AS 2013 559
Stromversorgungsverordnung
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Änderung vom 30. Januar 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 3 und 3bis
3 Das mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebene
Übertragungsnetz der schweizerischen Eisenbahnen gilt als Endverbraucher im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG und dieser Verordnung. Nicht als Endverbraucher gilt ein Frequenzumrichter innerhalb eines 50-Hz-Kraftwerks für den Teil der Elektrizität, den das 50-Hz-Kraftwerk: a. erzeugt und zeitgleich in einer örtlich-wirtschaftlichen Einheit in das 16,7-Hz-Netz einspeist; b. für den Eigenbedarf und den Antrieb der Pumpen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b zwei- ter Satz StromVG) bezieht. 3bis Die mit dem 50-Hz-Übertragungsnetz verbundenen Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkte des mit der Frequenz 16,7 Hz und auf der Spannungsebene 132 kV betriebenen Übertragungsnetzes gelten als ein einziger Ein- beziehungsweise Ausspeisepunkt.
Art. 4 Abs. 1
1 Der Tarifanteil für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung
orientiert sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfris- tigen Bezugsverträgen des Verteilnetzbetreibers.
1 SR 734.71
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Stromversorgungsverordnung AS 2013
Art. 5 Abs. 1 und 6 1 Die nationale Netzgesellschaft, die Netzbetreiber, die Erzeuger und die übrigen Beteiligten treffen vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Nebst verbindlichen Vorgaben berücksichtigen sie dabei: a. Regelwerke, Normen und Empfehlungen von anerkannten Fachorganisatio- nen, insbesondere der «European Network of Transmission System Opera- tors for Electricity (ENTSO-E)»; b. Empfehlungen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates.
6 Das Bundesamt für Energie (BFE) kann technische und administrative Mindest-
anforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und internationale technische und administrative Bestimmungen und Normen sowie Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen für verbindlich erklären.
Art. 13 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3bis
3 Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö-
genswerte gilt Folgendes: b. Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem Satz der durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (durchschnittlicher Kapitalkostensatz, Weighted Average Cost of Capital, WACC). 3bis Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) legt den WACC jährlich nach Anhang 1 fest.
Gliederungstitel vor Art. 26a 4a. Kapitel: Informationen zum Elektrizitätsgrosshandelsmarkt
Art. 26a Informationspflicht
1 Wer Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat, an einem Elektrizitätsgrosshandels-
markt in der EU teilnimmt und aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (EU- REMIT-Verordnung)2 verpflichtet ist, den Behörden der EU oder der Mitgliedstaa- ten Informationen zu liefern, muss die gleichen Informationen gleichzeitig und in gleicher Form auch der ElCom liefern.
2 Der ElCom zu liefern sind insbesondere Angaben:
a. zu Transaktionen von Grosshandelsprodukten; b. über die Kapazität, die Verfüg- und Nichtverfügbarkeit und die Nutzung von Anlagen zur Produktion und zur Übertragung von Elektrizität.
25. Okt. 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts,
Fassung gemäss ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.
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3 Der ElCom sind überdies diejenigen Insiderinformationen zu liefern, die aufgrund der EU-REMIT-Verordnung veröffentlicht worden sind. Die ElCom kann den Zeitpunkt für die Lieferung dieser Daten bestimmen.
4 Zusätzlich sind gegenüber der ElCom Firma oder Name, Rechtsform sowie Sitz
oder Wohnsitz anzugeben. Statt dieser Angaben kann auch der Datensatz geliefert werden, der in der EU gemäss der EU-REMIT-Verordnung für die Registrierung erforderlich ist.
5 Die ElCom kann Ausnahmen von der Informationspflicht gestatten, insbesondere
wenn von den fraglichen Angaben zu erwarten ist, dass sie für die Elektrizitäts- märkte von marginaler Bedeutung sind. 6 Als Grosshandelsprodukte gelten, unabhängig davon, ob sie an der Börse oder auf andere Weise gehandelt werden: a. Verträge betreffend die Übertragung und die Lieferung von Elektrizität, bei denen es nicht unmittelbar um die Nutzung durch Endverbraucher geht; b. Derivate betreffend die Erzeugung, den Handel, die Lieferung und den Transport von Elektrizität.
Art. 26b Bearbeitung durch die ElCom
1 Die ElCom kann die von den informationspflichtigen Personen erhaltenen Daten
bearbeiten.
2 Sie bestimmt den Zeitpunkt der erstmaligen Datenlieferung.
Art. 26c Informationssystem 1 Die ElCom betreibt für die Daten ein Informationssystem, das sie nach Artikel 26a Absätze 2 Buchstaben a und b sowie 3 und 4 gliedert.
2 Sie gewährleistet einen sicheren Betrieb des Systems und schützt die Daten mit
organisatorischen und technischen Mitteln vor unberechtigtem Zugriff. 3 Sie bewahrt die Daten so lange auf, wie sie sie braucht, längstens aber zehn Jahre nach der Datenlieferung. Danach bietet sie sie dem Bundesarchiv an. Daten, die das Bundesarchiv nicht für archivierungswürdig hält, werden gelöscht.
Art. 31b Aufgehoben
II
2 Der bisherige Anhang wird zu Anhang 2.
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III
30. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 3bis)
Bestimmung des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes
1.1 Der durchschnittliche Kapitalkostensatz ist die Summe der mit 40 Prozent
gewichteten Kosten für das Eigenkapital (Eigenkapitalkostensatz) und der mit 60 Prozent gewichteten Kosten für das Fremdkapital (Fremdkapitalkos- tensatz).
1.2 Berechnungsgrundlage bilden die folgenden Parameter:
a. risikoloser Zinssatz für das Eigenkapital; b. Marktrisikoprämie; c. levered Beta; d. risikoloser Zinssatz für das Fremdkapital; e. Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaffungskosten.
1.3 Der Eigenkapitalkostensatz wird berechnet, indem der risikolose Zinssatz für
das Eigenkapital und das Produkt aus Marktrisikoprämie und levered Beta addiert werden.
1.4 Der Fremdkapitalkostensatz wird berechnet, indem zum risikolosen Zinssatz
für das Fremdkapital ein Bonitätszuschlag inklusive eines pauschalen Ansat- zes für die Emissions- und Beschaffungskosten addiert wird.
2.1 Das BFE ermittelt jährlich die Werte für die einzelnen Parameter und
berechnet daraus den durchschnittlichen Kapitalkostensatz.
2.2 Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Eigenkapital, bei der
Marktrisikoprämie und beim unlevered Beta (Ziff. 5.2) sind nur zu berück- sichtigen, wenn die jeweiligen Grenzwerte zwei Jahre in Folge über- oder unterschritten werden.
2.3 Veränderungen beim risikolosen Zinssatz für das Fremdkapital werden
bereits bei einer einmaligen Über- oder Unterschreitung des jeweiligen Grenzwertes berücksichtigt. Der Bonitätszuschlag wird in Abhängigkeit von der Höhe des risikolosen Zinssatzes für das Fremdkapital festgelegt. Liegt dieser bei 2 Prozent oder darunter, so kommt für den Bonitätszuschlag ein 5-Jahres-Durchschnitt zur Anwendung. Liegt er über 2 Prozent, so wird der Bonitätszuschlag über den Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalen- derjahres ermittelt.
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2.4 Aufgrund der Berechnung des BFE und nach Konsultation der ElCom legt
das UVEK den durchschnittlichen Kapitalkostensatz jährlich fest und veröf- fentlicht ihn im Internet und im Bundesblatt. Die Festlegung erfolgt jeweils bis Ende März, erstmals bis zum 31. März 2013 für das Jahr 2014.
3.1 Der risikolose Zinssatz für das Eigenkapital entspricht der für das vorange-
hende Kalenderjahr veröffentlichten durchschnittlichen Jahresrendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren (Zero- Bond-Rendite).
3.2 Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte:
a. unter 3 Prozent: 2,5 Prozent; b. von 3 bis unter 4 Prozent: 3,5 Prozent; c. von 4 bis unter 5 Prozent: 4,5 Prozent; d. von 5 bis unter 6 Prozent: 5,5 Prozent; e. 6 Prozent oder mehr: 6,5 Prozent.
3.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziff. 2.2), liegen bei 3, 4, 5 und 6 Prozent.
4.1 Als Marktrisikoprämie gilt die Differenz zwischen der Aktienmarktrendite
(Index), als Durchschnitt von arithmetischem und geometrischem Mittel, und der Rendite einer risikolosen Anlage, als arithmetisches Mittel.
4.2 Grundlage für die Ermittlung sind die veröffentlichten jeweiligen Zahlenrei-
hen ab 1926, bei der Aktienmarktrendite der Index der Aktiennominalwerte und bei der risikolosen Anlage die Rendite von Schweizer Bundesobligatio- nen mit einer Laufzeit von zehn Jahren.
4.3 Für die Marktrisikoprämie gelten die folgenden pauschalen Werte:
a. unter 4,5 Prozent: 4,5 Prozent; b. von 4,5 bis unter 5,5 Prozent: 5,0 Prozent; c. 5,5 Prozent oder mehr: 5,5 Prozent.
4.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziff. 2.2), liegen bei 4,5 und 5,5 Prozent.
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5.1 Das levered Beta ist das Produkt aus dem unlevered Beta und dem Levera-
gefaktor. Der Leveragefaktor ergibt sich aus dem Eigenkapitalanteil von
40 Prozent beziehungsweise dem Fremdkapitalanteil von 60 Prozent am
Gesamtkapital.
5.2 Das unlevered Beta wird mit Hilfe einer Peer Group aus vergleichbaren
europäischen Energieversorgungsunternehmen ermittelt. Die Beta-Werte der Peer-Group-Unternehmen werden auf monatlicher Basis über einen Zeit- raum von drei Jahren ermittelt. Die Peer Group wird jährlich überprüft und wenn möglich verbessert.
5.3 Für das unlevered Beta gelten die folgenden pauschalen Werte:
a. unter 0,25: 0,2; b. von 0,25 bis unter 0,35: 0,3; c. von 0,35 bis unter 0,45: 0,4; d. von 0,45 bis unter 0,55: 0,5; e. 0,55 oder mehr: 0,6.
5.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziff. 2.2), liegen bei 0,25, 0,35, 0,45 und 0,55.
6.1 Der risikolose Zinssatz für das Fremdkapital entspricht der für das vorange-
hende Kalenderjahr veröffentlichten durchschnittlichen Jahresrendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren (Zero- Bond-Rendite).
6.2 Dabei gelten die folgenden pauschalen Werte:
a. unter 2,0 Prozent: 2,00 Prozent; b. von 2,0 bis unter 2,5 Prozent: 2,25 Prozent; c. von 2,5 bis unter 3,0 Prozent: 2,75 Prozent; d. von 3,0 bis unter 3,5 Prozent: 3,25 Prozent; e. von 3,5 bis unter 4,0 Prozent: 3,75 Prozent; f. von 4,0 bis unter 4,5 Prozent: 4,25 Prozent; g. von 4,5 bis unter 5,0 Prozent: 4,75 Prozent; h. 5,0 Prozent oder mehr: 5,00 Prozent.
6.3 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziff. 2.3), liegen bei 2,0, 2,5, 3,0, 3,5, 4,0, 4,5 und 5,0 Prozent.
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7.1 Als Bonitätszuschlag für das Ausfallrisiko gilt die Differenz zwischen der
durchschnittlichen Verzinsung von Anleihen von Schweizer Unternehmen mit guter Bonität und der durchschnittlichen Verzinsung von risikolosen Anleihen (Index-Differenz).
7.2 Für die Emissions- und Beschaffungskosten sind 50 Basispunkte anrechen-
bar, was 0,5 Prozent entspricht.
7.3 Für die Summe aus Bonitätszuschlag inklusive Emissions- und Beschaf-
fungskosten gelten die folgenden pauschalen Werte: a. unter 0,625 Prozent: 0,50 Prozent; b. von 0,625 bis unter 0,875 Prozent: 0,75 Prozent; c. von 0,875 bis unter 1,125 Prozent: 1,00 Prozent; d. von 1,125 bis unter 1,375 Prozent: 1,25 Prozent; e. 1,375 Prozent und mehr: 1,50 Prozent.
7.4 Die Grenzwerte, deren Über- oder Unterschreitung zu berücksichtigen ist
(Ziff. 2.3), liegen bei 0,625, 0,875, 1,125 und 1,375 Prozent.
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