AS 2012 407
Briefwechsel vom 27. April und 29. Juni 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol betreffend die Änderung von Anhang II des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt
Briefwechsel vom 27. April und 29. Juni 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol betreffend die Änderung von Anhang II des Abkommens vom 24. September 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt
In Kraft getreten am 29. Juni 2011
Übersetzung1
Bundesamt für Polizei fedpol Bern, 27. April 2011 Nussbaumstrasse 29
3003 Bern Herr Rob Wainwright
Direktor Europol Raamweg 47 Postfach 908 50
2509 LW Den Haag
Niederlande
Sehr geehrter Herr Wainwright
Basierend auf Artikel 20 des Abkommens vom 24. September 20042 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) möchte ich vorschlagen, den Anhang II dieses Abkommens dahingehend zu ändern, dass der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) als eine der in der Schweiz für den Informationsaustausch mit Europol zuständige Behörden gilt. Am 1. Januar 2010 wurden der Dienst für Analyse und Prävention (SAP) des Bun- desamtes für Polizei (fedpol) und der Strategische Nachrichtendienst (SND) zusam- mengeführt. Aus dieser Fusion ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) entstan- den, welcher dem Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) angegliedert ist. Der Bundesnachrichtendienst wird indessen im Anhang II nicht aufgeführt. Nach Schweizer Recht (Schweizerisches Strafgesetzbuch3, Art. 355a) ist der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) dazu berechtigt, mit Europol Informationen auszutauschen. Damit der Nachrichtendienst des Bundes diese Berechtigung erhält, ist es angezeigt, den Anhang II entsprechend zu ändern. Fedpol bleibt indessen der einzige Single Point of Contact (SPOC) für Kontakte zwischen Europol und der Schweiz. Die Nennung des Nachrichtendienstes des Bundes im Anhang II würde am gegenwärtig praktizierten Informationsaustausch nichts ändern.
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.362.2 3 SR 311.0
2011-3057 407
Abk. zwischen der Schweiz und Europol. Änd. des Anhangs II AS 2012
Ich erlaube mir deshalb vorzuschlagen, die im Anhang II des Abkommens aufge- führte Liste der zuständigen Behörden um den Bundesnachrichtendienst wie folgt zu ergänzen:
«Gemäss Artikel 6 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol Zuständige Behörden
Die nach innerstaatlichem Recht für die Verhütung und Bekämpfung von unter Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol genannten Straftaten in der Schweiz zuständigen Behörden sind: – die Polizei-, Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft; – die Polizei-, Strafverfolgungs- und Ausländerbehörden der Kantone; – die Eidgenössische Zollverwaltung; – die Verwaltungseinheiten4 des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), die mit den Aufgaben des ehemaligen Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) betraut sind.»
Findet dieser Vorschlag Ihre Zustimmung, erlaube ich mir vorzuschlagen, dass dieser Brief zusammen mit Ihrem Antwortschreiben als Abkommen zwischen der Schweiz und Europol über die Änderung des Anhangs II des Abkommens gilt und mit Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt. Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen.
Der Direktor: Jean-Luc Vez
4 Beschaffung Inland (NDBB-I), Direktionsberiech Auswertung (NDBA), Direktions-
bereich Steuerung und Lage (NDBS), Ausländerdienst einschliesslich OIC MELANI (NDBI).
Abk. zwischen der Schweiz und Europol. Änd. des Anhangs II AS 2012
Übersetzung5
Europol Den Haag, 29. Juni 2011 Direktor P.O. Box 908 50
2509 LW Den Haag
Niederlande Dr. Jean-Luc Vez Direktor des Bundesamtes für Polizei (fedpol) Bern Schweiz
Ihr Schreiben vom 27. April 2011 – Änderung des Anhangs II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol
Sehr geehrter Herr Dr. Vez
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27. April 2011, mit dem Sie mir mitteilen, dass aus der Fusion des ehemaligen Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) mit dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) ein neuer Dienst, der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), entstanden ist. Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Euro- pol Ihren Vorschlag annimmt, den Anhang II des Abkommens über die Zusammen- arbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Europol zu ändern. Im Rahmen von Artikel 20 des erwähnten Abkommens bin ich deshalb einverstanden, dass der Anhang II entsprechend Ihrem Schreiben geändert wird und Ihr Schreiben sowie dieses Antwortschreiben ein Abkommen zwischen der Schweiz und Europol über die Änderung des Anhangs II des Abkommens darstellt und dieses mit Datum dieses Schreibens in Kraft tritt.
Ich freue mich auf eine weiterhin hervorragende Zusammenarbeit. Mit freundlichen Grüssen.
Rob Wainwright Direktor
5 Übersetzung des englischen Originaltextes.
Abk. zwischen der Schweiz und Europol. Änd. des Anhangs II AS 2012