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AS 2015 3111

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV)

Änderung vom 26. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051 wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

26. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 941.298.1

2014-2067 3111

Eichgebührenverordnung AS 2015

Anhang (Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

Ziff. 8

8 Messmittel für elektrische Energie und Leistung

8.1 Eichung von Elektrizitätszählern

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeit- aufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschlä- ge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

8.1.1 Grundgebühr Fr. 31.60

8.1.2 Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer

8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamt-

haft der Grundgebühr zuzuschlagen: Zuschlag

8.1.2.1 Zweiphasenzähler 40
8.1.2.2 Dreiphasenzähler 70
8.1.2.3 Erste Energieart (Wirk- oder Blindenergie),

erste Energierichtung oder erster Quadrant 0

8.1.2.4 Je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie),

weitere Energierichtung oder weiterer Quadrant 85

8.1.2.5 Gleichzeitig prüfbare Lastgänge mit Messperioden

von höchstens 15 Minuten Länge 140

8.1.2.6 Gleichzeitig prüfbare Lastgänge mit Messperioden von

mehr als 15 Minuten Länge, je zusätzliche 15 Minuten 30

8.1.2.7 Je Leistungsart (Wirk- oder Blindleistung),

Leistungsrichtung oder Quadrant 85

8.1.2.8 Je zusätzlicher Tarif 30
8.1.2.9 Genauigkeitsklasse B 90
8.1.2.10 Genauigkeitsklasse C 120
8.1.2.11 Maximalstrom über 80 A 30
8.1.2.12 Bei überdurchschnittlich langen Messungen nach Zeitaufwand

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Eichgebührenverordnung AS 2015

8.1.3 Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt. Anzahl Zähler pro Auftrag Sockelgebühr Stückgebühr

1 bis 2 60 140

3 bis 10 200 80

11 bis 20 300 70

21 bis 40 500 60

über 40 700 55

8.2 Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeit- aufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschlä- ge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

8.2.1 Grundgebühr Fr. 89.10

8.2.2 Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.2.2.1 Isolationsprüfung

Höchste Spannung für Be- mit Prüfeinrichtungen mit Prüfeinrichtungen des triebsmittel der Eichstelle Kunden bis 1,2 kV 35 20 über 1,2 kV bis 36 kV 100 35 über 36 kV bis 52 kV 200 90

8.2.2.2 Übersetzungsmessung

Höchste Spannung für Be- Strom- und Spannungswandler, nur Spannungswandler, für triebsmittel für die erste Messwicklung jede weitere Messwicklung zusätzlich bis 1,2 kV 0 20 über 1,2 kV bis 36 kV 60 30 über 36 kV bis 52 kV 180 55

8.2.2.3 Zusätzlich für Stromwandler

Bemessungs-Primärstromstärke für den ersten Kern für jeden weiteren Kern zusätzlich bis 800 A 0 20 über 800 A bis 2000 A 70 35 über 2000 A bis 5000 A 250 70

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Eichgebührenverordnung AS 2015

8.2.2.4 Von den konventionellen Normwerten abweichende

sekundäre Nenngrössen nach Zeitaufwand

8.2.3 Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobe- nen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ausge- drückt. Anzahl Wandler pro Auftrag Sockelgebühr Stückgebühr

1 bis 3 0 100

4 bis 9 50 85

10 bis 18 200 70

über 18 550 50

8.3 Eichung von anderen Messwandlern

Die Gebühr für die Eichung von anderen Wandlern als jenen nach Ziffer

8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben.

8.4 Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

8.4.1 Prüfung der Stichproben eines Loses

Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwende- rinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

8.4.2 Administrative Betreuung

Die Gebühr für die administrative Betreuung setzt sich pro Verwenderin aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.

8.4.2.1 Grundgebühr für die administrative Betreuung Fr. 32.00

Werden vom METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren angeordnet oder bewilligt, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen.

8.4.2.2 Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.1, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzu- schlagen: 8.4.2.2.1 Erste Energieart (Wirk- oder Blindenergie) oder erste Energierichtung 0 8.4.2.2.2 Je weitere Energieart (Wirk- oder Blindenergie), weitere Energierichtung oder weiterer Quadrant 60

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Eichgebührenverordnung AS 2015

8.4.2.2.3 Lastgang 60 8.4.2.2.4 Je Leistungsart (Wirk- oder Blindleistung), Leistungsrichtung oder Quadrant 60

8.4.2.3 Berechnung der Gesamtgebühr pro Verwenderin und Los

Die Gesamtgebühr pro Verwenderin und Los setzt sich aus der Sockelge- bühr und der pro Zähler der Verwenderin im Los erhobenen Stückgebühr zusammen. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.4.2.1 und 8.4.2.2 ausgedrückt. Anzahl Zähler einer Verwenderin im Los Sockelgebühr Stückgebühr

1 bis 6 600 0

7 bis 72 0 100

über 72 6500 10

8.5 Gebührenanteile für das METAS

8.5.1 Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichung pro Stück: 17 %

der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.5.2 Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern pro Stück: 17 %

anlässlich jeder Eichung der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1

8.5.3 Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 pro Stück: 17 %

anlässlich jeder Eichung der nach Zeitauf- wand berechneten Gebühr (Ziff. 8.3)

8.5.4 Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren

8.5.4.1 Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1
8.5.4.2 Administrative Betreuung, unabhängig vom Resultat der Prüfung:

5,5 % der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.4.2.1 und 8.4.2.2

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