AS 2015 3621
Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien
vom 14. September 2015
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 68 Absatz 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Einfuhr folgender Erzeugnisse: a. Guarkernmehl der Zolltarifnummer2 1302 32 90, dessen Ursprung oder Her- kunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist; b. zusammengesetzte Lebensmittel, insbesondere Zubereitungen von Lebens- mittelzusatzstoffen, die mindestens 20 Prozent Guarkernmehl nach Buch- stabe a enthalten.
Art. 2 Zertifikat (Unbedenklichkeitsbescheinigung) über den Maximalgehalt an Pentachlorphenol 1 Ein Erzeugnis nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einem Zertifikat gemäss dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1753, begleitet wird, das bescheinigt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält. 2 Das Zertifikat muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.
3 Es muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums
für Handel und Industrie in Indien oder, falls das Ursprungsland und das Versen- dungsland nicht identisch sind, von einer bevollmächtigten Person des Versendungs- landes.
4 Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate gültig.
SR 817.026.1 1 SR 817.02
2 www.tares.ch
3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur
Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen, Fassung gemäss ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10.
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Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien. V des BLV AS 2015
Art. 3 Analysebericht zum Nachweis des PCP-Gehalts
1 Der Gehalt an PCP muss mit einem Analysebericht belegt werden, der dem Zerti-
fikat beizufügen ist.
2 Der Bericht muss ausgestellt worden sein von einem Labor, das nach der Norm
EN ISO/IEC 170254 für die Analyse von PCP in Lebensmitteln akkreditiert ist.
3 Mit dem Analysenergebnis sind auch anzugeben:
a. die Messunsicherheit; b. die Nachweisgrenze (Limit of Detection, LOD); c. die Bestimmungsgrenze (Limit of Quantification, LOQ).
Art. 4 Probenahme- und Analysemethoden
1 Die Probenahme hat gemäss der Richtlinie 2002/63/EG5 durch die zuständige
indische Kontrollbehörde zu erfolgen.
2 Die Extraktion vor der Analyse muss mittels eines angesäuerten Lösungsmittels
erfolgen.
3 Die Analyse muss nach der modifizierten QuEChERS-Methode6 durchgeführt
werden. Soll ein anderes Verfahren angewandt werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleichermassen zuverlässig ist.
Art. 5 Codierung der Sendung
1 Jede Sendung eines Erzeugnisses nach Artikel 1 muss mit einem Code gekenn-
zeichnet sein.
2 Dieser Code ist auf das Zertifikat und den Analysebericht zu übertragen.
3 Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit
diesem Code gekennzeichnet sein.
Art. 6 Vorabinformation der Zollämter
1 Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 1 müssen dem betroffenen Zollamt7
vorgängig angemeldet werden.
2 Dabei sind das voraussichtliche Ankunftsdatum und die voraussichtliche An-
kunftszeit mitzuteilen.
4 Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinär- wesen, 3003 Bern eingesehen werden oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch. 5 Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaft- licher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG, Fassung gemäss ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.
6 www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf
7 www.ezv.admin.ch/kontakt/01972/index.html?lang=de
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Art. 7 Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr
1 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:
a. eine systematische Dokumentenprüfung; b. eine Nämlichkeitskontrolle; c. eine Warenprüfung.
2 Nämlichkeitskontrollen
und Warenprüfungen, einschliesslich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 Prozent der Sendungen durchgeführt.
3 Sendungen, für welche die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden
können, werden zurückgewiesen.
Art. 8 Aufteilung einer Sendung
1 Eine Sendung darf erst nach der amtlichen Kontrolle der Zollbehörde aufgeteilt
werden. 2 Wird eine Sendung aufgeteilt, so fügt die zuständige Vollzugsbehörde jedem Teil der Sendung eine beglaubigte Kopie des Zertifikats bei.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
14. September 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
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