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AS 2017 6337

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Änderung vom 17. März 2017

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 20162, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 64c Abs. 2 Bst. a und 4

2 Die jährliche Aufsichtsabgabe bemisst sich:

a. bei den Aufsichtsbehörden nach der Zahl der beaufsichtigten Vorsorgeein- richtungen sowie nach der Anzahl der aktiven Versicherten und der Anzahl der ausbezahlten Renten;

4 Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete

Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.