AS 2010 5801
Reglement der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
Reglement der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft
vom 4. November 2010
Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (Aufsichtsbehörde), gestützt auf Artikel 27 Absatz 1 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG) und auf Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 20102 über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, beschliesst:
1. Abschnitt: Aufgaben und Organisation
Art. 1 Aufgaben der Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben wahr, die ihr gemäss den Artikeln 29–31 StBOG übertragen sind.
Art. 2 Beschlussfassung 1 Die Aufsichtsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe- send ist.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
3 Sie kann in dringenden Fällen ihre Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg oder auf
elektronischem Weg fassen.
4 Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin aus-
schlaggebend.
Art. 3 Übertragung von Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde kann Arbeitsgruppen für einzelne Aufgabenbereiche bilden.
2 Sie kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung von Entscheiden übertragen. 3 Für Inspektionen kann sie eine Delegation entsenden; diese muss mindestens drei Mitglieder umfassen.
SR 173.712.243
2010-2747 5801
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Art. 4 Sachverständige
1 Die Aufsichtsbehörde kann schweizerische oder ausländische Sachverständige
beiziehen.
2 Die Sachverständigen unterstehen gleichermassen dem Amtsgeheimnis wie die
Mitglieder der Behörde.
Art. 5 Disziplinarverfahren Für das Disziplinarverfahren nach Artikel 31 Absatz 2 StBOG gelten die Artikel 16–19 der Verordnung der Bundesversammlung vom 1. Oktober 2010 über die Organisation und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und subsidiär sinngemäss das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683.
Art. 6 Ausstand 1 Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde informieren die Präsidentin oder den Präsi- denten über allfällige Ausstandsgründe.
2 Wird der Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet die Aufsichtsbehörde unter
Ausschluss des betroffenen Mitglieds.
3 imÜbrigen sind die Artikel 56–60 der Strafprozessordnung4 sind sinngemäss
anwendbar.
2. Abschnitt: Präsident oder Präsidentin
Art. 7
1 Der Präsident oder die Präsidentin nimmt folgende Aufgaben wahr:
a. Vertretung der Aufsichtsbehörde gegen aussen; b. Leitung der Sitzungen der Behörde; c. Organisation und Überwachung des Sekretariats; d. Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde über den Geschäftsgang; e. Visierung der Rechnungen; f. Abwicklung der Leistungsvereinbarungen mit Bundesstellen über administ- rative und logistische Leistungen; g. Wahrnehmung weiterer Aufgaben, die dieses Reglement dem Präsidenten oder der Präsidentin überträgt. 2 Im Verhinderungsfall wird der Präsident oder die Präsidentin durch den Vizepräsi- denten oder die Vizepräsidentin vertreten.
3 SR 172.021 4 SR 312.0; AS 2010 1881
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3. Abschnitt: Sekretariat
Art. 8 Organisation 1 Das Sekretariat besteht aus einem Sekretär oder einer Sekretärin und gegebenen- falls aus weiterem Personal. 2 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sekretär und das weitere Personal an und entschei- det über die Anstellungsbedingungen. Massgebend ist das Bundespersonalgesetz vom 24. März 20005.
3 Der Sitz des Sekretariats ist in Bern.
Art. 9 Aufgaben
1 Das Sekretariat unterstützt die Aufsichtsbehörde fachlich und administrativ.
2 Das Sekretariat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erledigung des Tagesgeschäfts; b. Organisation und Protokollierung der Sitzungen; c. Mitwirkung bei der Instruktion der Verfahren unter der Leitung des Präsi- denten oder der Präsidentin oder des delegierten Mitglieds; d. Verfassen von Beschlusses- und Berichtsentwürfen; e. Rechnungsführung; f. Vorbereitung des Budgets und der Jahresrechnung der Aufsichtsbehörde; g. Führung des Archivs.
Art. 10 Stellung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats unterstehen dem Amtsge-
heimnis.
2 Die Arbeitgeberentscheide der Aufsichtsbehörde sind direkt beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar.
4. Abschnitt: Information
Art. 11 1 Die Aufsichtsbehörde verabschiedet den jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Bundesversammlung.
2 Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
5 SR 172.220.1
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5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 12 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
4. November 2010 Im Namen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft: Hansjörg Seiler
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