AS 2011 2359
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Verordnung des BAG über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan
Änderung vom 1. Juni 2011
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verordnet:
I Die Verordnung des BAG vom 30. März 20111 über die Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan wird wie folgt geändert:
Art. 1a Abs. 1
1 Lebensmittel nach Artikel 1 dürfen die in Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 297/20112 genannten Höchstwerte nicht überschreiten.
Art. 3 Analysebericht Stammt das Lebensmittel aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Yamagata, Niigata, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba oder Kana- gawa, einschliesslich der Küstengewässer dieser Präfekturen, so ist der Erklärung ein Analysebericht über die Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 beizufügen.
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
b. Warenuntersuchungen, einschliesslich Laboranalysen zum Nachweis von Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137, und zwar:
1. bei mindestens 10 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln aus den
Präfekturen und Küstengewässern nach Artikel 3,
2. bei mindestens 20 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die nicht
aus einer Präfektur oder einem Küstengewässer nach Artikel 3 stam- men,
1 SR 817.026.2
2 Verordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von
Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 506/2011, ABl. L 136 vom 24.5.2011, S. 52.
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Einfuhr von Lebensmitteln mit Ursprung oder Herkunft Japan AS 2011
3. bei mindestens 20 Prozent der Sendungen von Lebensmitteln, die aus
einer Präfektur nach Artikel 3 versendet wurden, nicht aber aus einer dieser Präfekturen oder einem Küstengewässer dieser Präfekturen stammen und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt waren.
II Diese Änderung tritt am 2. Juni 2011 in Kraft.3
1. Juni 2011 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
3 Diese Änderung wurde am 1. Juni 2011 vorerst im ausserordentlichen Verfahren
veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
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