AS 2013 1797
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)
Änderung vom 14. Juni 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1, 3 und 4
1 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten
oder der Präsidentin des ETH-Rates gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Bundes- personalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG). 3 Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekre- tärin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
4 Die Bewertung erfolgt durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements (EFD). Sie bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).
Art. 7 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)
1 Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.
2 Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsi-
denten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze 2 und 3 BPG3; vorbehalten bleibt Arti- kel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991.
3 Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21
AHVG4. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einver- ständnis mit den betroffenen Personen verlängern.
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Verordnung ETH-Bereich AS 2013
4 Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im
gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Gründe des Austritts; b. das Alter; c. die berufliche und persönliche Situation; d. die Dauer der Anstellung. 5 Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekre- tärin des SBFI.
6 Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie
bedürfen der Zustimmung der FinDel.
7 Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom
15. März 20015 sinngemäss Anwendung. 8 Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obliga- tionenrecht6 unterstellen.
Art. 7a Nebenbeschäftigungen
1 Für die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen durch die Schulpräsidenten
und -präsidentinnen der ETH sowie die Direktoren und Direktorinnen der For- schungsanstalten gilt Artikel 11 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20037.
2 Die vorgesehene Ausübung unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen ist dem ETH-
Rat zu melden, wenn diese: a. die Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Kaderlohnver- ordnung vom 19. Dezember 2003 vermindern würden; b. zu Interessenkonflikten nach Artikel 11 Absatz 4 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003 führen könnten.
3 Zu melden ist auch die vorgesehene Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den
Ruf des ETH-Bereichs beeinträchtigen könnten.
4 Der ETH-Rat kann die Ausübung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen unter-
sagen oder mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.
5 Soweit gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember
2003 das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen abzuliefern ist, erfolgt die Abliefe- rung an diejenige ETH oder Forschungsanstalt, der die betroffene Person angehört.
5 SR 172.220.113 6 SR 220 7 SR 172.220.12
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6 Der Bundesrat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Ver-
zicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen.
7 Der ETH-Rat kann Weisungen zum Meldeverfahren und zur Kontrolle über die
Einhaltung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen erlassen.
Art. 8 Antragsrecht Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung oder ihrer Direktion.
Art. 9 Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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