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AS 2013 693

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)

Änderung vom 13. Februar 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 erhält einen zusätzlichen Anhang 7 gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

13. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 952.03

2013-0392 693

Eigenmittelverordnung AS 2013

Anhang 7 (Art. 44 Abs. 2)

Antizyklischer Puffer

1. Die Banken werden verpflichtet, in Form von hartem Kernkapital einen anti-

zyklischen Puffer zu halten auf direkt und indirekt grundpfandgesicherten Kreditpositionen für Wohnliegenschaften im Inland nach Artikel 72.

2. Der Puffer beträgt 1 Prozent der risikogewichteten Kreditpositionen.

3. Der antizyklische Puffer gilt ab 30. September 2013 und dauert bis zur Auf-

hebung oder Änderung dieses Anhangs.

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