AS 2019 469
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich Norwegen und der Republik Türkei im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems
Abgeschlossen am 21. Juni 2017 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 2019
Herrn Urs Bucher Brüssel, den 21. Juni 2017 Botschafter Mission der Schweiz bei der Europäischen Union Brüssel Belgien Frau Marlene Bonnici Botschafterin Vorsitzende des Ausschusses der ständigen Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Brüssel Belgien
Exzellenz, Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «1. Die Europäische Union (im Folgenden ‹Union›) und die Schweizerische Eidge- nossenschaft (im Folgenden ‹Schweiz›) sind als Vertragsparteien dieses Abkom- mens der Auffassung, dass sie im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ähnliche Ursprungsregeln anwenden, die auf folgenden allgemeinen Grundsätzen beruhen: a) Definition des Begriffs ‹Erzeugnisse mit Ursprung in› oder ‹Ursprungs- erzeugnisse› nach denselben Kriterien; b) Bestimmungen über die regionale Kumulierung;
SR 0.632.401.021
2016-2182 469
Ursprungskumulierung zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen AS 2019
c) Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz oder der Türkei haben; d) Bestimmungen über eine allgemeine Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft; e) Bestimmungen über die Unverändertheit von Erzeugnissen aus dem begüns- tigten Land; f) Bestimmungen über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ersatzur- sprungsnachweisen; g) Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der be- günstigten Länder bei Ursprungsnachweisen.
2. Die Union und die Schweiz erkennen gegenseitig Vormaterialien, die im Sinne
ihrer jeweiligen APS-Ursprungsregeln ihren Ursprung in der Union, der Schweiz, Norwegen oder der Türkei haben, als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes des APS der jeweiligen Vertragspartei an, wenn sie in dem betreffenden begünstigten Land einer Be- oder Verarbeitung unterliegen, die über Vorgänge hinausgeht, die als für eine Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungsvorgänge anzusehen sind. Dieser Unterabsatz gilt für Vorma- terialien mit Ursprung in Norwegen und der Türkei, sofern die Voraussetzungen in den Nummern 15 und 16 erfüllt sind. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz leisten einander insbesondere bei der nachträglichen Überprüfung der Ursprungsnachweise für die in Unterabsatz 1 genannten Vormaterialien die erforderliche Amtshilfe. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen vom 22. Juli 19721 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren, das von der durch das Ab- kommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (unterzeichnet am 15. Dezember 19502 in Brüssel) geschaffenen Organisation erlassen wurde.
3. Die Union und die Schweiz akzeptieren gegenseitig die von den Zollbehörden
der anderen Vertragspartei ausgestellten Ersatzursprungsnachweise in Form von Ersatzursprungszeugnissen nach Formblatt A (im Folgenden ‹Ersatzzeugnisse›) und Ersatzursprungserklärungen, die von Wiederversendern der anderen Vertragspartei ausgefertigt wurden, die für diesen Zweck registriert sind. Jede der beiden Vertragsparteien kann die Zulässigkeit der Präferenzbehandlung von Erzeugnissen, die Gegenstand von Ersatzursprungsnachweisen sind, nach ihren eigenen Rechtsvorschriften bewerten.