AS 2014 469
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen
Änderung vom 27. September 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. November 20121, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 24. März 20002 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen wird wie folgt geändert:
Titel: Beifügen der Abkürzung (BGLE)
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung zum Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober
19833 die Lärmsanierung der Eisenbahnen durch Massnahmen:
a. an Schienenfahrzeugen; b. an der Fahrbahn; c. auf dem Ausbreitungsweg des Schalls; d. an bestehenden Gebäuden.
2 Es regelt zudem die Investitionsförderung für besonders lärmarme Technologien
und die Ressortforschung im Eisenbahnbereich.
Art. 2 Abs. 1 und 2
1 Der Lärmschutz soll in erster Linie durch Massnahmen an Schienenfahrzeugen und
an der Fahrbahn erreicht werden.
2 Soweit die Massnahmen gemäss Absatz 1 nicht ausreichen, sind Massnahmen auf
dem Ausbreitungsweg des Schalls zu treffen.
2010-3102 469
Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG AS 2014
Art. 3 Fristen
1 Die Massnahmen an Schienenfahrzeugen, auf dem Ausbreitungsweg des Schalls
und an bestehenden Gebäuden müssen bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
2 Ergänzende Massnahmen nach Artikel 7a müssen bis zum 31. Dezember 2025
durchgeführt werden.
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt: Massnahmen an Schienenfahrzeugen
Art. 4 Abs. 3–5
3 Er erlässt Emissionsgrenzwerte für Güterwagen auf dem Normalspurnetz. Diese
Grenzwerte gelten ab dem 1. Januar 2020.
4 Er kann aus wichtigen Gründen das Inkrafttreten der Grenzwerte um höchstens
zwei Jahre verschieben. 5 Er kann insbesondere für Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und histori- sche Fahrzeuge Ausnahmen vorsehen.
Art. 5 Abs. 3
3 Beiträge werden nur für Schienenfahrzeuge ausgerichtet, die mindestens bis zum
31. Dezember 2019 oder während zehn Jahren nach der Lärmschutzmassnahme in Betrieb bleiben. Bei einer vorzeitigen Ausserbetriebnahme ist die Finanzhilfe zurückzuerstatten.
Gliederungstitel vor Art. 6
3. Abschnitt:
Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls
Art. 7 Abs. 1 und 5
1 Bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen sind Massnahmen an der Fahrbahn
und auf dem Ausbreitungsweg des Schalls so weit anzuordnen, bis die Immissions- grenzwerte eingehalten sind.
5 Aufgehoben
Art. 7a Ergänzende Massnahmen
1 Wurden Erleichterungen nach Artikel 7 Absatz 3 gewährt, so kann das Bundesamt
für Verkehr ab 2016 Massnahmen an der Fahrbahn und weitergehende Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg des Schalls anordnen.
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Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG AS 2014
2 Der Bundesrat regelt die Massnahmen und die Beurteilung der Verhältnismässig-
keit der Kosten.
Art. 8 erster Satz Der Bund trägt die Kosten der Massnahmen an der Fahrbahn und auf dem Ausbrei- tungsweg des Schalls. …
Gliederungstitel vor Art. 10
4. Abschnitt: Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
Art. 10 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 10a
5. Abschnitt: Investitionsförderung und Ressortforschung
Art. 10a
1 Der Bund kann für den Erwerb und Betrieb von besonders lärmarmen Güterwagen
Finanzhilfen gewähren. 2 Die Mittel für die Ressortforschung werden aus dem Verpflichtungskredit für die Lärmsanierung der Eisenbahnen zur Verfügung gestellt.
Gliederungstitel vor Art. 11
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Abs. 4
4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 27. September 2013 Ständerat, 27. September 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
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Lärmsanierung der Eisenbahnen. BG AS 2014
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 16. Januar 2014 unbenützt abge-
laufen.4
2 Es wird auf den 1. März 2014 in Kraft gesetzt.5
12. Februar 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 BBl 2013 7391
5 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 30. Jan. 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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