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AS 2011 5449

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 26. Oktober 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Betreiber der Tierverkehr-Datenbank» durch «Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank» ersetzt und die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen.

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a. die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt. 20112 zugeteilte TVD-Nummer;

Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 5

1 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:

d. die folgenden Tierdaten:

5. den Sport- oder Zuchtnamen des Tiers, falls vorhanden,

Art. 15dbis Abs. 5 5 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann mit einer ausländischen Organisation oder Vereinigung vereinbaren, dass sie für ihre Rasse die Equidenpässe ausstellt, wenn sie das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt und nur von ihr ausgestellte Pässe anerkennt. In der Vereinbarung sind die Meldepflichten nach Artikel 8 Absatz 7 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113 zu regeln.

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Tierseuchenverordnung AS 2011

Art. 15e Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3–7

1 Der Eigentümer muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (Art. 19 TVD-

Verordnung vom 26. Okt. 20114) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden: 3 Der Schlachtbetrieb muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die Schlach- tung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.

4 Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der

Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden. 5 Der Identifikationsbeauftragte oder der Tierarzt, der einen Equiden identifiziert oder das grafische oder verbale Signalement im Equidenpass eines eingeführten Equiden vervollständigt, muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Identifizierung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe l der TVD- Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden. 6 Die passaustellende Stelle nach Artikel 15dbis muss der Betreiberin der Tierver- kehrsdatenbank die bei der Ausstellung des Equidenpasses erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert

30 Tagen melden.

7 Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 29 der TVD-Verordnung vom 26. Okto-

ber 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.

Art. 292a Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung

1 Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der

Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Oktober 20115.

2 Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen

Norm ISO/IEC 170206 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungs- und Bezeich- nungsverordnung vom 17. Juni 19967 akkreditiert sind.

3 Das Bundesamt für Veterinärwesen erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit

Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.

4 SR 916.404 5 SR 910.15

6 Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung,

Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden. 7 SR 946.512

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Art. 301 Abs. 1 Bst. d

1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und

Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: d. Er überwacht die Tierbestände in seuchenpolizeilicher Hinsicht und sorgt für die Durchführung der Kontrollen in den Betrieben mit Nutztierhaltung nach Artikel 292a; er kann hierzu diagnostische, prophylaktische und therapeu- tische Massnahmen für einzelne Bestände oder gebietsweise obligatorisch erklären.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

26. Oktober 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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