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AS 2020 2835

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs

Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)

Änderung vom 12. Juni 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 11 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absätze 1 und 5, 20 Ab- satz 2, 21 Absatz 3, 22 Absatz 3, 23 Absätze 1 und 2, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAV».

Art. 3a Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung von Haltepunkten 1 Eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beauftragte Stelle betreibt eine öffentlich zugängliche Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung der Haltepunkte des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz.

2 Die Infrastrukturbetreiberinnen der interoperablen Strecken nach Artikel 15a

Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 stellen auf dieser Plattform bis zum 16. Juni 2022 die Informationen nach den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EU) Nr. 1300/20143 zur Behindertengerechtigkeit ihrer Haltepunkte des interoperablen Eisenbahnverkehrs bereit.

3 Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die

technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Ei- senbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit einge- schränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchfüh- rungsverordnung (EU) Nr. 2019/772 vom 16.5.2019 ABl. L 139 I vom 27.5.2019. S. 1.

2019-1160 2835

Behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs. V AS 2020

3 Die übrigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs stellen auf der Plattform bis zum 31. Dezember 2023 die Informationen zur Behindertengerechtigkeit der Halte- punkte bereit.

4 Sämtliche Unternehmen des öffentlichen Verkehrs überprüfen ihre Informationen

auf der Plattform laufend und führen sie gegebenenfalls nach.

5 Befinden sich Haltepunkte nicht im Eigentum des Unternehmens des öffentlichen

Verkehrs, so sind die Eigentümer dieser Haltepunkte verpflichtet, sie über Anpas- sungen daran zu informieren.

Art. 9 Abs. 4 zweiter Satz

4 … Das BAV entscheidet über die Vorzeitigkeit einer Massnahme. …

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.

12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr