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AS 2020 2191

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20201, beschliesst:

I Das Epidemiengesetz vom 28. September 20122 wird wie folgt geändert:

Art. 60a Proximity-Tracing-System für das Coronavirus

1 Das BAG betreibt neben dem Informationssystem nach Artikel 60 ein Proximity-

Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System). Das PT-System zeichnet Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, auf und benachrichtigt diese, wenn sie potenziell dem Coronavirus ausgesetzt waren.

2 Das PT-System und die mit ihm bearbeiteten Daten dienen dazu, die Personen

nach Absatz 1 zu benachrichtigen und Statistiken zum PT-System zu erstellen. Das PT-System und die Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung.

3 Die Teilnahme am PT-System ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unter-

nehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme am PT-System bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Ver- einbarungen sind unwirksam.

4 Eine Person, die durch das PT-System darüber benachrichtigt wurde, dass sie

potenziell dem Coronavirus ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichti- gung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus und auf Antikörper gegen das Coronavirus durchführen lassen.

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Epidemiengesetz AS 2020

5 Das PT-System ist nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:

a. Bei der Datenbearbeitung sind alle angemessenen technischen und organisa- torischen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind. b. Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert wer- den, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden. c. Es werden nur Daten beschafft oder in anderer Art und Weise bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausga- be der Benachrichtigungen erforderlich sind, nicht aber Standortdaten. d. Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind. e. Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten des PT-Systems sind öffentlich. Die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein.

6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar.

7 DerBundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs des

PT-Systems sowie der Bearbeitung der Daten. 8 Der Bundesrat sieht die Einstellung des PT-Systems, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor, sobald das PT-System zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist oder sich als ungenügend wirksam erweist.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels

Art. 62a Verbindung des PT-Systems mit ausländischen Systemen Das PT-System nach Artikel 60a kann mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffen- den Staat gewährleistet wird, durch: a. die Gesetzgebung; oder b. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag.

Art. 80 Abs. 1 Bst. f

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:

f. die Verbindung des PT-Systems nach Artikel 60a mit entsprechenden aus- ländischen Systemen.

Epidemiengesetz AS 2020

Art. 83 Abs. 1 Bst. n

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

n. eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be- stimmt ist, einer Person verweigert, weil diese am PT-System nicht teil- nimmt (Art. 60a Abs. 3).

II

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung

[BV]3). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten; er hat das Gesetz spätestens auf den

1. Juli 2020 in Kraft zu setzen. Das Gesetz gilt bis zum 30. Juni 2022; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

Ständerat, 19. Juni 2020 Nationalrat, 19. Juni 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Inkraftsetzung Dieses Gesetz wird auf den 20. Juni 2020 in Kraft gesetzt.4

19. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 101

4 Dringliche Veröffentlichung vom 19. Juni 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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