AS 2011 3381
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Änderung vom 6. Juli 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 76 Aufgehoben
Art. 81 Abs. 1
1 Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kom-
mission sind vertreten: a. die Kantone mit zwei Mitgliedern; b. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern; c. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mit- gliedern; d. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.
II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
6. Juli 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 822.111
2011-0935 3381
Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2011
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