AS 2015 5631
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 20162020 zum Programm «jugend+musik»
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik»
vom 25. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1 Das Programm «jugend und musik» (j+m) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung unter pädagogischen, sozialen und kulturellen Gesichtspunkten ganzheitlich zu fördern.
2. Abschnitt: Förderbereiche
Art. 2 Es werden unterstützt: a. die Aus- und Weiterbildung von j+m-Leiterinnen und -Leitern; b. die Durchführung von j+m-Kursen und -Lagern für Kinder und Jugendliche.
3. Abschnitt:
Aus- und Weiterbildung von j+m-Leiterinnen und -Leitern
Art. 3 Ausbildungszweck Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter ist Voraussetzung für die Leitung von Musikkursen und Musiklagern nach dieser Verordnung.
SR 442.131 1 SR 442.1
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Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend und musik». V des EDI AS 2015
Art. 4 Ausbildungsmodule
1 Die Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter umfasst:
a. ein Grundausbildungsmodul; b. ein pädagogisches Ausbildungsmodul; c. ein musikalisches Ausbildungsmodul.
2 Veranstalter, Inhalt und Dauer der Module werden auf Vorschlag der Vollzugs-
stelle durch das Bundesamt für Kultur (BAK) festgelegt.
3 Die Absolvierung des pädagogischen oder des musikalischen Ausbildungsmoduls
kann bei entsprechender Qualifikation erlassen werden. Das BAK führt eine Liste mit diesen Qualifikationen.
Art. 5 Teilnahme
1 An der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter können Personen teil-
nehmen, die: a. volljährig sind; b. Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Staatsangehörige sind; und c. über die Eignung zur Leitung von Kursen und Lagern verfügen.
2 Das BAK bestimmt eine Anzahl j+m-Expertinnen und -Experten pro Musiksparte,
die zur Anmeldung von Kandidatinnen und Kandidaten berechtigt sind. Es entschei- det auf Vorschlag der Vollzugsstelle, welche Musikorganisationen j+m-Expertinnen und -Experten ernennen dürfen.
3 Die j+m-Expertinnen und -Experten beurteilen die Eignung der Kandidatinnen und
Kandidaten. Das BAK legt die Mindestanforderungen an die Eignungsprüfung fest. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf Referenzen oder ein Tondokument.
4 Die j+m-Expertinnen und -Experten treffen unter den Kandidatinnen und Kandida-
ten eine Auswahl und nehmen die Anmeldung an die Vollzugsstelle vor. Für den Fall eines Nachfrageüberhangs enthält die Anmeldung eine Priorisierung der Kandi- datinnen und Kandidaten nach Massgabe der fachlichen Eignung.
5 Das BAK legt Anmeldungskontingente nach Sprachregionen sowie die Höchstzahl
an Anmeldungen pro j+m-Expertin oder -Experte fest. 6 Die Vollzugsstelle entscheidet unter Berücksichtigung der Kriterien nach diesem Artikel über die Teilnahme der Kandidatinnen und Kandidaten an der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter.
Art. 6 Weiterbildung 1 j+m-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvie- ren. 2 Veranstalter, Inhalt und Dauer der Weiterbildung werden auf Vorschlag der Voll- zugsstelle durch das BAK festgelegt.
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Art. 7 Beiträge an die Aus- und Weiterbildung
1 Das BAK beteiligt sich an den Aus- und Weiterbildungskosten grundsätzlich mit
70 Prozent, jedoch höchstens mit 200 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer
und Ausbildungstag.
2 Das BAK kann Kursanbieter mit einem einmaligen Beitrag für den Aufbau von
Aus- und Weiterbildungskursen unterstützen, sofern diese noch nicht über ein genü- gendes Angebot verfügen.
Art. 8 Sistierung und Entzug der Anerkennung Die Vollzugsstelle kann die Anerkennung von j+m-Leiterinnen und -Leitern sistie- ren oder entziehen, wenn: a. die betreffende Person gegen Verpflichtungen in dieser Verordnung verstösst; b. die Eignung der betreffenden Person zur Ausübung ihrer Aufgabe in Frage gestellt ist; c. die Zusammenarbeit zwischen der betreffenden Person und der Vollzugs- stelle mangels gegenseitigem Vertrauen nicht mehr möglich ist; d. die betreffende Person ihre Pflicht zur Weiterbildung nicht einhält.
4. Abschnitt: j+m-Kurse und -Lager
Art. 9 j+m-Kurse
1 Als j+m-Kurs gilt ein Unterrichtsblock, der in regelmässigen Abständen innert
sechs Monaten erteilt wird.
2 Ein Unterrichtsblock umfasst 10–20 Lektionen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 j+m-Kurse finden in der Schweiz statt.
4 An einem j+m-Kurs müssen mindestens 5 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
Art. 10 j+m-Lager
1 Alsj+m-Lager gilt ein Unterrichtsblock, der in Lagergemeinschaft innert 2–7
Tagen erteilt wird.
2 ProTag sind mindestens 5 Lektionen zu unterrichten. Eine Lektion dauert
45 Minuten.
3 j+m-Lager werden in der Schweiz durchgeführt. Die Vollzugsstelle kann vorgän-
gig Ausnahmen bewilligen, beispielsweise wenn im Inland keine geeigneten Unter- künfte zur Verfügung stehen.
4 An einem j+m-Lager müssen mindestens 10 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
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Art. 11 Organisatoren
1 Wer j+m-Kurse oder -Lager anbieten will, muss:
a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein; b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; c. den Sitz in der Schweiz haben.
2 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, können
keine Beiträge des BAK für Musikkurse erhalten. Schulen können nur Beiträge des BAK für Lager erhalten, die ausserhalb des Schulunterrichts stattfinden.
3 Die Beiträge des BAK dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer höchstens die Kosten der Kurse und Lager decken.
Art. 12 Teilnahme
1 An den j+m-Kursen und -Lagern können Kinder und Jugendliche teilnehmen, die
Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Staatsangehörige sind.
2 Das Kurs- und Lagerangebot richtet sich an Kinder und Jugendliche im Alter von
6–20 Jahren. Für die Altersgrenze massgebend ist der Durchführungstermin des Angebots.
Art. 13 Betreuungsverhältnis
1 Zur Durchführung eines j+m-Kurses braucht es für jeweils zehn Kinder und
Jugendliche mindestens eine j+m-Leiterin oder einen j+m-Leiter.
2 Zur Durchführung eines j+m-Lagers braucht es für jeweils zehn Kinder und
Jugendliche mindestens eine volljährige Begleitperson sowie pro Lager mindestens eine j+m-Leiterin oder einen j+m-Leiter.
3 Bei Chören und Orchestern kann das BAK auf Vorschlag der Vollzugsstelle ein
anderes Betreuungsverhältnis festlegen.
Art. 14 Beiträge an j+m-Kurse und -Lager
1 Die Beiträge an die j+m-Kurse und -Lager werden zwischen der Vollzugsstelle
und den Organisatoren auf der Basis von fixen Ansätzen vereinbart. 2 Die Beitragsgesuche sind bei der Vollzugsstelle einzureichen. Die Vollzugsstelle legt die Eingabefristen fest.
3 Das BAK kann eine Höchstzahl an gutheissenden Beitragsentscheiden pro
Gesuchstellenden und Kalenderjahr festsetzen.
4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle
notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
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Art. 15 Prioritätenordnung Übersteigen die Anmeldungen der Organisatoren die verfügbaren Finanzmittel, so nimmt das BAK eine Priorisierung nach folgender Rangfolge vor: a. Kontingente für die vier Sprachgemeinschaften der Schweiz; b. Kontingente für Instrumentalunterricht und Vokalunterricht; c. Kontingente nach Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
5. Abschnitt: Vollzugsstelle
Art. 16 Aufgaben
1 Die Vollzugsstelle erfüllt die in dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.
2 Sie ist insbesondere für die Gewährung von Beiträgen aus dem Programm j+m
zuständig.
Art. 17 Auswahl und Leistungsvereinbarung
1 Das BAK bestimmt die Vollzugsstelle unter Berücksichtigung des Beschaffungs-
rechts des Bundes.
2 Es schliesst mit der Vollzugsstelle eine Leistungsvereinbarung ab.
6. Kapitel: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 18
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.
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