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AS 2011 4589

Verordnung über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle

Verordnung über die Organisation der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (Organisationsverordnung SUST, OV-SUST)

vom 23. März 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481 (LFG) und Artikel 15a Absatz 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit und Tätigkeit Zuständigkeit und Tätigkeit der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle (SUST) richten sich nach: a. den Artikeln 24–26a LFG und der Verordnung vom 23. November 19943 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen (VFU); b. den Artikeln 15–15c EBG und der Verordnung vom 28. Juni 20004 über die Meldung und die Untersuchung von Unfällen und schweren Vorfällen beim Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel (VUU).

Art. 2 Aufbau Die SUST setzt sich zusammen aus: a. der Geschäftsleitung; b. der Geschäftsstelle.

Art. 3 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das oberste Leitungsorgan der SUST.

2 Sie ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 2 des

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975. Sie besteht aus drei bis fünf fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern. 3 Die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der SUST in guten Treuen wahren. Die

SR 819.21

2010-1378 4589

Organisationsverordnung SUST AS 2011

Geschäftsleitung trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der SUST und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

4 Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben und Pflichten:

a. Sie bestimmt die Organisation der SUST, soweit diese nicht durch die vor- liegende Verordnung oder die Einsetzungsverfügung geregelt ist. b. Sie bestimmt die Ziele und Schwerpunkte der Tätigkeiten der SUST. c. Sie vertritt die SUST gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. d. Sie stellt die Direktion der Geschäftsstelle und deren übriges Personal an. e. Sie sorgt dafür, dass die für die Untersuchungen erforderlichen Untersu- chungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen. f. Sie überwacht die Geschäftsstelle. g. Sie genehmigt die Untersuchungsberichte. h. Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Untersuchung erlas- sene Verfügungen (Art. 26 Abs. 4 LFG, Art. 15b Abs. 4 EBG). i. Sie sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem. j. Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht über ihre Tätig- keit, insbesondere über die Zielerreichung, unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und veröffentlicht den genehmigten Bericht.

Art. 4 Direktion der Geschäftsstelle Die Direktion der Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben: a. Sie ist für die Geschäftsführung verantwortlich. b. Sie erlässt die Verfügungen, soweit dafür nach der VFU6 oder der VUU7 nicht die Untersuchungsleitung zuständig ist. c. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen der Geschäftsleitung und berichtet ihr regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. d. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 5 Personal der Geschäftsstelle 1 Das Personal der Geschäftsstelle, einschliesslich der Direktion, untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20008 und dessen Ausführungsbestimmungen.

6 SR 748.126.3 7 SR 742.161 8 SR 172.220.1

Organisationsverordnung SUST AS 2011

2 Zieht die Geschäftsleitung fallweise weitere Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten bei, so orientieren sich die Vergütungen an den Ansätzen für entsprechend qualifiziertes festangestelltes Personal.

Art. 6 Amtsgeheimnis 1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung und das Personal der SUST sowie die von der SUST beigezogenen Personen wahren das Amtsgeheimnis. 2 Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangen, nur zu dem im Verfah- ren verfolgten Zweck verwerten.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 8 Übergangsbestimmung

1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das bestehende Personal des Büros für

Flugunfalluntersuchungen (BFU) und der Unfalluntersuchungsstelle für den öffent- lichen Verkehr (UUS) zu gleichen Rechten und Pflichten als Personal der SUST übernommen. Die bestehenden Arbeitsverträge gelten weiter.

2 Die Leiter des BFU und der UUS sowie der Chef der Administration des BFU

nehmen gemeinsam die Aufgaben der Direktion die Geschäftsstelle wahr, bis die Geschäftsleitung diese bestimmt hat.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.9

23. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9 V vom 12. Okt. 2011 (AS 2011 4573)

Organisationsverordnung SUST AS 2011

Anhang (Art. 7)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom

25. November 199810

Anhang 1 (Art. 8 Abs. 1)

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung

Bst. B, Ziff. VII, Ziff. 2.1.1 Aufgehoben

Anhang 2

Ausserparlamentarische Kommissionen

Ziff. 1.1

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

… UVEK … Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle …

10 SR 172.010.1

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2. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199911

für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Art. 13 Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle Die Schweizerische Unfalluntersuchungsstelle (Organisationsverordnung SUST vom 23. März 201112) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

11 SR 172.217.1 12 SR 819.21

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