AS 2017 705
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien
Änderung vom 10. März 2017
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 8. Juni 20121 über Massnahmen gegenüber Syrien wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3
3 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten, die vor dem 24. September 2011 aus Syrien ausgeführt wurden; b. den Kauf und den Transport von Erdölprodukten zur:
1. Erbringung humanitärer Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung
in Syrien durch öffentliche Stellen sowie Unternehmen und Organisa- tionen, die dafür Beiträge des Bundes erhalten,
2. Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsula-
rischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missio- nen des Bundes.
Art. 10 Abs. 2
2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-
nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder diesen Gelder und wirt- schaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Das Verbot gilt nicht für den Kauf und den Transport von Erdölprodukten für Zwecke nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b.
1 SR 946.231.172.7
2017-0477 705
Massnahmen gegenüber Syrien. V AS 2017
II Diese Verordnung tritt am 10. März 2017 um 18.00 Uhr in Kraft.2
10. März 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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