Lexipedia

AS 2018 4071

Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren

Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV)

Änderung vom 15. Oktober 2018

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartment (EJPD) verordnet:

I Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Abgasmessmittel für Verbren- nungsmotoren wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c und e Dieser Verordnung unterstehen Messmittel für Gasgemischanteile, Messmittel für Dieselrauch und Messmittel für Nanopartikel, die für: c. die periodische Kontrolle der Partikelfilter-Systeme nach Artikel 15 der Verordnung vom 14. Oktober 20152 über die Anforderungen an Schiffsmo- toren auf schweizerischen Gewässern und nach Artikel 5 der Ausführungs- bestimmungen des UVEK vom 28. August 20173 zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern einge- setzt werden; e. die Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte- Verordnung vom 16. Dezember 19854 bei Baumaschinen sowie Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden;

II Die Anhänge 1, 4 und 5 werden gemäss Beilage geändert.

2018-2248 4071

Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018

III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.

15. Oktober 2018 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga

4072

Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018

Anhang 1 (Art. 4)

Spezifische Anforderungen an Messmittel für Gasgemischanteile

Bst. B Ziff. 3.2

3.2 Die Fehlergrenze bei der Berechnung des Lambda-Werts beträgt 0,3 %. Die

Berechnung des konventionellen wahren Werts erfolgt nach der Formel in Abschnitt 5.3.7.3 der Regelung Nr. 835 der Wirtschaftskommission der Ver- einten Nationen für Europa (UN/ECE). Die vom Messmittel angezeigten Werte werden zu diesem Zweck für die Berechnung verwendet.

5 Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa

(UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1.

4073

Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018

Anhang 4 (Art. 9a und 9c)

Spezifische Anforderungen an Messmittel für Nanopartikel aus Verbrennungsmotoren

Bst. A Beweglichkeitsdurchmesser Beweglichkeitsdurchmesser Anzahlbezogener geometrischer Mittelwert einer unimodalen Grössenvertei- lung mit einer geometrischen Standardabweichung zwischen 1.4 und 1.6, der bei der Messung in einem Beweglichkeitsanalysator gemäss ISO 15900:20096 die gleiche elektrische Beweglichkeit aufweist wie ein kugel- förmiges Partikel, dessen Durchmesser bekannt ist.

Bst. B Ziff. 2.1 Folgende Nennbetriebsbedingungen müssen erfüllt werden:

2.1 Klimatische, mechanische und elektromagnetische Umgebungsbedingungen:

– Bereich für Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M2; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2.

Bst. B Ziff. 3

3 Fehlergrenzen

Es gelten folgende Fehlergrenzen: In Abhängigkeit der Partikelgrösse und der Partikelzusammensetzung muss das Messmittel über den ganzen Messbereich eine Effizienz E innerhalb der Grenzwerte nach der Tabelle 1 einhalten. Effizienz der Messmittel für Nanopartikel Tabelle 1

Beweglichkeitsdurchmesser Grenzwerte der Effizienz E

23 nm Nanopartikel E < 50 %

41 nm Nanopartikel E > 40 %

80 nm Nanopartikel 70 % < E < 130 %

200 nm Nanopartikel E < 300 %

6 ISO 15900:2009, Determination of particle size distribution – Differential electrical mobility analysis for aerosol particles. Der Text der Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen oder beim Eidge- nössischen Institut für Metrologie, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.

4074

Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018

Beweglichkeitsdurchmesser Grenzwerte der Effizienz E

30 nm Tröpfchen aus Tetracontan E<5%

(Anzahlkonzentration bis 105 cm–3)

Bst. B Ziff. 5.2 Aufgehoben

Bst. B Ziff. 7.2

7.2 Die offizielle Messung muss:

– von der Verwenderin ein- und ausgeschaltet werden; – ohne Unterbruch durchgeführt werden; – aus drei Messwerten den Mittelwert bestimmen, wobei die Messwerte wie folgt ermittelt werden: 15 s Wartezeit, 5 s Messung 1, 5 s Pause, 5 s Messung 2, 5 s Pause, 5 s Messung 3; – mindestens folgende Werte anzeigen: aktueller Messwert, Mittelwert sowie Messdauer nach Einschalten der offiziellen Messung in Sekun- den.

4075

Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren. V des EJPD AS 2018

Anhang 5 (Art. 9d)

Konformitätskennzeichen und zusätzliche erforderliche Aufschriften für Messmittel für Nanopartikel

Ziff. 1 Bst. c

Messmittel für Nanopartikel müssen versehen sein mit: c. folgenden Aufschriften:

1. Name der Herstellerin,

2. Nummer des Bauartprüfzertifikats,

3. Modell und Seriennummer des Messmittels,

4. obere und untere Temperaturgrenze (Anhang 1 Ziff. 1.3.1 der Mess-

mittelverordnung).

4076