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AS 2019 4225

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

Änderung vom 13. November 2019

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3 Bst. g Fussnote Aufgehoben

Art. 19a Abs. 2 Bst. c und d Einleitungssatz sowie 3

2 Der qualitätsbezogene Preisfaktor pro Trasse multipliziert den Basispreis mit:

c. 0,4 für Trassen des nicht konzessionierten Personenverkehrs, Leerfahrten des Personenverkehrs sowie Trassen des Güterverkehrs (Kategorie C); d. 0,3 für Trassen (Kategorie D):

3 Aufgehoben

Art. 19b Abs. 1 Bst. b, 1bis, 3, 3bis und 4

1 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für Fahrten von Fahrzeugen des Güter-

verkehrs, die über Scheibenbremsen, Trommelbremsen oder Verbundstoff-Brems- sohlen verfügen, Anspruch auf einen Lärmbonus von: b. 1,6 Rappen pro Achskilometer für Fahrzeuge, die mit Verbundstoff-Brems- sohlen oder Trommelbremsen ausgerüstet sind und deren Raddurchmesser

50 Zentimeter oder mehr beträgt;

1 SR 742.122

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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung AS 2019

1bis Kein Lärmbonus wird gewährt für Züge, in denen mindestens ein Güterwagen, ausgenommen Spezialfahrzeuge mit geringer Laufleistung und historische Fahr- zeuge, mit Grauguss-Bremssohlen ausgerüstet ist.

3 Das BAV stellt eine Datenbank über die Fahrzeuge bereit, für die ein Lärmbonus

geltend gemacht werden kann. Es bezeichnet die Stelle, die diese Datenbank be- treibt. 3bis Aufgehoben

4 Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen der bezeichneten Stelle jedes Fahr-

zeug, für das sie einen Lärmbonus geltend machen, mit folgenden Angaben melden: a. zwölfstellige Fahrzeugnummer; b. Name des Fahrzeughalters oder der Fahrzeughalterin; c. Bremssystem und Raddurchmesser.

Art. 19d Abs. 1

1 Verzichtet ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an einzelnen Tagen auf die Nut-

zung einer ihm definitiv zugeteilten Trasse oder von Teilen davon, so tritt an die Stelle des Trassenpreises ein Stornierungsentgelt. Dieses deckt insbesondere die verursachten Verwaltungskosten und trägt zur Deckung der Vorhaltekosten bei.

Art. 20 Abs. 3 3 Die Infrastrukturbetreiberin publiziert die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr.

Art. 20a Abs. 3 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. e und ebis 1 Die Infrastrukturbetreiberin legt die Preise für folgende Zusatzleistungen, soweit diese mit der vorhandenen Infrastruktur und dem verfügbaren Personal angeboten werden, diskriminierungsfrei fest und publiziert sie: e. stationäre Versorgung von Fahrzeugen mit Wasser und mit Strom, sofern dieser nicht nach Verbrauch abgerechnet werden kann; ebis. Entsorgung von Abfällen, Fäkalien und Gebrauchtwasser;

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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

13. November 2019 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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