Lexipedia

AS 2010 453

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Änderung vom 25. September 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20091, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:

Art. 38 Abs. 2 und 3

2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2

berechnet.

3 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 39 Abs. 2 und 3

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge

jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Index- stand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

3 Aufgehoben

Art. 205c Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2009 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Ände- rung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referen- dumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuer- jahr 2011.

2009-0096 453

Direkte Bundessteuer. BG AS 2010

Art. 215 Abs. 2 und 3

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge

jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Index- stand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs.

3 Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am

1. Januar 2011 in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Nationalrat, 25. September 2009 Ständerat, 25. September 2009 Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2010 unbenützt abge-

laufen.3

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2. Februar 2010 Bundeskanzlei

3 BBl 2009 6665

454