AS 2010 453
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
Änderung vom 25. September 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20091, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 2 und 3
2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2
berechnet.
3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
Art. 39 Abs. 2 und 3
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge
jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Index- stand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.
3 Aufgehoben
Art. 205c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Ände- rung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referen- dumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuer- jahr 2011.
2009-0096 453
Direkte Bundessteuer. BG AS 2010
Art. 215 Abs. 2 und 3
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge
jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Index- stand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.
3 Aufgehoben
II
1. Januar 2011 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2009 Ständerat, 25. September 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abge-
laufen.3
3 BBl 2009 6665
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