AS 2018 1093
Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz
Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB)
vom 2. März 2018
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20021 und auf die Artikel 19 Absatz 3 und 20 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19912, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt:
a. die Organisation des Bundes zur Vorsorge und Bewältigung von bevölke- rungsschutzrelevanten Ereignissen von nationaler Tragweite (Ereignis); b. die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie Dritten in der Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen.
2 Als bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite gelten
natur-, technik- und gesellschaftsbedingte Katastrophen und Notlagen, die einen grossen Teil der Bevölkerung oder deren Lebensgrundlagen betreffen oder gefähr- den. Sie können einen oder mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das Ausland betreffen.
Art. 2 Grundsatz
1 Der Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) kommt im Rahmen der Vorsorge und
der Bewältigung von Ereignissen zum Einsatz. 2 In anderen sicherheitspolitischen Bereichen kann er weitere Stellen und Stäbe auf Bundesebene unterstützen.
SR 520.17
2017-1280 1093
Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
Art. 3 Vorsorge
1 Der BSTB erstellt Vorsorgeplanungen zur Sicherstellung seiner Einsatzbereit-
schaft. 2 Er bereitet sich auf mögliche Ereignisfälle vor und überprüft die Einsatzbereit- schaft durch regelmässige Übungen.
Art. 4 Einsatz im Ereignisfall
1 Der BSTB kommt in einem oder mehreren der folgenden Fälle zum Einsatz:
a. Vorliegen eines Ereignisses mit Zuständigkeit des Bundes; b. Ersuchen mehrerer von einem Ereignis betroffener Kantone um Koordina- tion auf Bundesebene; c. Ersuchen eines Kantons, eines Departements, eines Bundesamts oder einer Betreiberin von kritischen Infrastrukturen um Unterstützung zur Bewälti- gung eines Ereignisses; d. Auftrag des Bundesrats. 2 Zeichnet sich ein Ereignis ab oder ist ein solches eingetreten, so nimmt der BSTB folgende Aufgaben wahr: a. Er stellt den Informationsaustausch und die Koordination mit weiteren Stä- ben und Stellen des Bundes und der Kantone, mit den Betreiberinnen kriti- scher Infrastrukturen sowie mit den zuständigen Stellen im Ausland sicher. b. Er führt die Fach- und Teillagen zu einer Gesamtlage zusammen und beur- teilt diese. c. Er erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrats, des zuständigen Departements oder Bundesamts. d. Er koordiniert das Expertenwissen auf Stufe Bund. e. Er koordiniert den Einsatz der nationalen und internationalen Ressourcen.
Art. 5 Zusammenarbeit
1 Bund, Kantone und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen arbeiten bei der
Vorsorge und der Bewältigung von Ereignissen zusammen.
2 Die Mitglieder des BSTB sorgen für die Regelung der Zusammenarbeit mit:
a. nationalen und internationalen Behörden und Stellen; b. Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen; c. privaten Partnern.
3 Jeder Kanton bezeichnet gegenüber dem BSTB eine Kontaktstelle für die Vorsorge
und eine Alarmmeldestelle für den Einsatz.
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Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
Art. 6 Organisation
1 Der BSTB besteht aus:
a. einer Direktorenkonferenz; b. einem Planungselement; c. einem Einsatz- und Supportelement; d. einer Geschäftsstelle.
2 Die ständigen Mitglieder sind in Anhang 1 aufgeführt.
3 Der BSTB wird ereignisspezifisch zusammengesetzt und bei Bedarf ergänzt.
Art. 7 Direktorenkonferenz
1 In der Direktorenkonferenz sind vertreten:
a. die Bundesratssprecherin oder der Bundesratssprecher; b. die Direktorinnen und Direktoren der Bundesämter und Anstalten des Bun- des nach Anhang 1; c. die Chefinnen und Chefs der kantonalen Führungsorganisationen oder deren Stabschefinnen und Stabschefs; d. die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der kantonalen Regierungs- konferenzen; e. die oder der Delegierte des Sicherheitsverbunds Schweiz und die oder der Beauftragte des Bundesrats für den Koordinierten Sanitätsdienst.
2 Hinzugezogen werden können:
a. die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der betroffenen Departemen- te, die Direktorinnen und Direktoren weiterer Bundesämter und Anstalten des Bundes sowie Vertreterinnen und Vertreter weiterer Bundesstellen; b. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kantone; c. Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen; d. Expertinnen und Experten.
3 Die ereignisbezogene Zusammensetzung wird fallweise von der oder dem Vorsit-
zenden der Direktorenkonferenz in Absprache mit den betroffenen Mitgliedern festgelegt.
4 Die Mitglieder der Direktorenkonferenz koordinieren dem Bundesrat einzu-
reichende Anträge. Im Übrigen bleiben sie für Entscheide in ihrem Bereich zustän- dig. 5 Sie sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Massnahmen, die vom Bundesrat oder von den Departementen angeordnet werden.
6 Jedes Mitglied bezeichnet eine Stellvertretung.
7 Die Direktorenkonferenz legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des BSTB
sowie die Verfahren und Prozesse in einer Geschäftsordnung fest.
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Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
Art. 8 Vorsitz
1 Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS)
hat den Vorsitz des BSTB inne.
2 Sie oder er sorgt für die Einberufung des BSTB.
3 Die Direktorenkonferenz bestimmt zwei Personen zur Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.
4 Im Ereignisfall bestimmt die Direktorenkonferenz, wer den Vorsitz einnimmt.
Art. 9 Planungselement
1 Das Planungselement setzt sich zusammen aus operativ-fachlichen Expertinnen
und Experten der Stellen nach Anhang 1. Bei Bedarf können weitere Expertinnen und Experten beigezogen werden.
2 Das Planungselement koordiniert die Vorsorgeplanungen des BSTB.
3 Es sorgt für die Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für die Direktorenkon- ferenz.
4 Die Direktorenkonferenz bezeichnet die Mitglieder des Planungselements sowie
einen Lenkungsausschuss Planungselement und dessen Leitung.
Art. 10 Einsatz- und Supportelement
1 Das Einsatz- und Supportelement setzt sich zusammen aus:
a. der Nationalen Alarmzentrale (NAZ); b. Mitarbeitenden des BABS und Angehörigen des Stabs Bundesrat NAZ. 2 Bei Bedarf können mit dem Einverständnis der vorgesetzten Stellen Mitarbeitende aus anderen Bundesämtern beigezogen werden.
3 Das Einsatz- und Supportelement stellt die Kommunikation zwischen allen be-
troffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sowie den Lageverbund sicher. Es unterbreitet der Direktorenkonferenz die Gesamtlage und die mögliche Lageentwicklung.
4 Es ist die Kontaktstelle des BSTB im Ereignisfall.
5 Die beteiligten Bundesstellen und Kantone informieren das Einsatz- und Support- element: a. wenn sich in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Ereignis abzeichnet oder ein solches eingetreten ist; b. über die aktuelle Lage und die Lageentwicklung; c. über getroffene und geplante Massnahmen.
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Art. 11 Geschäftsstelle
1 Das BABS betreibt die Geschäftsstelle des BSTB.
2 Die Geschäftsstelle ist zuständig für die ordentliche Geschäftsführung des BSTB.
3 Sie ist die Kontaktstelle des BSTB im Bereich der Vorsorge.
Art. 12 Bestimmungen für radiologische Ereignisse 1 Der BSTB beantragt bei zu erwartender oder bei bestehender erhöhter Radioaktivi- tät über das zuständige Departement dem Bundesrat die notwendigen Massnahmen.
2 Das BABS nimmt dabei folgende Aufgaben wahr:
a. Es trifft die erforderlichen Massnahmen, bis der BSTB einsatzbereit ist, und ordnet bei unmittelbarer Gefährdung Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung an. Es stützt sich dabei auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 2. b. Es beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und stellt deren Auswertung für die Anordnung von Schutzmassnah- men in der Akutphase sicher. c. Es warnt die Behörden von Bund und Kantonen sowie ausgewählte Spezial- laboratorien. d. Es orientiert die Behörden und informiert die Bevölkerung. e. Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.
3 Im Ereignisfall stehen dem BSTB insbesondere folgende Dienste und Mittel zur
Verfügung: a. das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die Windfeldprog- nosen; b. die Probenahme- und Messorganisation; c. die Einsatzelemente des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 13 Bestimmungen für Naturereignisse
1 Das Bundesamt für Umwelt, das Bundesamt für Landestopografie, die Eidgenössi-
sche Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, der Schweizerische Erd- bebendienst, MeteoSchweiz und das BABS koordinieren in einem Lenkungsaus- schuss Intervention Naturgefahren die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen. 2 Sie errichten und betreiben dazu den Fachstab Naturgefahren sowie die gemeinsa- me Informationsplattform Naturgefahren und das Naturgefahrenportal. Diese stehen dem BSTB und den Kantonen zur Verfügung.
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Art. 14 Information und Infoline
1 Der BSTB sorgt für die Bereitstellung der Informationsgrundlagen und die Koor-
dination zwischen Bund, Kantonen und Dritten.
2 Der BSTB, die zuständigen Departemente und Bundesämter sowie weitere be-
troffene Stellen können im Ereignisfall nationale Infolines betreiben.
Art. 15 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
2. März 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
Anhang 1 (Art. 6 Abs. 2)
Ständige Mitglieder des BSTB
Ständige Mitglieder des BSTB sind:
1. Bundeskanzlei;
2. aus dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:
2.1 Krisenmanagement-Zentrum,
2.2 Direktionsbereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für
Humanitäre Hilfe;
3. aus dem Eidgenössischen Departement des Innern:
3.1 MeteoSchweiz,
3.2 Bundesamt für Gesundheit,
3.3 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
4. aus dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:
4.1 Bundesamt für Polizei,
4.2 Staatssekretariat für Migration;
5. aus dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport: 5.1 BABS,
5.2 Kommando Operationen der Armee,
5.3 Koordinierter Sanitätsdienst,
5.4 Nachrichtendienst des Bundes,
5.5 Bundesamt für Landestopografie;
6. aus dem Eidgenössischen Finanzdepartement:
6.1 Eidgenössische Zollverwaltung,
6.2 Informatiksteuerungsorgan des Bundes;
7. aus dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung:
7.1 Bundesamt für Landwirtschaft,
7.2 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung,
7.3 Vollzugsstelle für den Zivildienst;
8. aus dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation:
8.1 Bundesamt für Verkehr,
8.2 Bundesamt für Strassen,
8.3 Bundesamt für Zivilluftfahrt,
8.4 Bundesamt für Energie,
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8.5 Bundesamt für Kommunikation,
8.6 Bundesamt für Umwelt;
9. Anstalten des Bundes:
9.1 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft,
9.2 Schweizerischer Erdbebendienst der ETH Zürich,
9.3 Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat;
10. aus den Kantonen:
10.1 Konferenz der Kantonsregierungen,
10.2 Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und
-direktoren,
10.3 Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr,
10.4 Konferenz der Kantonalen Energiedirektorinnen und -direktoren,
10.5 Konferenz der Kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren,
10.6 vier kantonale Führungsorganisationen;
11. Sicherheitsverbund Schweiz.
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Anhang 2 (Art. 12 Abs. 2 Bst. a)
Dosis-Massnahmenkonzept
1. Das DMK bildet für das BABS die Grundlage für die Anordnung von
Schutzmassnahmen mit dem Ziel, das gesundheitliche Risiko der Bevölke- rung bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität klein zu halten.
2. Nach Eintritt des Ereignisses werden zuerst einschneidende Massnahmen
angeordnet; anschliessend können die Massnahmen je nach Lage wieder ge- lockert werden. Die Massnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft, mit den jeweils neusten Dosisbilanzen im Rahmen des DMK kor- reliert und, wenn nötig und sinnvoll, den neuen Gegebenheiten angepasst.
3. Primäre Grösse für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die ohne
Anordnung von Schutzmassnahmen erwartete Dosis, also die effektive Indi- vidualdosis oder Schilddrüsendosis der am meisten exponierten Bevölke- rung. Weitere wichtige Entscheidungsfaktoren sind insbesondere: – die eingesparte und die verbleibende Dosis; – die verfügbare Zeit; – die Durchführbarkeit der Massnahmen; – die Nebenwirkungen von Massnahmen; – die mögliche weitere Entwicklung der radiologischen Lage; – die Gesamtlage.
4. Für jede der hauptsächlich in Frage kommenden Schutzmassnahmen gilt
eine Dosisschwelle. Liegt die erwartete Dosis oberhalb der Dosisschwelle, so ist die betreffende Schutzmassnahme, wenn irgend möglich und sinnvoll, anzuordnen. Die Entscheidungsfaktoren nach Ziffer 3 sind dabei zu berück- sichtigen.
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Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
5. Die Dosisschwellen sind:
Schutzmassnahme Dosis* Dosisschwelle Integrationszeit
Aufenthalt im Haus für Kinder, Jugend- E 1 mSv 2 Tage liche und schwangere Frauen Geschützter Aufenthalt E 10 mSv 2 Tage (im Haus, Keller oder Schutzraum) Vorsorgliche Evakuierung oder E 100 mSv 2 Tage geschützter Aufenthalt Einnahme von Jodtabletten HSch, Inh, Jod 50 mSv 2 Tage * E Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien HSch, Inh, Jod Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Jod Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, die durch Exposition oder Inkorporation innerhalb von zwei Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist.
6. Für Schutzmassnahmen, die nicht in obiger Tabelle aufgeführt sind, gilt
allgemein eine Dosisschwelle von höchstens 100 mSv (effektive Dosis).
7. Ein Ernte- und Weideverbot wird vorsorglich angeordnet für diejenigen
Gebiete, für die Massnahmen nach Ziffer 5 ergriffen wurden, sowie für Ge- biete, die in der Windrichtung liegen, wobei dies nur bis zur Landesgrenze beziehungsweise bis zum Alpenkamm gilt. Die übrigen Massnahmen richten sich nach der Lebensmittelgesetzgebung.
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Anhang 3 (Art. 15)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I Die ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 20103 wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20114
Art. 12 Aufgehoben
2. Verordnung vom 17. Oktober 20075 über die Nationale
Alarmzentrale
Art. 1 Abs. 1 Bst. e, 3 und 4 Bst. c und d
1 Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist im Rahmen der Zuständigkeiten nach
Artikel 2 Fachstelle des Bundes für folgende ausserordentliche Ereignisse: e. Gefährdung durch bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite. 3 Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte fachtechnische Information der zuständigen Bundesstellen, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, der Behörden und Fachstellen der Kantone und des Auslands sowie der internationalen Kontaktstellen.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
c. Sie sammelt die Ereignisdaten, wertet sie aus und stellt sie den Fachstellen des Bundes, der Kantone und des Auslands sowie den Betreiberinnen kriti- scher Infrastrukturen zur Verfügung. d. Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
3 AS 2010 5395, 2015 195, 2017 4261 4 SR 172.010.58 5 SR 520.18
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Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
Art. 2 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a
1 Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes
nicht handeln können, hat die NAZ in eigener Kompetenz zu informieren, die Be- hörden zu warnen, die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und ihr Verhal- tensanweisungen über Radio zu erteilen. Über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden spricht sie sich soweit möglich mit der Bundeskanzlei ab. Bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität stützt sie sich auf das Dosis-Massnahmen- konzept nach Anhang 2 der Verordnung vom 2. März 20186 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB). 2 Die Zuständigkeiten betreffend die einzelnen ausserordentlichen Ereignisse sind in den folgenden Erlassen geregelt: a. bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität in der VBSTB;
Art. 4b Informationssystem «ELD Bevölkerungsschutz» Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt das Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» (ELD Bevölkerungsschutz).
Art. 4c Im ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten Folgende Daten werden im ELD Bevölkerungsschutz erfasst: a. Name der am Lageverbund der bevölkerungsschutzrelevanten Lage (Lage- verbund BREL) teilnehmenden Organisation; b. Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Ge- schäftsfaxnummer der Kontaktperson der am Lageverbund BREL teilneh- menden Organisation; c. Name und Zustand des Betriebs, von dem eine akute ABC- oder technische Gefahr für die Bevölkerung ausgeht; d. Zustand einer Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereig- nis.
Art. 4d Datenbeschaffung Das BABS beschafft die Daten für das ELD Bevölkerungsschutz bei den zuständi- gen Stellen der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen.
Art. 4e Datenbekanntgabe Das BABS gibt die Daten des ELD Bevölkerungsschutz den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen im Abrufverfahren bekannt.
6 SR 520.17
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Art. 4f Datenaufbewahrung Die Personendaten des ELD Bevölkerungsschutz werden höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbin- dung, insbesondere mit: b. den Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie den Betreiberinnen kriti- scher Infrastrukturen für fachtechnische Belange;
3. Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 20127
Art. 28 Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung (Art. 12 Abs. 2 StAG)
Für besondere Anordnungen im Falle einer militärischen Bedrohung ist der Bundes- stab Bevölkerungsschutz nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März
20188 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz zuständig.
4. Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20179
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass, ausser in Artikel 133 Absatz 2, werden ersetzt: a. «BST ABCN» durch «BSTB»; b. «ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 2010» durch «VBSTB».
Art. 133 Abs. 2 2 Der für bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite zustän- dige Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verord- nung vom 2. März 201810 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) kann dem Bundesrat situationsspezifisch einen tiefen Referenzwert beantragen.
7 SR 721.101.1 8 SR 520.17 9 SR 814.501 10 SR 520.17
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Bundesstab Bevölkerungsschutz. V AS 2018
5. Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 201411
Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz und 3
1 Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität ordnet der Bundesstab Bevölke-
rungsschutz nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 201812 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) an: 3 Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Jodtabletten angeordnet werden soll, ist das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 VBSTB.
11 SR 814.52 12 SR 520.17
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