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AS 2011 4127

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

SR 0.142.112.681; AS 2002 1529

Verlängerung der Übergangsmassnahmen gegenüber den Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien, die seit 2007 Mitglieder der EU sind Am 27. Mai 2011 hat die Schweiz dem durch das obengenannte Abkommen einge- setzten Gemischten Ausschuss Schweiz-EU mitgeteilt, dass sie die in Artikel 10 Absatz 1b und 2b des Abkommens erwähnten und durch das am 27. Mai 20081 in Brüssel unterzeichnete Protokoll eingefügten Übergangsmassnahmen auf Staats- angehörige von Bulgarien und Rumänien bis zum 31. Mai 2014 anwenden wird.

13. September 2011 Bundeskanzlei

1 AS 2009 2421

2011-1789 4127

Freizügigkeit. Abk. mit der EG AS 2011

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