgenden Waffenkategorien zugeordnet: a. Sturmgewehre und Handfeuerwaffen vergleichbaren Kalibers; b. Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerpatronen, namentlich Ordonnanzpistolen; c. Faustfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen; d. Handfeuerwaffen mit Randfeuerpatronen; e. Jagdgewehre mit Kugelpatronen; f. Schrotflinten; g. weitere Feuerwaffen. 3 Die zivilen Schiessanlagen gelten als öffentlich, soweit auf diesen Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959 durchgeführt werden.
9 SR 510.10
3229
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
Anhang 9 (Art. 40 Abs. 1)
Belastungsgrenzwerte für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
1 Geltungsbereich
1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Schiesslärm auf militäri- schen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen.
2 Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten nach Ziffer 2 gelten die Belastungs-
grenzwerte nach Anhang 7 für den Lärm ziviler Schiessen auf militärischen Waf- fen-, Schiess- und Übungsplätzen; ausgenommen sind Schiessen der Polizei und der Grenzwache.
3 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebs-
anlagen sowie der Lärm des Verkehrs auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).
4 Der Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen- Schiess- und Übungsplätzen
wird dem Lärm von Helikopterflugplätzen gleichgestellt (Anh. 5 Ziff. 23 und 5).
2 Belastungsgrenzwerte
Empfindlichkeitsstufe Planungswert Immissionsgrenzwert Alarmwert (Art. 43) Lr in dB(A) Lr in dB(A) Lr in dB(A)
I 50 55 65 II 55 60 70 III 60 65 70 IV 65 70 75
3230
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
31 Grundsätze
Der Beurteilungspegel Lr für den Schiesslärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen wird aus den Schallereignispegeln LAE1 und LAE2 sowie den Pegelkorrekturen K1 und K2 wie folgt berechnet: Lr 10 log(100.1L AE1 100.1(L AE2 K1) ) 10 log(T) K2
Dabei bedeutet: Lr Beurteilungspegel für den Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen; T Beurteilungszeit in Sekunden =
52 Wochen · 5 Tage · 12 Stunden · 60 Minuten · 60 Sekunden;
LAE1 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres im Zeit- raum von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; LAE2 Schallereignispegel aller Schiessereignisse während eines Jahres ausser- halb des Zeitraums von Montag bis Freitag, 07 bis 19 Uhr; K1 5 K2 15
1 Beibestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen sind die
Schusszahlen aus Erhebungen über drei Jahre zu ermitteln.
2 Fehlen bei bestehenden militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen Anga-
ben über Schusszahlen oder werden solche Anlagen neu erstellt oder geändert, so wird die Schusszahl anhand von Prognosen über die künftige Nutzung bestimmt.
3231
Lärmschutz-Verordnung AS 2010
3232