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Bundesgesetz über die politischen Rechte
Bundesgesetz über die politischen Rechte (Nationalratswahlen)
Änderung vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:
Titel, Einfügen einer Abkürzung (BPR)
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 der Bundesverfassung3,
Art. 13 Abs. 3
3 Einsehr knappes Abstimmungsergebnis erfordert nur dann eine Nachzählung,
wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht worden sind, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen.
Art. 21 Abs. 1
1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag im August des Wahljahres als letzten
Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvor- schläge einzureichen sind.
Art. 22 Abs. 2
2 Die Wahlvorschläge müssen für jeden Vorgeschlagenen angeben:
a. den amtlichen Namen und Vornamen; b. den Namen, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; c. das Geschlecht;
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d. das Geburtsdatum; e. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; f. die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; und g. den Beruf.
Art. 24 Abs. 3 3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die am Ende des den Wah- len vorangehenden Jahres bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss registriert war (Art. 76a), vorausgesetzt, dass sie in der ablaufenden Amtsdauer für den gleichen Wahlkreis im Nationalrat vertreten ist oder dass sie bei der letzten Gesamterneue- rungswahl im gleichen Kanton mindestens 3 Prozent der Stimmen erreichte.
Art. 29 Abs. 4
4 Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann
kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Vorbehalten bleibt die amtliche Ungül- tigerklärung nachträglich entdeckter Mehrfachkandidaturen (Art. 32a). Das kanto- nale Recht kann die Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen.
Art. 32 Abs. 2
2 Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Listen in elektronischer Form, mit Angabe
des amtlichen Namens und Vornamens, des Geburtsjahrs, der Heimatorte und des Wohnorts der Kandidaten.
Art. 32a Ungültigerklärung von Kandidaturen
1 Wird nach der Bereinigung der Wahlvorschläge eine Mehrfachkandidatur entdeckt,
so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt: a. vom Kanton, wenn derselbe Vorgeschlagene auf mehr als einer Liste des Kantons steht; b. von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Vorgeschlagene auf Listen mehrerer Kantone steht.
2 Die betroffenen Kantone und die Bundeskanzlei teilen einander umgehend mit,
welche Kandidaturen für ungültig erklärt worden sind.
3 Soweit möglich werden die Namen von Personen, deren Kandidatur für ungültig
erklärt worden ist, von den Listen gestrichen, bevor diese bekanntgemacht werden. 4 Die Ungültigerklärung einer Kandidatur auf bereits bekanntgemachten Listen wird unter Angabe des Grundes umgehend elektronisch sowie im Amtsblatt aller be- troffenen Kantone und im Bundesblatt veröffentlicht.
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Art. 33 Abs. 2
2 Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier
Wochen vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen.
Art. 36 Stimmen für Verstorbene Stimmen für Kandidaten, welche seit der Bereinigung der Wahlvorschläge (Art. 29 Abs. 4) verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 38 Abs. 2 und 3
2 Vom Wahlzettel gestrichen werden:
a. überzählige Wiederholungen, wenn der Name eines Kandidaten mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht; b. alle Namen von Personen, deren Kandidatur nach der Bereinigung der Wahlvorschläge wegen Mehrfachkandidatur für ungültig erklärt worden ist.
3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, so werden die
letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten hand- schriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
Art. 47 Abs. 1bis 1bis Der Kanton kann alle Kandidaturen, die der kantonalen Wahlbehörde bis zum
48. Tag vor dem Wahltag gemeldet worden sind, elektronisch und im kantonalen
Amtsblatt veröffentlichen. Dabei werden mindestens angegeben: a. der amtliche Name und Vorname; b. der Name, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist; c. das Geschlecht; d. die Wohnadresse einschliesslich Postleitzahl; e. die Heimatorte einschliesslich ihrer Kantonszugehörigkeit; f. Zugehörigkeit zu einer Partei beziehungsweise zu einer politischen Gruppie- rung: und g. der Beruf.
Art. 48 Wahlzettel Die Kantone lassen den Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Wahltag einen Wahlzettel zustellen.
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Art. 61 Abs. 1 und 2
1 Der Stimmberechtigte muss seinen Namen und seine Vornamen handschriftlich
und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich seine eigenhän- dige Unterschrift beifügen.
2 Der Stimmberechtigte muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung
seiner Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adresse.
Art. 62 Abs. 1 1 Die Unterschriftenlisten sind laufend, spätestens aber rechtzeitig vor Ablauf der Referendumsfrist der Amtsstelle zuzustellen, die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständig ist.
Art. 75a Abs. 3bis 3bis Die Fristen nach den Absätzen 1–3 verlängern sich um sechs Monate, wenn sie zum Zeitpunkt zwischen zehn und drei Monaten vor der nächsten Gesamterneuerung des Nationalrates beginnen.
Art. 87 Abs. 1 und 1bis
1 Der Bund führt Statistiken über die eidgenössischen Wahlen und Volksabstim-
mungen; diese geben auf Gemeinde-, Bezirks- und Kantonsebene Auskunft über: a. bei Wahlen: die Anzahl der Stimmen, welche die Kandidaten und die Wahl- listen erhalten haben; b. bei Abstimmungen: die Anzahl der Ja-Stimmen für die Abstimmungsvorla- gen. 1bis Der Bundesrat kann weitere statistische Erhebungen über die Nationalratswahlen und über Volksabstimmungen anordnen.
II Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054 wird wie folgt geändert:
Art. 46 Abs. 2
2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und
andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung, für Stimmrechts- sachen (Art. 82 Bst. c) und auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
4 SR 173.110
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III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmung im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. November 2015 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 75a Absatz 3bis tritt am 1. März 2015 in Kraft.
28. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5 BBl 2014 7271
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