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AS 2012 799

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt»

Verordnung des BSV über den Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt»

vom 9. Februar 2012

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), gestützt auf Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung (IVV), verordnet:

Art. 1 Zweck des Pilotversuchs Der Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» untersucht und beurteilt die Auswirkungen der Einrichtung einer gemeinsamen Kompetenzstelle der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe im Bereich der Eingliederung von versicherten Personen.

Art. 2 Teilnahme am Pilotversuch Am Pilotversuch können versicherte Personen teilnehmen,die: a. in der Gemeinde Beinwil am See, Burg (AG), Gontenschwil, Leimbach, Menziken, Oberkulm, Reinach (AG), Schlossrued, Unterkulm oder Zetzwil wohnhaft sind; b. nach Inkrafttreten dieser Verordnung für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nach den Artikeln 3a–3c, 7d und 14a–18c des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) gemeldet werden oder sich anmelden; und c. dazu ihr schriftliches Einverständnis gegeben haben.

Art. 3 Aufgaben der «Pforte Arbeitsmarkt»

1 Die «Pforte Arbeitsmarkt» übernimmt die Aufgaben der IV-Stellen in den Berei-

chen Früherfassung und Wiedereingliederung nach Artikel 57 Absatz 1 Buchsta- ben a–e IVG3 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, b und e–g IVV. 2 Sie ist nicht befugt, in den ihr übertragenen Zuständigkeitsbereichen Verfügungen zu erlassen.

SR 831.201.72

2011-2050 799

Pilotversuch «Pforte Arbeitsmarkt» AS 2012

Art. 4 Weiterleitung der Dossiers Erachtet sich die «Pforte Arbeitsmarkt» als nicht zuständig, so leitet sie das Dossier umgehend an die zuständige IV-Stelle weiter.

Art. 5 Archivierung der Dossiers Die Archivierung der Dossiers der Invalidenversicherung ist Sache der zuständigen IV-Stelle.

Art. 6 Aufsicht Die «Pforte Arbeitsmarkt» untersteht im Bereich der Invalidenversicherung der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen.

Art. 7 Dauer des Pilotversuchs Der Pilotversuch dauert vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2015.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

9. Februar 2012 Bundesamt für Sozialversicherungen: Yves Rossier

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