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AS 2020 3355

Mineralölsteuerverordnung

Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)

Änderung vom 1. Juli 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass wird «Oberzolldirektion» ersetzt durch «Steuerbehörde».

2 Im 1. und 2. Abschnitt sowie im 4a.–8. Abschnitt des 5. Kapitels wird «Rückerstat- tungsanträge» ersetzt durch «Gesuche um Rückerstattung».

Art. 48 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen 1 Steuerrückerstattungen nach Artikel 18 Absätze 1 bis, 1ter, 2 und 3 MinöStG werden auf Gesuch hin gewährt. 2 Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Gesuchs verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung mehr.

3 Im Einzelfall kann die Steuerbehörde die Steuerrückerstattung auch für früher

verbrauchte Waren vorsehen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat oder wenn die Bezahlung der Steuer für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Art. 50 Materielle Voraussetzungen 1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuer- begünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrol- len führen.

2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug verbrauchte Treibstoffart und

Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthal- ten:

1 SR 641.611

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Mineralölsteuerverordnung AS 2020

a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode; b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Be- triebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation des Fahrzeugs erforderlichen Angaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

Art. 51 Abs. 1

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelasse-

nen Form einzureichen.

Art. 57c Materielle Voraussetzungen

1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den

Betrieb der für einen Verwendungszweck nach Artikel 57b eingesetzten Pistenfahr- zeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrollen führen. 2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Pistenfahrzeug verbrauchte Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode; b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Be- triebsstunden; c. die für die Identifikation des Pistenfahrzeugs erforderlichen Angaben, na- mentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

Art. 57d Abs. 1

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelasse-

nen Form einzureichen.

Art. 62b Materielle Voraussetzungen 1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuer- begünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrol- len führen.

2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fahrzeug und pro Maschine verbrauchte

Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rückerstattungsperiode;

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Mineralölsteuerverordnung AS 2020

b. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise aufgewendeten Be- triebsstunden, getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation des Fahrzeugs oder der Maschine notwendigen An- gaben, namentlich die Fahrgestellnummer oder die Seriennummer.

Art. 62c Abs. 1

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelasse-

nen Form einzureichen.

Art. 63 Abs. 1 und 1bis

1 Die Steuer wird den Inhaberinnen und Inhabern eines kantonalen Gewerbefischer-

patentes rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet. 1bis Rückerstattet wird die Steuer auf der Treibstoffmenge, die für den Betrieb von Fischerbooten verbraucht wird.

Art. 64 Materielle Voraussetzungen

1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den

Betrieb des Fischerbootes verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchs- kontrollen führen.

2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Fischerboot verbrauchte Treibstoffart

und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die für die Identifikation des Bootes erforderlichen Angaben, namentlich die Schalennummer oder die Se- riennummer, enthalten.

Art. 65 Formelle Voraussetzungen

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelasse-

nen Form einzureichen.

2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.

Art. 66 Art und Umfang 1 Die Steuer wird der Person rückerstattet, die Treibstoff verbraucht, für den das EFD nach Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes oder nach Artikel 22 Absatz 2 dieser Verordnung die Rückerstattung zu anderen Zwecken als jenen nach dem 5. Kapitel 5.–7. Abschnitt vorsieht; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschie- des zwischen dem normalen und dem ermässigten Steuersatz sowie der verbrauchten Menge berechnet.

2 Das EFD bestimmt, für welche Zwecke und für welche Maschinen und Anlagen

die Rückerstattung gewährt wird, und legt die ermässigten Steuersätze fest.

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Art. 66a Materielle Voraussetzungen 1 Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuer- begünstigte Zwecke verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Verbrauchskontrol- len führen.

2 Die Verbrauchskontrollen müssen die pro Maschine oder Anlage verbrauchte

Treibstoffart und Treibstoffmenge ausweisen. Sie müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: a. den Stand des Betriebsstundenzählers am Anfang und am Ende der Rücker- stattungsperiode; b. die Anzahl der aufgewendeten Betriebsstunden, getrennt nach steuerbegüns- tigten und nicht steuerbegünstigten Zwecken; c. die für die Identifikation der Maschine oder Anlage erforderlichen Angaben, namentlich die Seriennummer.

Art. 66b Formelle Voraussetzungen

1 Die Gesuche um Rückerstattung sind der Steuerbehörde in der von ihr zugelasse-

nen Form einzureichen.

2 Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zwölf Monaten umfassen.

Art. 91 Abs. 4 4 Erfolgt die Spülung mit versteuertem Treibstoff, so kann die Steuer rückerstattet werden; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund des Unterschiedes zwischen dem Steuersatz für Treibstoffe und demjenigen für andere Zwecke sowie aufgrund der nachweislich verbrauchten Menge berechnet. Das Verfahren richtet sich nach Arti- kel 66b.

II Anhang 2 wird wie folgt geändert: Die Einträge der Zolltarifnummer 2711.1910 erhalten die folgenden neuen Fassun- gen: Zolltarifnummer Warenbezeichnung Steuersatz Steuerzuschlag ... je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.

2711.1910 Biogas, verflüssigt 0.00 0.00

... je 1000 kg je 1000 kg Fr. Fr.

2711.1910 – Synthetisches Gas, verflüssigt 0.00 0.00

je 1000 l je 1000 l bei 15 °C bei 15 °C Fr. Fr. ...

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Mineralölsteuerverordnung AS 2020

III

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2020 Steuererleichterungen für biogene Treibstoffe, deren Geltungsdauer am 30. Juni

2020 noch nicht abgelaufen ist, gelten bis zum 31. Dezember 2023.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

1. Juli 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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