AS 2020 2835
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs
Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV)
Änderung vom 12. Juni 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 12. November 20031 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 11 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absätze 1 und 5, 20 Ab- satz 2, 21 Absatz 3, 22 Absatz 3, 23 Absätze 1 und 2, 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 wird «Bundesamt» ersetzt durch «BAV».
Art. 3a Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung von Haltepunkten 1 Eine vom Bundesamt für Verkehr (BAV) beauftragte Stelle betreibt eine öffentlich zugängliche Informationsplattform über die behindertengerechte Gestaltung der Haltepunkte des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz.
2 Die Infrastrukturbetreiberinnen der interoperablen Strecken nach Artikel 15a
Absatz 1 Buchstabe a der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19832 stellen auf dieser Plattform bis zum 16. Juni 2022 die Informationen nach den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EU) Nr. 1300/20143 zur Behindertengerechtigkeit ihrer Haltepunkte des interoperablen Eisenbahnverkehrs bereit.
3 Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die
technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Ei- senbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit einge- schränkter Mobilität, ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; geändert durch Durchfüh- rungsverordnung (EU) Nr. 2019/772 vom 16.5.2019 ABl. L 139 I vom 27.5.2019. S. 1.
2019-1160 2835
Behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs. V AS 2020
3 Die übrigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs stellen auf der Plattform bis zum 31. Dezember 2023 die Informationen zur Behindertengerechtigkeit der Halte- punkte bereit.
4 Sämtliche Unternehmen des öffentlichen Verkehrs überprüfen ihre Informationen
auf der Plattform laufend und führen sie gegebenenfalls nach.
5 Befinden sich Haltepunkte nicht im Eigentum des Unternehmens des öffentlichen
Verkehrs, so sind die Eigentümer dieser Haltepunkte verpflichtet, sie über Anpas- sungen daran zu informieren.
Art. 9 Abs. 4 zweiter Satz
4 … Das BAV entscheidet über die Vorzeitigkeit einer Massnahme. …
II Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.
12. Juni 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr