AS 2012 3229
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes
Bundesgesetz zu einer Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes
vom 23. Dezember 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 21. Februar 20111 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. April 20112, beschliesst:
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19163
Art. 60 Abs. 3bis 3bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.
Art. 62 Abs. 2bis 2bis Die Konzession kann ohne Ausschreibung erteilt werden. Die Erteilung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.
2. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20074
Art. 3a Kantonale und kommunale Konzessionen Die Kantone und die Gemeinden können Konzessionen im Zusammenhang mit dem Übertragungs- und dem Verteilnetz, insbesondere das Recht zur Nutzung des öffent- lichen Grund und Bodens, ohne Ausschreibung erteilen. Sie gewährleisten ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren.
2011-0453 3229
Änderung des Wasserrechtsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes AS 2012
Art. 5 Abs. 1 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetrei- ber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Dezember 2011 Ständerat, 23. Dezember 2011 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 13. April 2012 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt.6
1. Juni 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2012 57
6 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 24. Mai 2012.
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