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AS 2015 5631

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik»

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik»

vom 25. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1 Das Programm «jugend und musik» (j+m) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung unter pädagogischen, sozialen und kulturellen Gesichtspunkten ganzheitlich zu fördern.

2. Abschnitt: Förderbereiche

Art. 2 Es werden unterstützt: a. die Aus- und Weiterbildung von j+m-Leiterinnen und -Leitern; b. die Durchführung von j+m-Kursen und -Lagern für Kinder und Jugendliche.

3. Abschnitt:

Aus- und Weiterbildung von j+m-Leiterinnen und -Leitern

Art. 3 Ausbildungszweck Die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter ist Voraussetzung für die Leitung von Musikkursen und Musiklagern nach dieser Verordnung.

SR 442.131 1 SR 442.1

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Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend und musik». V des EDI AS 2015

Art. 4 Ausbildungsmodule

1 Die Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter umfasst:

a. ein Grundausbildungsmodul; b. ein pädagogisches Ausbildungsmodul; c. ein musikalisches Ausbildungsmodul.

2 Veranstalter, Inhalt und Dauer der Module werden auf Vorschlag der Vollzugs-

stelle durch das Bundesamt für Kultur (BAK) festgelegt.

3 Die Absolvierung des pädagogischen oder des musikalischen Ausbildungsmoduls

kann bei entsprechender Qualifikation erlassen werden. Das BAK führt eine Liste mit diesen Qualifikationen.

Art. 5 Teilnahme

1 An der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter können Personen teil-

nehmen, die: a. volljährig sind; b. Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Staatsangehörige sind; und c. über die Eignung zur Leitung von Kursen und Lagern verfügen.

2 Das BAK bestimmt eine Anzahl j+m-Expertinnen und -Experten pro Musiksparte,

die zur Anmeldung von Kandidatinnen und Kandidaten berechtigt sind. Es entschei- det auf Vorschlag der Vollzugsstelle, welche Musikorganisationen j+m-Expertinnen und -Experten ernennen dürfen.

3 Die j+m-Expertinnen und -Experten beurteilen die Eignung der Kandidatinnen und

Kandidaten. Das BAK legt die Mindestanforderungen an die Eignungsprüfung fest. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf Referenzen oder ein Tondokument.

4 Die j+m-Expertinnen und -Experten treffen unter den Kandidatinnen und Kandida-

ten eine Auswahl und nehmen die Anmeldung an die Vollzugsstelle vor. Für den Fall eines Nachfrageüberhangs enthält die Anmeldung eine Priorisierung der Kandi- datinnen und Kandidaten nach Massgabe der fachlichen Eignung.

5 Das BAK legt Anmeldungskontingente nach Sprachregionen sowie die Höchstzahl

an Anmeldungen pro j+m-Expertin oder -Experte fest. 6 Die Vollzugsstelle entscheidet unter Berücksichtigung der Kriterien nach diesem Artikel über die Teilnahme der Kandidatinnen und Kandidaten an der Ausbildung zur j+m-Leiterin oder zum j+m-Leiter.

Art. 6 Weiterbildung 1 j+m-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvie- ren. 2 Veranstalter, Inhalt und Dauer der Weiterbildung werden auf Vorschlag der Voll- zugsstelle durch das BAK festgelegt.

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Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend und musik». V des EDI AS 2015

Art. 7 Beiträge an die Aus- und Weiterbildung

1 Das BAK beteiligt sich an den Aus- und Weiterbildungskosten grundsätzlich mit

70 Prozent, jedoch höchstens mit 200 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer

und Ausbildungstag.

2 Das BAK kann Kursanbieter mit einem einmaligen Beitrag für den Aufbau von

Aus- und Weiterbildungskursen unterstützen, sofern diese noch nicht über ein genü- gendes Angebot verfügen.

Art. 8 Sistierung und Entzug der Anerkennung Die Vollzugsstelle kann die Anerkennung von j+m-Leiterinnen und -Leitern sistie- ren oder entziehen, wenn: a. die betreffende Person gegen Verpflichtungen in dieser Verordnung verstösst; b. die Eignung der betreffenden Person zur Ausübung ihrer Aufgabe in Frage gestellt ist; c. die Zusammenarbeit zwischen der betreffenden Person und der Vollzugs- stelle mangels gegenseitigem Vertrauen nicht mehr möglich ist; d. die betreffende Person ihre Pflicht zur Weiterbildung nicht einhält.

4. Abschnitt: j+m-Kurse und -Lager

Art. 9 j+m-Kurse

1 Als j+m-Kurs gilt ein Unterrichtsblock, der in regelmässigen Abständen innert

sechs Monaten erteilt wird.

2 Ein Unterrichtsblock umfasst 10–20 Lektionen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.

3 j+m-Kurse finden in der Schweiz statt.

4 An einem j+m-Kurs müssen mindestens 5 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.

Art. 10 j+m-Lager

1 Alsj+m-Lager gilt ein Unterrichtsblock, der in Lagergemeinschaft innert 2–7

Tagen erteilt wird.

2 ProTag sind mindestens 5 Lektionen zu unterrichten. Eine Lektion dauert

45 Minuten.

3 j+m-Lager werden in der Schweiz durchgeführt. Die Vollzugsstelle kann vorgän-

gig Ausnahmen bewilligen, beispielsweise wenn im Inland keine geeigneten Unter- künfte zur Verfügung stehen.

4 An einem j+m-Lager müssen mindestens 10 Kinder oder Jugendliche teilnehmen.

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Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend und musik». V des EDI AS 2015

Art. 11 Organisatoren

1 Wer j+m-Kurse oder -Lager anbieten will, muss:

a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein; b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; c. den Sitz in der Schweiz haben.

2 Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, können

keine Beiträge des BAK für Musikkurse erhalten. Schulen können nur Beiträge des BAK für Lager erhalten, die ausserhalb des Schulunterrichts stattfinden.

3 Die Beiträge des BAK dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen

und Teilnehmer höchstens die Kosten der Kurse und Lager decken.

Art. 12 Teilnahme

1 An den j+m-Kursen und -Lagern können Kinder und Jugendliche teilnehmen, die

Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Staatsangehörige sind.

2 Das Kurs- und Lagerangebot richtet sich an Kinder und Jugendliche im Alter von

6–20 Jahren. Für die Altersgrenze massgebend ist der Durchführungstermin des Angebots.

Art. 13 Betreuungsverhältnis

1 Zur Durchführung eines j+m-Kurses braucht es für jeweils zehn Kinder und

Jugendliche mindestens eine j+m-Leiterin oder einen j+m-Leiter.

2 Zur Durchführung eines j+m-Lagers braucht es für jeweils zehn Kinder und

Jugendliche mindestens eine volljährige Begleitperson sowie pro Lager mindestens eine j+m-Leiterin oder einen j+m-Leiter.

3 Bei Chören und Orchestern kann das BAK auf Vorschlag der Vollzugsstelle ein

anderes Betreuungsverhältnis festlegen.

Art. 14 Beiträge an j+m-Kurse und -Lager

1 Die Beiträge an die j+m-Kurse und -Lager werden zwischen der Vollzugsstelle

und den Organisatoren auf der Basis von fixen Ansätzen vereinbart. 2 Die Beitragsgesuche sind bei der Vollzugsstelle einzureichen. Die Vollzugsstelle legt die Eingabefristen fest.

3 Das BAK kann eine Höchstzahl an gutheissenden Beitragsentscheiden pro

Gesuchstellenden und Kalenderjahr festsetzen.

4 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle

notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

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Art. 15 Prioritätenordnung Übersteigen die Anmeldungen der Organisatoren die verfügbaren Finanzmittel, so nimmt das BAK eine Priorisierung nach folgender Rangfolge vor: a. Kontingente für die vier Sprachgemeinschaften der Schweiz; b. Kontingente für Instrumentalunterricht und Vokalunterricht; c. Kontingente nach Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

5. Abschnitt: Vollzugsstelle

Art. 16 Aufgaben

1 Die Vollzugsstelle erfüllt die in dieser Verordnung erwähnten Aufgaben.

2 Sie ist insbesondere für die Gewährung von Beiträgen aus dem Programm j+m

zuständig.

Art. 17 Auswahl und Leistungsvereinbarung

1 Das BAK bestimmt die Vollzugsstelle unter Berücksichtigung des Beschaffungs-

rechts des Bundes.

2 Es schliesst mit der Vollzugsstelle eine Leistungsvereinbarung ab.

6. Kapitel: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 18

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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