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AS 2011 3381

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom 6. Juli 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 76 Aufgehoben

Art. 81 Abs. 1

1 Die Eidgenössische Arbeitskommission besteht aus 19 Mitgliedern. In der Kom-

mission sind vertreten: a. die Kantone mit zwei Mitgliedern; b. die Wissenschaft mit zwei Mitgliedern; c. die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerverbände mit je sieben Mit- gliedern; d. die Frauenorganisationen mit einem Mitglied.

II Diese Änderung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

6. Juli 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.111

2011-0935 3381

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2011

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