AS 2017 7563
Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
vom 16. Juni 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 112 Absatz 1 sowie
116 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 18. Dezember 20152, beschliesst:
1. Abschnitt: Rechtsform, Sitz und Aufgabe
Art. 1 Rechtsform und Sitz
1 Für die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO besteht eine
öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Die Anstalt organisiert sich selber, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und führt eine eigene Rechnung.
3 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
4 Der Bundesrat bestimmt ihren Sitz.
5 Die Anstalt wird unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds
AHV/IV/EO)» / «compenswiss (Fonds de compensation AVS/AI/APG)» / «com- penswiss (Fondi di compensazione AVS/AI/IPG)» / «compenswiss (Fonds da cum- pensaziun AVS/AI/ UCG)» im Handelsregister eingetragen.
Art. 2 Aufgabe Die Anstalt verwaltet die folgenden Ausgleichsfonds:
SR 830.2
2015-2972 7563
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
a. den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV- Ausgleichsfonds) nach Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
b. den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) nach Artikel 79 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenver- sicherung (IVG); c. den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung (EO-Ausgleichsfonds) nach Artikel 28 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19525.
2. Abschnitt: Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte und Haftung
Art. 3 Vermögensverwaltung 1 Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen. Sie werden gemeinsam verwaltet. 2 Für jeden Ausgleichsfonds ist ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen.
3 Die Vermögen der Ausgleichsfonds werden grundsätzlich gemeinsam angelegt.
Die Anteile der Ausgleichsfonds am gemeinsam angelegten Vermögen und am Anlageergebnis richten sich nach ihrer jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Anlagen.
4 Die Aktiven der Ausgleichsfonds sind so zu bewirtschaften, dass für jeden Aus-
gleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist. 5 Für jeden Ausgleichsfonds ist jederzeit genügend Liquidität bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen: a. die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und b. die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nöti- gen Vorschüsse zu gewähren.
6 Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt; ausgenommen
sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.
Art. 4 Rechtsgeschäfte Die Anstalt kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 2 notwendigen Rechtsgeschäfte tätigen, insbesondere Effekten und andere Finanzinstrumente sowie Immobilien erwerben und veräussern.
Art. 5 Haftung Die Anstalt haftet für Verbindlichkeiten mit ihrem Gesamtvermögen.
3 SR 831.10 4 SR 831.20 5 SR 834.1
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
3. Abschnitt: Organisation
Art. 6 Organe Die Organe der Anstalt sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.
Art. 7 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan.
2 Er besteht aus elf fachkundigen Mitgliedern; diese müssen Gewähr für eine ein-
wandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die schweizerischen Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerverbände und der Bund müssen angemessen vertreten sein. 3 Der Bundesrat legt das Anforderungsprofil für die Mitglieder des Verwaltungsrats fest.
4 Er wählt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren und bezeichnet die
Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er kann die Mitglieder zweimal wiederwählen. Er kann sie aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen. 5 Er legt das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrats und die weiteren Vertrags- bedingungen fest. 6 Der Vertrag zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Anstalt unter- steht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind die Bestimmungen des Obligationen- rechts6 sinngemäss anwendbar. 7 Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Anstalt in guten Treuen wahren. Sie sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
8 Sie müssen vor ihrer Wahl dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen
und Veränderungen während der Mitgliedschaft unverzüglich melden. Der Verwal- tungsrat informiert darüber im Lagebericht (Art. 16 Abs. 1 Bst. b).
Art. 8 Aufgaben des Verwaltungsrats
1 Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a. Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt und unterbreitet dieses dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung.
6 SR 220
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
b. Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest. c. Er erlässt die Personalverordnung der Anstalt und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung. d. Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. e. Er bewilligt den Personaletat der Anstalt. f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung. g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. h. Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes internes Kontrollsystem und Risi- komanagement. i. Er stellt die Zahlungsbereitschaft der Anstalt als Unternehmen und für jeden Ausgleichsfonds sicher. j. Er legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Vor- gaben des Bundesrates nach Artikel 13 Absatz 3 fest. k. Er verabschiedet das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt. l. Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 16; er unter- breitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung. m. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat. n. Er orientiert die Öffentlichkeit über die erzielten Anlageergebnisse der Aus- gleichsfonds. o. Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20007 (BPG).
2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse
einzelnen Ausschüssen zuweisen und ihnen damit zusammenhängende Entschei- dungsbefugnisse übertragen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Art. 9 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Anstalt. Sie steht unter der Lei- tung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte.
7 SR 172.220.1
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
b. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor. c. Sie erstellt das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der An- stalt. d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignis- sen unverzüglich. e. Sie vertritt die Anstalt nach aussen. f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Arti- kel 8 Absatz 1 Buchstabe f. g. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisa- tionsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist.
3 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.
Art. 10 Revisionsstelle
1 Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrates. Der
Revisionsstelle obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnun- gen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaf- tung und kontrolliert, ob ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement vorhanden sind; sie prüft auch die Angaben des Lageberichts (Art. 16 Abs. 1 Bst. b) zur Personalentwicklung.
2 Die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sind sinngemäss
anwendbar.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend
Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
4 Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen
mit Depotbanken sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevan- ten Ergebnissen der externen Revision der Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Depot- banken mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.
4. Abschnitt: Personal
Art. 11 Anstellungsverhältnisse
1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG8.
2 Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
8 SR 172.220.1
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
3 Der Verwaltungsrat regelt in der Personalverordnung der Anstalt insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen.
Art. 12 Berufliche Vorsorge Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind nach den Artikeln 32a–32m BPG9 bei PUBLICA versichert.
5. Abschnitt:
Rechnung, Verwaltungskosten, Geschäftsbericht und Steuern
Art. 13 Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.
2 Sie beachtet die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesonde-
re die Wesentlichkeit, die Vollständigkeit, die Verständlichkeit, die Stetigkeit und die Bruttodarstellung.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.
4 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Be-
wertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.
Art. 14 Rechnungsführung
1 Die Anstalt ist für die Rechnungsführung der Vermögensbewirtschaftung ein-
schliesslich ihrer dadurch entstehenden Betriebs- und Verwaltungskosten verant- wortlich. Sie weist monatlich das Finanzergebnis den drei Ausgleichsfonds anteils- mässig im Verhältnis ihrer Beteiligung an den jeweiligen Anlagen zu. 2 Die Anstalt erstellt eine aggregierte Anstaltsrechnung; sie stützt sich dabei auf die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG10 erstellten Jahresrechnungen von AHV, IV und EO.
Art. 15 Betriebs- und Verwaltungskosten Die Betriebs- und Verwaltungskosten der Anstalt werden den drei Ausgleichsfonds im Verhältnis zu ihrem Gesamtvermögen anteilsmässig belastet.
Art. 16 Geschäftsbericht
1 Der Geschäftsbericht enthält:
a. die Jahresrechnung der Anstalt; b. den Lagebericht der Anstalt;
9 SR 172.220.1 10 SR 831.10
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
c. die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1bis AHVG11 erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. 2 Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrech- nung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen.
3 Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikoma-
nagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen nach Artikel 7 Absatz 8. 4 Der Verwaltungsrat schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab.
Art. 17 Steuern Die Anstalt ist von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie von den Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kantone und Gemeinden befreit. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Kapitalsteuern für Grundeigentum, das keine notwendige und unmittelbare Beziehung zur Verwaltungstätigkeit der Aus- gleichsfonds hat.
6. Abschnitt: Aufsicht
Art. 18
1 Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch:
a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsi- dentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten; b. die Genehmigung der Personalverordnung der Anstalt; c. die Genehmigung des Geschäftsberichts; d. die Entlastung des Verwaltungsrats.
3 Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen
und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
4 Das EDI kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
5 Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das EDI.
11 SR 831.10
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Errichtung der Anstalt
1 Die Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO werden in die Anstalt überführt
und verlieren ihre Rechtspersönlichkeit. Im gleichen Zeitpunkt erlangt die Anstalt eigene Rechtspersönlichkeit. Die Anstalt tritt in die bisher geltenden Rechtsverhält- nisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist. 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Überführung. Er beschliesst die Eröff- nungsbilanz der Anstalt, fasst alle für die Überführung notwendigen Beschlüsse und trifft alle weiteren hierzu erforderlichen Vorkehren. 3 Die Überführung der drei Ausgleichsfonds und die Errichtung der Anstalt sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemein- den befreit. Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung der Überführung sind steuer- und gebührenfrei.
4 Auf die Errichtung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 200312 nicht anwendbar.
Art. 20 Übergang der Arbeitsverhältnisse 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Geschäftsstelle gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Anstalt über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt.
2 Die Anstalt ersetzt die bisherigen Verträge innerhalb einer angemessenen Frist
durch auf die neue Arbeitgeberin lautende Verträge. In diesen darf keine Probezeit vorgesehen werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs,
des Arbeitsortes und der organisatorischen Eingliederung. Hingegen besteht wäh- rend der Dauer eines Jahres Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die bei den Aus- gleichsfonds der AHV, der IV und der EO vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleiste- ten Dienstjahre werden angerechnet.
4 Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhält-
nisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 21 Zuständige Arbeitgeberin 1 Die Anstalt gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Angestellten sowie die Ren- tenbezügerinnen und -bezüger: a. die der Geschäftsstelle nach bisherigem Recht zugeordnet sind; und b. deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vor- sorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begon- nen haben.
12 SR 221.301
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
2 Die Anstalt gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
Art. 22 Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds 1 Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüs- sigen Mitteln und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungs- jahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
2 In Abweichung von Artikel 78 IVG13 übernimmt der Bund für den Zeitraum vom
1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV- Verlustvortrag.
3 Ab dem 1. Januar 2018 legt der Verwaltungsrat für die Verzinsung der Schulden
des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest.
Art. 23 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. Juni 2017 Nationalrat, 16. Juni 2017 Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Präsident: Jürg Stahl Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
13 SR 831.20
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2017 unbenützt abge-
laufen.14
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. 3 Artikel 1 Absätze 1–3 und 5, 2–5, 8 Absatz 1 Buchstaben l–n, 11, 12, 14, 16, 19 Absatz 1, 21 sowie Anhang Ziffer I, Ziffer II 1 und 3–6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
22. November 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 BBl 2017 4219
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
Anhang (Art. 23)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Das Bundesgesetz vom 13. Juni 200815 über die Sanierung der Invalidenversiche- rung wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199416 über das öffentliche
Beschaffungswesen
Art. 2 Abs. 1 Bst. h
1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:
h. die Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201717, mit Aus- nahme der Vermögensverwaltung nach Artikel 3 des genannten Gesetzes.
2. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200018
Art. 27 Personaladministration
1 Der Arbeitgeber bearbeitet in Papierform und in einem oder mehreren Informa-
tionssystemen Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere für: a. die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs; b. die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch Rekrutierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; c. die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten, die Mel- dungen an die Sozialversicherungen; d. das Fördern sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern;
15 AS 2010 3835 3839 16 SR 172.056.1 17 SR 830.2 18 SR 172.220.1
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
e. die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; f. die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.
2 Er kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen
Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten: a. Angaben zur Person; b. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit; c. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruf- lichen Entwicklung; d. Daten, die im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversiche- rungsrechts erforderlich sind; e. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
3 Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
4 Er darf Daten an Dritte weitergeben, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
5 Er erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme; b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung; c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung; d. die Datenkategorien nach Absatz 2; e. den Schutz und die Sicherheit der Daten.
6 Er kann die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten im Abrufver-
fahren vorsehen. Er erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
Aufgehoben
Art. 32d Abs. 1 dritter Satz, 2 zweiter und dritter Satz und 2bis
1 … Der Bundesrat kann den Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber zu einem
gemeinschaftlichen Vorsorgewerk vorschreiben.
2 … Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a
Absatz 2 können sich mit Zustimmung des Bundesrates ebenfalls dem Vorsorge- werk Bund anschliessen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertrags- partei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
2bis Legen insbesondere Grösse, Struktur und Aufgaben eines Arbeitgebers den Zusammenschluss nach Absatz 1 oder einen Anschluss an das Vorsorgewerk Bund aus versicherungstechnischen oder vorsorgetechnischen Gründen nahe, so kann der Bundesrat den Zusammenschluss anordnen oder einem Anschlussbegehren zustim- men.
3. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200519
Art. 33 Bst. b Ziff. 720 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b. des Bundesrates betreffend:
7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem
Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201721;
4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.
1bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversiche- rungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbs- ersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversiche- rungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgs- rechnungen.
Art. 107 Abs. 1
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen ge- mäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG23 belastet werden.
19 SR 173.32
20 Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 2016 des Heilmittelgesetzes vom
15. Dez. 2000 (AS 2017 2745 Anhang Ziff. 1) wird die vorliegende Ziff. 7 zu Ziff. 8. 21 SR 830.2 22 SR 831.10 23 SR 830.1
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
Art. 108 Aufgehoben
Art. 109 Verwaltung Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfonds- gesetz vom 16. Juni 201724.
Art. 110 Aufgehoben
5. Bundesgesetz vom 19. Juni 195925 über die Invalidenversicherung
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c 1 Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;
Art. 79 Bildung
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung» (IV-Aus-
gleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen nach Artikel 77 gutge- schrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4–51, 66–68quater und 73–75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG26 belastet werden. 2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
Art. 79a Verwaltung Die Verwaltung des IV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfonds- gesetz vom 16. Juni 201727.
24 SR 830.2 25 SR 831.20 26 SR 830.1 27 SR 830.2
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017
6. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195228
Art. 28 Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung
1 Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung» (EO-Aus-
gleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden. 2 Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.
3 Die Verwaltung des EO-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfonds-
gesetz vom 16. Juni 201729.
28 SR 834.1 29 SR 830.2
Ausgleichsfondsgesetz AS 2017