AS 2018 4071
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV)
Änderung vom 15. Oktober 2018
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Abgasmessmittel für Verbren- nungsmotoren wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c und e Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für: c. die periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme nach Artikel 15 der Verordnung vom 14. Oktober 20152 über die Anforderungen an Schiffsmo- toren auf schweizerischen Gewässern und nach Artikel 5 der Ausführungs- bestimmungen des UVEK vom 28. August 20173 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern einge- setzt werden; e. die Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 19854 bei Baumaschinen sowie Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden;
II Die Anhänge 1, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
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Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
15. Oktober 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018
Anhang 1 (Art. 4)
Spezifische Anforderungen an Messmittel für Gasgemischanteile
Bst. B Ziff. 3.2
3.2 Die Fehlergrenze bei der Berechnung des Lambda-Werts beträgt 0,3 %. Die
Berechnung des konventionellen wahren Werts erfolgt nach der Formel in Abschnitt 5.3.7.3 der Regelung Nr. 835 der Wirtschaftskommission der Ver- einten Nationen für Europa (UN/ECE). Die vom Messmittel angezeigten Werte werden zu diesem Zweck für die Berechnung verwendet.
5 Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1.
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Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018
Anhang 4 (Art. 9a und 9c)
Spezifische Anforderungen an Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren
Bst. A Beweglichkeitsdurchmesser Beweglichkeitsdurchmesser Anzahlbezogener geometrischer Mittelwert einer unimodalen Grössenvertei- lung mit einer geometrischen Standardabweichung zwischen 1.4 und 1.6, der bei der Messung in einem Beweglichkeitsanalysator gemäss ISO 15900:20096 die gleiche elektrische Beweglichkeit aufweist wie ein kugel- förmiges Partikel, dessen Durchmesser bekannt ist.
Bst. B Ziff. 2.1 Folgende Nennbetriebsbedingungen müssen erfüllt werden:
2.1 Klimatische, mechanische und elektromagnetische Umgebungsbedingungen:
– Bereich für Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M2; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2.
Bst. B Ziff. 3
3 Fehlergrenzen
Es gelten folgende Fehlergrenzen: In Abhängigkeit der Partikelgrösse und der Partikelzusammensetzung muss das Messmittel über den ganzen Messbereich eine Effizienz E innerhalb der Grenzwerte nach der Tabelle 1 einhalten. Effizienz der Messmittel für Nanopartikel Tabelle 1
Beweglichkeitsdurchmesser Grenzwerte der Effizienz E
23 nm Nanopartikel E < 50 %
41 nm Nanopartikel E > 40 %
80 nm Nanopartikel 70 % < E < 130 %
200 nm Nanopartikel E < 300 %
6 ISO 15900:2009, Determination of particle size distribution – Differential electrical mobility analysis for aerosol particles. Der Text der Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen oder beim Eidge- nössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.
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Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018
Beweglichkeitsdurchmesser Grenzwerte der Effizienz E
30 nm Tröpfchen aus Tetracontan E<5%
(Anzahlkonzentration bis 105 cm–3)
Bst. B Ziff. 5.2 Aufgehoben
Bst. B Ziff. 7.2
7.2 Die offizielle Messung muss:
– von der Verwenderin ein- und ausgeschaltet werden; – ohne Unterbruch durchgeführt werden; – aus drei Messwerten den Mittelwert bestimmen, wobei die Messwerte wie folgt ermittelt werden: 15 s Wartezeit, 5 s Messung 1, 5 s Pause, 5 s Messung 2, 5 s Pause, 5 s Messung 3; – mindestens folgende Werte anzeigen: aktueller Messwert, Mittelwert sowie Messdauer nach Einschalten der offiziellen Messung in Sekun- den.
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Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018
Anhang 5 (Art. 9d)
Konformitätskennzeichen und zusätzliche erforderliche Aufschriften für Messmittel für Nanopartikel
Ziff. 1 Bst. c
Messmittel für Nanopartikel müssen versehen sein mit: c. folgenden Aufschriften:
1. Name der Herstellerin,
2. Nummer des Bauartprüfzertifikats,
3. Modell und Seriennummer des Messmittels,
4. obere und untere Temperaturgrenze (Anhang 1 Ziff. 1.3.1 der Mess-
mittelverordnung).
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